Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und eines weiteren Deliktes über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Februar 2025, HR*-22 in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am ** in C*, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 22. April 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* gegen den österreichischen Staatsangehörigen A* B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG.
Nachdem der Beschuldigte am 16. Jänner 2025 festgenommen wurde (ON 5,6), wurde über ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17. Jänner 2025 (ON 1.3) mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Jänner 2025 (ON 10.1) nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen der Haft (ON 9) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis Samstag, dem 1. Februar 2025 verhängt. In der Haftverhandlung vom 3. Februar 2025 (ON 21) wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus denselben Gründen mit Wirksamkeit bis 3. März 2025 fortgesetzt (ON 22).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschuldigten, mit der dieser die Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu die Anwendung gelinderer Mittel beantragt (ON 23).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Der Erledigung der Haftbeschwerde ist voranzustellen, dass Gegenstand der Entscheidung über eine Haftbeschwerde die Haft als solche und nicht bloß die Entscheidung des Erstgerichts über diese ist ( Tipoldin WK StPO § 89 Rz 8).
Gemäß § 173 Abs 1 StPO erfordert die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft in materieller Hinsicht einen dringenden Tatverdacht, das Vorliegen zumindest eines der in Abs 2 leg cit angeführten Haftgründe sowie Verhältnismäßigkeit ( Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14 § 173 Rz 2). Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, also die qualifiziert hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung durch den Beschuldigten ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 3).
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen, beginnend mit dem Anlassbericht des BPK C* vom 16. Jänner 2025 (ON 2) samt weiterer Zwischen- und Anlassberichte (ON 4, ON 5, ON 12, ON 17, ON 18, ON 19) und insbesondere den belastenden Angaben der D* (ON 2.8), E* (ON 18.5), F* (ON 18.7), H* (ON 18.3) und G* (ON 18.4, ON 19.3), sowie die im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten und im Zuge der Erhebungen in dessen Büro sichergestellten Suchtgiftmengen, Suchtgiftutensilien und Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 1.295,00 (ON 4.6 und ON 5.1), steht der Beschuldigte im Sinne einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat – daher dringend – (soweit haftrelevant) in Verdacht, er habe
I. im Zeitraum von 1. September 2023 bis 10. Dezember 2024 in C* anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b) überlassen, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar
1. D* ab einem unbekannten Zeitpunkt bis Mitte November 2024 (in ca. eineinhalb Jahren) in einer Vielzahl an Angriffen Kokain (Wirkstoff: Cocain) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36), und zwar zirka 250 Gramm zum Grammpreis von EUR 80,00 sowie ca. 1.250 Gramm unentgeltlich sowie zwei bis drei Stück Ecstasytabletten (Wirkstoff: 3,4- Methylendioxymethamphetamin) gegen Entgelt;
2. G* vom Juli 2024 bis 10. Dezember 2024 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 100 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8) zum Grammpreis von EUR 80,00;
3. H* von Mai 2024 bis November 2024 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 400 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8) zum Grammpreis von EUR 80,00 und von Mai 2024 bis September 2024 400 Gramm Speed (Wirkstoff: Amphetamin) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8) zum Grammpreis von EUR 5,50 sowie ca. 600 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8) zum Grammpreis von EUR 8,50;
4. I* vom Mai 2024 bis April 2024 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 800 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) von sehr guter Qualität, jedoch zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8) zum Grammpreis von EUR 80,00, 500 Gramm Speed (Wirkstoff: Amphetamin) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8) und mehrmals 100 Gramm-Packungen – jedoch zumindest 200 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) von zumindest durchschnittlicher Qualität (notorisch bekannter Reinheitsgehalt laut RZ 2025, 8);
5. in mehreren Angriffen unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge Suchtgift, darunter Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA);
II. am 8. Jänner 2025 zumindest ca. 63 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) und ca. 85 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) besessen.
B* ist somit dringend verdächtig, (zu I.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und (zu II.) zumindest das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen zu haben.
Dieser dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen des BPK C* einschließlich der sichergestellten Suchtgiftmengen und Suchtgiftutensilien sowie der Vernehmungsergebnisse anderer, die sich damit auch selbst belasten, weshalb die Verantwortung des Beschuldigten, er habe lediglich für den eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und es habe sich bei den Partys in seiner Wohnung jeder sein eigenes Suchtgift mitgenommen, daran derzeit nicht Entscheidendes ändert.
