Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. A* fasst in der Strafsache gegen B* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ U*, des Bezirksgerichts Gmunden, den
BESCHLUSS:
Die Vorsitzende des Senates ** Mag. C* sowie die weiteren Richter des Landesgerichts Wels Mag D* und Mag. E* sind von der anstehenden Entscheidung im Verfahren AZ Bl1* des Landesgerichts Wels betreffend das Verfahren des Bezirksgerichts Gmunden, AZ U*,
a u s g e s c h l o s s e n .
Begründung:
Die Vorsitzende Mag. C* zeigte zu Ns* gemäß § 44 Abs 2 StPO ihre Ausgeschlossenheit sowie die der weiteren Richter Mag. D* und Mag. E* an, weil sie bereits im selben Strafverfahren zu Bl2* an der Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. Juli 2021 tätig waren (Bl2* = U*-35).
Mit diesem Urteil vom 17. Jänner 2022 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld Folge gegeben, das angefochtene freisprechende Urteil vom 8. Juli 2021, U*-27, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Gmunden verwiesen.
Nunmehr ist hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. Oktober 2024, U*-71 über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld und Strafe zu entscheiden.
§ 43 Abs 1 Z 3 StPO sichert den Anspruch jedermanns darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird, ab. Nach (übereinstimmender) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs wird die Prüfung der Unparteilichkeit getrennt in (hier nicht angesprochener) subjektiver und objektiver Perspektive vorgenommen. Letztere stellt darauf ab, ob – einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins – Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit wecken können. Solche Umstände können sich aus der Vorbefasstheit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts in der Schuldfrage ergeben (zum Ganzen Lässig , WK-StPO § 43 Rz 13 - 15 und 31a; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 48 ff). Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu – wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle – (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor. An einer kassatorischen Entscheidung in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beteiligten Richter sind daher in einem weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen (17 Os 4/16s = RIS Justiz RS0130814 = SSt 2016/25 ua mwN; OLG Linz zuletzt 5 Ns 3/21m).
Demzufolge sind die im Spruch genannten Richter:innen von der Entscheidung über die Berufung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren Bl1* des Landesgerichtes Wels durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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