2R9/25v – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* GmbH , FN **, Baumeistergewerbe, ** Straße **, ** B*, vertreten durch die DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH in Linz (Insolvenzverwalter Mag. Christian Ebmer, MBA, Rechtsanwalt in Linz), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. November 2024, S*-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
begründung:
Das Erstgericht eröffnete am 13. März 2024 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt Mag. C*, MBA zum Insolvenzverwalter. Das nunmehrige Rekursverfahren betrifft die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters, der Gläubigerschutzverbände sowie jene der Pauschalgebühr.
Nachdem die Prüfung der allfälligen Fortführung des Unternehmens positiv verlief, legte Mag. C* einen Kostenvoranschlag gemäß § 125a IO. Für die ersten 14 Tage veranschlagte er an voraussichtlichen Arbeitsaufwand 12 Stunden pro Woche (Stundensatz EUR 180,00, damit EUR 4.320,00) und ab Ende März 2024 einen wöchentlichen Aufwand von sechs Stunden (damit EUR 1.080,00) jeweils zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. Dieser Kostenvoranschlag wurde dem Schuldnervertreter direkt zugestellt. Er äußerte sich dazu weder in seinem Antrag um Aufnahme eines Sanierungsplans (ON 9) noch in der Prüfungstagsatzung vom 24. Mai 2024, in der das Gericht die Unternehmensfortführung beschloss (ON 15).
Nach mehrfacher Aktualisierung der Schlussrechnung (ON 18, AS 89; ON 24, AS 117, ON 29, AS 134; ON 32, AS 158) begehrt der Insolvenzverwalter zuletzt an Entlohnung für sich und die Gläubigerschutzverbände sowie an gerichtlicher Pauschalgebühr (Basis: Bruttoverwertungserlös EUR 87.860,98; Quotenerfordernis EUR 103.493,22) wie folgt:
Insolvenzverwalter:
Entlohnung bei Sanierungsplan (gemäß §§ 82, 125 IO, Analog § 82a IO):
Entlohnung gemäß § 82 IO inklusive Regelentlohnung EUR 17.279,15
Entlohnung gemäß §§ 82, 125a IO (KW 11 bis KW 47) EUR 41.580,00
Entlohnung gemäß § 82a IO EUR 3.604,80
Summe Entlohnung netto EUR 62.463,95
zuzüglich USt-pflichtige Barauslagen pauschal EUR 500,00
Summe Honorar netto EUR 62.963,95
zuzüglich 20 % USt aus EUR 62.963,95 EUR 12.592,79
Zwischensumme Honorar brutto EUR 75.556,74
abzüglich Honorarvorschuss gemäß
Beschluss vom 24.05.2024 (ON 15) EUR 4.200,00
Summe Honorar brutto EUR 71.356,74
Gläubigerschutzverbände:
Belohnung netto gemäß § 87a Abs 1 Z 2 IO EUR 9.369,59
zuzüglich 20 % USt aus EUR 9.369,59 EUR 1.873,92
Belohnung brutto EUR 11.243,51
Gerichtliche Pauschalgebühr:
gerichtliche PG (15 % von IV Nettohonorar ohne BA) EUR 9.370,00
In seiner Äußerung vom 17. Oktober 2024 (ON 30) führte der Schuldnervertreter aus, dass ab der dritten Woche der Fortführung statt sechs nur ein Aufwand von drei Stunden pro Woche angemessen sei, weil sich die Tätigkeit des Verwalters bei der Fortführung im Wesentlichen auf die Kontrolle und die Versendung der im Büro der Schuldnerin ausgestellten Ausgangsrechnungen, die Überwachung des Zahlungseingangs und die Zahlung von Eingangsrechnungen des Fortbetriebs sowie auf die Zahlung der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer beschränkt habe. Zudem habe der Insolvenzverwalter Kontrolltätigkeiten an den Steuerberater Mag. D* ausgelagert. In der Schlussrechnungs- und Sanierungsplantagsatzung vom 18. Oktober 2024 (ON 31) hielt der Schuldnervertreter noch fest, dass der Fortbetrieb „wie am Schnürchen gelaufen sei“ und die Kunden verlässlich seien.
Der Insolvenzverwalter hielt dem zusammengefasst entgegen, dass das Gegenteil einer einfachen Fortführung vorgelegen sei. Die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater der Schuldnerin, Mag. E*, sei schwierig gewesen. Dieser habe bei der Lohnverrechnung und in der sonstigen Kommunikation häufig Fehler gemacht. Auch die Zusammenarbeit mit der Schuldnervertretung sei infolge der schweren Erreichbarkeit des Schuldnervertreters schwierig und sehr aufwendig gewesen. Die Fortführung sei mit 11 bis 12 Dienstnehmern erfolgt (ON 31, AS 150).