Der durchschnittliche Reinsubstanzgehalt von in Österreich probeweise untersuchtem, im Straßenverkehr gehandeltem Kokain wurde im Jahr 2023 median mit 78,88 % erhoben, sodass diese Werte auch gegenständlich – vor allem mit Blick darauf, dass eine Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Suchtgiftmengen noch nicht vorliegt – herangezogen werden können. Ausgehend von einer weitergegebenen Bruttomenge von (jedenfalls) 2.800 Gramm Kokain (I.) ergibt sich eine Netto-Reinsubstanzmenge von 2.208,64 Gramm Kokain, die insgesamt die Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (15 Gramm bei Kokain) mehr als 147-fach überschreiten.
Der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz ist schon aufgrund des objektiven Tatgeschehens mit der geforderten Dringlichkeit indiziert. Insbesondere ist aus dem fortgesetzten Überlassen von Suchtgift an andere in einem Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nicht nur der (zumindest) bedingte Vorsatz in Bezug auf das Überlassen von Suchtgift in (Teil-)Mengen, sondern auch der entsprechende Additionsvorsatz mit der notwendigen qualifizierten Wahrscheinlichkeit abzuleiten. Der Beschuldigte hat folglich die Begehung strafbarer Handlungen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG in Kauf genommen und sich damit abgefunden.
Gegen den Tatverdacht releviert die Haftbeschwerde lediglich, dass der Beschuldigte nicht mit Suchtgiften zu handeln habe, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, da er einer selbstständigen Tätigkeit als Malermeister nachgehe und diverse Liegenschaftsvermögen im Eigentum habe. Er habe sich von einem gewissen „Drago“ Kokain und in weiterer Folge andere Suchtmittel nur für den Eigenkonsum verschaffen. Betont wird, dass der Beschuldigte bisher unbescholten gewesen sei und das Hafübel nunmehr verspürt habe. Kritisiert wird vor allem die (weiterhin bejahende) Annahme des Haftgrundes.
Ausgehend von der obengenannten qualifizierten Verdachtslage im Sinne des § 173 Abs 1 StPO hat das Erstgericht zutreffend den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO angenommen.
Die Variante des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen das selbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht ( Kirchbacher/Rami , aaO § 173 Rz 45).
Das Argument der bisherigen Unbescholtenheit führt nicht zwingend zur Abstandnahme der Annahme von Tatbegehungsgefahr, hat der Beschuldigte nach der dargestellten Verdachtslage auch bisher neben seinem Malerbetrieb über einen Zeitraum von etwa einem Jahr fortgesetzt delinquiert, sodass fehlende Verurteilungen nicht ohne Weiteres annehmen lassen, dass er auf freiem Fuß das (lukrative) Suchtmittelgeschäft nicht fortsetze. Die Frage der Betriebsfortführung allein hilft dem Beschwerdeziel bei Vorliegen aller haftrelevanten Voraussetzungen insofern nicht; ebensowenig der Beschwerdehinweis auf das aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen. Zudem verfehlt eine Bereitschaft zur Behandlung der eigenen Gewöhnung unter diesem Gesichtspunkt ihr Ziel, weil nicht angenommen werden kann, dass der aktive und – nach eigenen Ausführungen – erfolgreiche Unternehmer den Suchtgifthandel lediglich zur Finanzierung des Eigenkonsums betrieben hat.
Richtig ist, dass der Beschuldigte seit knapp einem Monat in Untersuchungshaft ist und erstmals das Haftübel verspürt. Trotz Unbescholtenheit liegt ihm nach der derzeitigen Verdachtslage zur Last, Suchtgift – insbesondere Kokain – von erheblichen Mengen, welche nämlich die 25-fache Grenzmenge rund 5-fach übersteigen dürften, zu vertreiben. Trotz der Erstmaligkeit der Inhaftierung und des verstrichenen Zeitraums kann weder von einem relevanten Abbau an Tatbegehungsgefahr ausgegangen werden noch von einer Unverhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Sache oder der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft. Ebenso kann von einer Unverhältnismäßigkeit angesichts des Gewichts der – der dringenden Verdachtslage nach – begangenen Straftat und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion (Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) nicht die Rede sein.
Im Hinblick auf das tatindizierte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bieten sich bei der Intensität des angenommenen Haftgrundes geeignete gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, durch welche die Haftzwecke erreicht werden könnten, (derzeit) nicht an. Zudem stellen – wie in der Beschwerde angeboten – das Gelöbnis, keine Drogen mehr zu konsumieren und sich regelmäßigen Drogentests zu unterziehen, ohnedies keine korrespondierenden Substitutionsmaßnahmen dar.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist - diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nach Einbringung der Anklage durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Gemäß § 174 Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO löst diese Entscheidung eine Haftfrist von zwei Monaten aus. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 84 Abs 1 Z 5; Kirchbacher in Fuchs/Ratz, WK StPO § 175 Rz 4).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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