JudikaturOLG Linz

4R17/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , **platz **, **, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten B* , Unternehmer, **, **, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 7.000,00), über den Kostenrekurs des Klägers gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Wels vom 2. Jänner 2025, Cg*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Mit am 13. November 2024 eingebrachter Klage begehrt der klägerische Verband vom Beklagten die Unterlassung von Leistungen der reglementierten Gewerbe „Maler und Anstreicher“, „Gärtner“ und „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ sowie des „Handelsgewerbes“, sofern der Beklagte nicht über die nötigen Gewerbeberechtigungen verfüge. Weiters erhebt der Kläger ein Urteilsveröffentlichungs- und ein Beseitigungsbegehren.

Mangels Erstattung einer Klagebeantwortung erließ das Erstgericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil und bestimmte die vom Beklagten zu ersetzenden Kosten mit EUR 1.281,03 (darin enthalten EUR 157,67 USt und EUR 335,00 Barauslagen). Das Kostenmehrbegehren werde abgewiesen, da das Aufforderungsschreiben vom doppelten Einheitssatz umfasst sei.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag dahin, den Beklagten zu verpflichten, ihm zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Kosten auch die Kosten des Aufforderungsschreibens in Höhe von EUR 1.770,36 (inklusive EUR 295,06 USt) zu ersetzen.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass die vorprozessualen Kosten für das Aufforderungsschreiben der Prozessvermeidung gedient hätten. Da der Beklagte gegen die außergerichtlich unterfertigte Unterlassungserklärung verstoßen und auch den Ersatz der anerkannten Aufforderungskosten nicht geleistet habe, sei die klagsweise Geltendmachung der anerkannten Ansprüche erforderlich gewesen. Das Aufforderungsschreiben, dessen Kosten entsprechend dem Gutachten der RAK für OÖ gemäß TP 3A RATG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 36.000,00 geltend gemacht worden seien, sei daher zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung notwendig gewesen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger in seinem bei Antragstellung auf Fällung eines Versäumungsurteiles gelegten Kostenverzeichnis die Kosten des Aufforderungsschreibens nur mit EUR 1.761,12 und nicht mit EUR 1.770,36 geltend gemacht hat (die Differenz ergibt sich offenbar aus vorprozessual noch zusätzlich geltend gemachten Postgebühren von EUR 7,70 zuzüglich USt).

Nach ständiger Judikatur sind grundsätzlich sämtliche außergerichtlichen Schreiben (Korrespondenz, Aufforderungsschreiben etc.) außerhalb des § 23 Abs 4 RATG im Einheitssatz des § 23 Abs 1 RATG gedeckt (2 Ob 70/95 = ZVR 1997/15 = RS0072215 uva; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.67). Dies gilt auch für Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen nach dem UWG (OLG Linz 2 R 33/08y, 1 R 147/13p), weil – anders als nach der deutschen Rechtslage – eine der Klage vorangehende Aufforderung zur Unterlassung nicht erforderlich ist (OLG Linz 12 R 5/07b, 1 R 147/13p; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 45 ZPO Rz 4 mwN; Obermaier aaO Rz 1.295), es sei denn, es wäre zwischen den Parteien eine Abmahnung vereinbart worden (4 Ob 106/00t). In diesem Sinn ist auch nach ständiger Judikatur das Aufforderungsschreiben gemäß § 8 AHG im Amtshaftungsverfahren seit der Beseitigung des obligatorischen Aufforderungsverfahrens nicht gesondert zu honorieren und fällt als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen Einheitssatz (RS0120882, insbesondere 1 Ob 111/06i und 1 Ob 114/10m; OLG Wien 14 R 122/95 = RW0000044; OLG Wien 14 R 70/99p = RW0000318 ua; Obermaier aaO Rz 1.289 und 1.390).

Da auch von einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe im Sinn des § 23 Abs 4 RATG nicht ausgegangen werden kann, hat das Erstgericht zu Recht von einer gesonderten Honorierung des Aufforderungsschreibens Abstand genommen, sodass dem Kostenrekurs des Klägers ein Erfolg versagt bleiben musste (vgl insgesamt OLG Linz 1 R 147/13p).

Der Kläger hat demgemäß auch die Kosten seines erfolglosen Kostenrekurses selbst zu tragen (§§ 50, 40 ZPO).

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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