In der Schlussrechnungs- und Sanierungsplantagsatzung vom 15. November 2024 legte der Insolvenzverwalter eine Leistungsaufstellung (Beil./2 ON 34) sowie weitere Beilagen zur Dokumentation des Aufwands der Fortführung vor. Er hielt fest, dass die konkrete tatsächlich eingetretene Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters für die Unternehmensfortführung erheblich gewesen sei; dies insbesondere wegen des bereits seit Anfang 2024 schwierigen Marktumfeldes bei Bauleistungen und Baunebenleistungen. Die Fortführung habe sich überlang hingezogen, weil die Schuldnerin mehrfach für die Beantwortung von wesentlichen Fragen des Insolvenzverwalters um Fristerstreckung ersucht und die erste Sanierungsplanabstimmung nicht ausreichend vorbereitet habe (Beil./1 ON 34).
In der Äußerung vom 15. November 2024 (ON 33) replizierte der Schuldnervertreter neuerlich unter Verweis auf den beschränkten Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters sowie darauf, dass der Verwalter wesentliche Kontrollleistungen an den Steuerberater Mag. D* ausgelagert habe. Die behauptete schwierige Zusammenarbeit und Fehlerhaftigkeit des Steuerberaters Mag. E* werde bestritten. Er, der Schuldnervertreter habe keine Erschwernisse zu verantworten. Es werde beantragt, die Entlohnungsansprüche nach Erhebung des für die Fortführungsentlohnung relevanten Sachverhalts angemessen festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Entlohnungsansprüche und die Pauschalgebühr im zuletzt vom Insolvenzverwalter aktualisierten (ON 32), oben dargestellten Umfang.
In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, der Insolvenzverwalter habe den Umstand, dass zu Beginn der Fortführungsphase der Aufwand am Größten sei, dadurch berücksichtigt, dass er für die ersten beiden Wochen der Fortführung einen wöchentlichen Aufwand von 12 Stunden veranschlagt habe, den er danach auf sechs Stunden pro Woche und ab der KW 47 auf drei Stunden pro Woche reduziert habe. Die besondere Entlohnung für die Fortführung des Unternehmens sei eine tätigkeitsbezogene, bei deren Bemessung insbesondere das Arbeitsausmaß, die Schwierigkeit und der Erfolg der Unternehmensfortführung, Stundensätze und vergleichbare Geschäftsführerentgelte zu berücksichtigen seien. Es komme insbesondere nicht auf die im Kostenvoranschlag dargelegte, sondern auf die tatsächlich eingetretene Arbeitsbelastung des Masseverwalters an. Der vom Insolvenzverwalter dargelegte Aufwand – bestätigt durch Vorlage eines Leistungsverzeichnisses (Beil./2 zu ON 34) – sei glaubhaft und nachvollziehbar, weil die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater der Schuldnerin Mag. E* zeitaufwendig und fehlerbehaftet gewesen sei. Auch bei der Zusammenarbeit mit dem Schuldnervertreter habe sich wegen der schweren Erreichbarkeit viel Aufwand ergeben. Diversen Ersuchen um Stellungnahmen sei der Schuldnervertreter erst verzögert nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Schuldnervertreters, der Insolvenzverwalter habe für die Fortführung nur drei Stunden pro Woche aufwenden müssen, weder nachvollziehbar noch glaubhaft.
Da für die Unternehmensfortführung ein Pauschalentgelt gebühre, welches nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei, komme es auf eine vollständige Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, welches wegen der grundsätzlich pauschalen Entlohnung ohnedies unüblich sei, nicht an. Ein wesentlicher Anteil des Entlohnungsaufwands stehe in Verbindung mit den vom Schuldnervertreter zu verantwortenden Verzögerungen wegen Nichterreichbarkeit und den verzögerten Stellungnahmen sowie dem Umstand, dass er vor der Abstimmung über den Sanierungsplan in der Tagsatzung am 18. Oktober 2024 keine Rücksprache mit dem F* gehalten habe, weshalb es zu einem negativen Abstimmungsergebnis gekommen sei und damit wiederum zur Verzögerung des Verfahrens. Die zugesprochene Fortführungsentlohnung sei im Kostenvoranschlag des Insolvenzverwalters gedeckt und entspreche der Höhe nach den dafür im Leistungsverzeichnis des Insolvenzverwalters glaubhaft gemachten umfangreichen tatsächlichen Tätigkeiten.
Soweit der Schuldnervertreter bei der Regelentlohnung gemäß § 82 IO lediglich EUR 27.762,23 als Bemessungsgrundlage, zusammengesetzt aus den Anfechtungsansprüchen gegen den Magistrat B* und die G* (EUR 3.762,23 und EUR 24.000,00) akzeptiere, sei zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter auch für die Einbringlichmachung des Bankguthabens von der H* Bank von EUR 27.881,89 verdienstlich geworden sei und dieser Betrag damit für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Das Gleiche gelte für die Zahlungen der Kunden I* GmbH und J* GesmbH. Der Insolvenzverwalter habe sich um die Verkürzung der Zahlungsfristen bei gleichzeitiger Urgenz und Überwachung der Einzahlung auf das Massekonto gekümmert. Die Betreibung und Bezahlung der Rechnungen nach Konkurseröffnung führe zur Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 82 Abs 2 IO.
Nachdem der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten bei der Verwaltung und Fortführung glaubhaft und nachvollziehbar darlegen habe können, folge das Insolvenzgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks und eigener langjähriger Erfahrungen aus Insolvenzverfahren in vergleichbarer Größe hier den vom Insolvenzverwalter beantragten Kosten und sehe diese als berechtigt an. Die Einwände des Schuldnervertreters änderten daran nichts.
Auch sei im konkreten Fall die Beiziehung des Steuerberaters Mag. D* aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit der Schuldnerin, dem Schuldnervertreter und dem schuldnerischen Steuerberater im Einzelfall gerechtfertigt und von der gerichtlichen Genehmigung gedeckt, für den vorgesehenen Plan-/Ist-Vergleich notwendig sowie vom Betrag her unbedenklich.
Ein Abzug der Kosten des Steuerberaters von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Regelentlohnung im Sinne von § 82 Abs 2 IO scheide aus, weil es sich bei den zugekauften Agenden nicht um Arbeiten handle, die unter die Regelentlohnung des Insolvenzverwalters fielen, sondern um Arbeiten mit besonderer Sachkunde, die damit nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht zu einer Schmälerung der Bemessungsgrundlage führten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Entlohnungsansprüche wie folgt festzusetzen:
1. Die Kosten des Masseverwalters werden bestimmt:
Entlohnung gemäß § 82 IO inkl. Regelentlohnung EUR 8.264,33
Entlohnung gemäß §§ 82, 125a IO (KW 11 - KW 47) EUR 10.000,00
Entlohnung gemäß § 82a IO EUR 3.604,80
Summe Entlohnung netto EUR 21.869,13
zuzüglich USt-pflichtige Barauslagen pauschal EUR 500,00
Summe Honorar netto EUR 22.369,13
zuzüglich 20 % USt. aus EUR 22.369,13 EUR 4.473,83
Zwischensumme Honorar brutto EUR 26.842,96
abzüglich Honorarvorschuss gemäß
Beschluss vom 24.05.2024 (ON 15) EUR - 4.000,00
Summe Resthonorar brutto EUR 22.842,96
2. Die Kosten der Gläubigerschutzverbände werden bestimmt:
K*, L*, M* und N* zusammen netto EUR 3.280,37
(15 % aus EUR 21.869,13)
3. Die gerichtliche Pauschalgebühr beträgt EUR 3.281,00.
Der erstgerichtliche Beschluss werde daher insoweit angefochten, als (1.) die Entlohnung gemäß § 82 Abs 1 und 2 IO EUR 8.264,33 übersteige, damit würden EUR 9.014,82 bekämpft und (2.) die Entlohnung gemäß §§ 82 Abs 3, 125a IO EUR 10.000,00 übersteige, womit EUR 31.580,00 bekämpft würden. Insgesamt würden EUR 40.584,82 bekämpft. Die Entlohnung der Gläubigerschutzverbände werde mit einem Teilbetrag von netto EUR 6.089,23 und die Pauschalgebühr - mit einem auf volle EUR aufgerundeten - Teilbetrag von EUR 6.090,00 (15 % von EUR 40.594,82) angefochten.
Der Insolvenzverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Die Schuldnerin rügt eine Mangelhaftigkeit, weil in der erstgerichtlichen Entscheidung keine Darstellung getroffen worden sei, dass die Entlohnung dem tatsächlich angefallenen Aufwand entsprochen habe. Das Erstgericht habe bei seiner Bestimmung der Entlohnung lediglich den Voranschlag des Insolvenzverwalters übernommen. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin befasse sich mit Eisenbiegen und Eisenlegen; er sei daher übersichtlich und mit keinem größeren Sachaufwand behaftet. Der Betrieb sei problemlos fortgelaufen.Es habe der Insolvenzverwalter sowohl Auslagerungen der Tätigkeiten an den Steuerberater als auch an einen Sachverständigen zum Controlling vorgenommen, weshalb insgesamt ein viel zu hoher Entlohnungsanspruch zuerkannt worden sei.
Der Vorwurf, dass die Entscheidung keine ausreichende Begründung und Darstellung enthalte, dass die Entlohnung dem Aufwand entsprochen habe, ist nicht stichhältig. Das Erstgericht nahm auf mehr als zehn Seiten seines Beschlusses ausführlich zu den in erster Instanz erhobenen Einwänden des Schuldnervertreters gegen die vom Verwalter begehrten Entlohnungsansprüche Stellung. Die Schuldnerin lässt die Feststellungen unbeachtet, wonach es bei der Fortführung zahlreiche Erschwernisse, insbesondere eine Fehlerhaftigkeit bei der laufenden Buchhaltung und Lohnverrechnung durch den Steuerberater sowie Verfahrensverzögerungen in Folge der Nichterreichbarkeit des Schuldnervertreters und verspäteter Stellungnahmen gab (vgl. die Beilagen zu ON 34).
Mit der Rekursbeantwortung ist der Schuldnerin entgegenzuhalten, dass die Mängelrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie nicht aufzeigt, welche konkreten Beweisergebnisse die Einvernahmen von O* Q* und P* Q*, des Schuldnervertreters und des Mag. E* in punkto Tätigkeit und Aufwand des Insolvenzverwalters bei der Fortführung zur Folge gehabt hätten. Den Ausführungen zur unterbliebenen Einvernahme der genannten Personen fehlen damit solche zur Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers. Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren begründet keinen uferlose Nachforschungspflicht ( Mohr, IO 11 E 8 zu § 254; § 254 Abs 4 IO).
Dass die Lohn- und Gehaltsabrechnung tatsächlich fehlerhaft erfolgte, ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben der R* und der daraufhin entstandenen Korrespondenz zwischen Insolvenzverwalter und Schuldnervertreter. Dass der Insolvenzverwalter für die Beurteilung der Plan-/Ist-Vergleiche das Controlling an den Sachverständigen Mag. D* auslagerte, ändert nichts daran, dass schon der übrige Fortbetrieb den vom Erstgericht festgestellten Tätigkeitsaufwand verursachte.
Für diesen Aufwand beim Fortbetrieb kommt es nicht darauf an, dass die operative Tätigkeit des Eisenlegens und Eisenbiegens eine übersichtliche und mit wenig Sachaufwand zu bewerkstelligende unternehmerische Tätigkeit ist. Hier geht es vielmehr um die Oberleitung einer Geschäftsführung eines Betriebs mit 11 bis 12 Mitarbeitern, wobei ein vom Erstgericht zugestandener Aufwand von sechs Stunden wöchentlich unbedenklich ist. Dass die Buchhaltung und Lohnverrechnung – belegt durch die urkundliche Korrespondenz - insgesamt mit Mängel behaftet war, wurde schon gesagt.
Wenn die Schuldnerin meint, dass aus der Leistungsübersicht des Insolvenzverwalters (Beil./2) rund 83 Stunden und 35 Minuten nicht dem Fortführungsaufwand zuzuweisen seien, ist ihr mit dem Erstgericht entgegenzuhalten, dass umgekehrt das Leistungsverzeichnis auch nicht sämtlichen Zeitaufwand, der für die Fortführung angefallen ist, beinhaltet, sodass ein gewisser Mehraufwand zu den dargestellten Einzelleistungen zu berücksichtigen ist (BS 3).
Davon abgesehen leistet das vorgelegte Leistungsverzeichnis nur eine bloße Plausibilisierung des Aufwands, weil es bei Unternehmensfortführung grundsätzlich nicht üblich ist, ein solches zu führen. Die Entlohnung ist in Form eines Pauschal entgelts nach richterlichem Ermessen (§ 273 ZPO) zu bestimmen ( Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 Rz 37 zu § 82 IO).
Auch in Zusammenschau mit dem zuerkannten Kontrollaufwand für die Plan-/Ist-Vergleiche von Mag. D* erweist sich die Behauptung, dass die Entlohnung massiv überhöht und völlig überzogen wäre, als nicht stichhältig und unkonkretisiert. So war bereits die erste Fortführungsplanung der Schuldnerin grob mangelhaft, weil das von der Schuldnerin ermittelte Fortführungserfordernis (EUR 20.000,00) unverhältnismäßig weit vom von Mag. D* letztlich ermittelten Erfordernis (EUR 80.000,00) abwich. Die Kontrolle, ob eine Fortführung Sinn macht, ist eine notwendige Folge der eingetretenen Insolvenz. Inwieweit der konkret von Mag. D* verrechnete Aufwand nicht den tatsächlichen Gegebenheiten für das Controlling entsprochen hätte, führt der Rekurs nicht aus.
Entgegen den Rekursausführungen kann gerade nicht von einer offensichtlich wissentlich unrichtigen Behauptung von Schwierigkeiten bei der Fortführung durch den Insolvenzverwalter gesprochen werden, hat der Verwalter diesen Umstand doch durch seine Leistungsaufstellung und durch die vorgelegte Korrespondenz, die infolge der Schwierigkeiten und Mangelhaftigkeiten der Mitarbeit auf Schuldnerseite notwendig wurde, objektiviert und bescheinigt. Zusammengefasst konnte daher eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses nicht dargelegt werden.
2. Zur behaupteten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung:
Hier begehrt die Schuldnerin die Ergänzung des Sachverhalts um drei im Rekurs näher dargestellte Feststellungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Berufungsgericht – auch von Amts wegen - auf jede sich aus einer (zutreffenden) rechtlichen Beurteilung ergebende Unvollständigkeit des Sachverhalts Bedacht zu nehmen, sofern eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (RS0114379).
Eine solche Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil das Erstgericht zu den jeweiligen Themenbereichen ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch nicht den Intentionen der Schuldnerin entsprechen. Sowohl zur Einbringlichmachung des Guthabens der H* Bank wie zur Einbringung der Forderungen (Verkürzung der Zahlungsfristen) gegenüber der I* GmbH und der J* GmbH liegen detaillierte Feststellungen vor (BS 7). Die Berücksichtigung der jeweiligen eingebrachten Beträge als Bemessungsgrundlage ist damit rechtlich vertretbar und nicht zu ändern ( Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg) IO – Insolvenzordnung 2 (2022) zu § 82 IO, Rz 5f).
Dass die vom Erstgericht auf Seite vier seines Beschlusses angeführten ungeklärten Buchungen und auch die ungeklärten Buchungsfälle betreffend die S* GmbH zeitlich vor der Insolvenzeröffnung lagen, ändert nichts am Prüfungsaufwand und den Abklärungen, die dazu – wie vom Erstgericht festgestellt – im Insolvenzverfahren notwendig waren. Für die Bemessungsgrundlage der Regelentlohnung wurden diesbezügliche Beträge aber ohnedies nicht berücksichtigt.
3. Zur Rechtsrüge:
Für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge sind die Feststellungen in erster Instanz zugrunde zu legen. Mit ihren Ausführungen, dass die Überweisung der H* Bank ohne Zutun des Insolvenzverwalters bereits am 15. März 2024 erfolgt sei, sowie, dass die Rechnungen der Kunden I* GmbH und J* GesmbH vertragsgemäß pünktlich bezahlt worden seien, weicht die Schuldnerin von den Feststellungen in erster Instanz ab. Danach erfolgte die Überweisung der H* Bank erst nach neuerlicher Urgenz des Insolvenzverwalters am 10. April 2024. Dazu kommt der notwendig gewordene Aufwand betreffend die Abwehr des Absonderungsanspruchs der Finanzprokurator, den die Schuldnerin im Rekurs ohnedies erwähnt ( Mohr , IO 11 , E 12 zu § 82 IO).
Zu den Kundenzahlungen I* GmbH und J* GesmbH übergeht die Schuldnerin, dass eine Verkürzung der Zahlungsfristen zu organisieren war, was auch einen dementsprechenden Aufwand für den Insolvenzverwalter bedeutete. Damit wurden vom Insolvenzverwalter Betreibungsmaßnahmen gesetzt, die Einzahlung nach Konkurseröffnung überwacht und im Insolvenzverfahren entsprechende Überweisungen vorgenommen. Die Zugrundelegung dieser Beträge als Bemessungsgrundlage des Entlohnungsanspruchs gemäß § 82 Abs 2 IO ist unbedenklich.
Der Rekurs bleibt erfolglos.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus den § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sowie aus § 125 Abs 2 letzter Satz IO.