Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr (im Ermittlungsverfahren) vom 13. Dezember 2024, HR*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Steyr führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VG (I.) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG (II.).
Demnach sei er verdächtig, er habe im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 31. Dezember 2022 in B*
I. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er C* nachfolgende, D* E* und den Nationalsozialismus propagierende Nachrichten, Bilder und Whatsapp Sticker übersendete und zwar
1. am 22. Juli 2020 ein Foto, worauf diverse Orden und Abzeichen aus der NS-Zeit abgebildet sind, auf denen wiederum Hakenkreuze sowie Reichsadler mit Hakenkreuzen zu erkennen sind;
2. am 25. August 2020 mehrere Fotos, worauf jeweils ein augenscheinlich originaler Helm der Luftwaffe der Wehrmacht abgebildet ist, auf welchen wiederum Hakenkreuze zu erkennen sind;
3. am 10. September 2020 ein Bild, zeigend eine comicartige Abbildung eines Wehrmachtssoldaten mit Hakenkreuzschleife und dem Text „Bob der Gauleiter“;
4. am 6. Oktober 2020 ein Foto, worauf ein originaler Helm der Luftwaffe der Wehrmacht abgebildet ist, auf welchem ein Hakenkreuz zu erkennen ist;
5. am 27. Oktober 2020 ein Bild mit der Entscheidungsfrage: „Haben sie eigentlich rassistische Gedanken?“, wobei das Antwortkästchen für „Nein“ mit einem Hakenkreuz ausgefüllt wurde;
6. am 29. Oktober 2020 ein Lichtbild, worauf ein originaler Helm der Luftwaffe der Wehrmacht abgebildet ist, auf welchem ein Hakenkreuz zu erkennen ist;
7. am 30. Oktober 2020 ein mp4-Video, worin im ersten Teil des Videos marschierende Wehrmachtssoldaten zu sehen sind und das in der NS-Zeit für propagandistische Zwecke eingesetzte Lied „Erika“ (Auf der Heide) abgespielt wird;
8. am 1. November 2020 ein Bild, zeigend einen stilisierten NS-Passierschein, der parodistisch auf die Covid-19-Pandemie Bezug nimmt und worauf Hakenkreuze sowie Rechtsadler zu erkennen sind;
9. am 24. Dezember 2020 eine Fotografie zeigend Hitler und Offiziere der Wehrmacht sowie die Texte „Schöne Weihnachten“ und „wünscht der gesamte Stab der Berliner Rechtskanzlei!“;
10. am 19. Jänner 2021 ein Foto, zeigend zwei Frauen, wobei die linke Frau auf dem Bild ein T-Shirt mit der Aufschrift „Kein Sex mit Nazis“ trägt sowie der Text „Danke“ und drei Emojis „Bittende Hände“;
11. am 25. Jänner 2021 mehrere Fotos, worauf jeweils ein augenscheinlich originaler Helm der Luftwaffe der Wehrmacht abgebildet ist, auf welchen wiederum Hakenkreuze bzw. ein Diversionsabzeichen mit einer Doppel-Sig-Rune zu erkennen sind;
12. am 26. Jänner 2021 ein mp4-Video, auf welchem eine Rede Adolf Hitlers zu sehen ist, die jedoch inhaltlich bezugnehmend auf die Covid-19-Pandemie abgeändert wurde;
13. am 21. Juni 2021 eine Abbildung einer originalen Fotografie, zeigend einen Soldaten der Waffen-SS, auf dessen Uniform der SS-Totenkopf, der Reichsadler und eine Doppel-Sig-Rune zu erkennen ist;
14. am 10. Oktober 2021 ein Foto eines Plakates einer sogenannten „Treuekundgebung“ der NSDAP, worauf der Reichsadler samt Hakenkreuz erkennbar sind;
15. am 30. Oktober 2022 mehrere Fotos, worauf ein originales Soldbuch aus der NS-Zeit abgebildet ist, auf welchen wiederum ein Reichsadler samt Hakenkreuz zu erkennen sind;
16. am 31. Dezember 2022 ein Foto, zeigend die Person Adolf Hitler auf einem Schlitten und den Text: „Guten Rutsch“;
II. wenn auch nur fahrlässig nachfolgende verbotene Waffen und Munition (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG) sowie Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG) unbefugt besessen, und zwar
1. am 11. März 2020 Magazine, die 40 Patronen aufnehmen können;
2. am 5. August 2020 eine 10,5-cm-leichte Feldhaubitze sowie eine 152-mm-Kanonenhaubitze 2;
3. am 10. August 2020 ein Maschinengewehr des Jagdflugzeugs **;
4. am 2. November 2020 Glasminen;
5. am 18. August 2022 ein Panzerrohr.
Im Rahmen der gerichtlich bewilligten (ON 3) und am 25. September 2024 an der Wohnadresse des Beschuldigten in ** B*, **straße **, vollzogenen Hausdurchsuchung wurden (unter anderem) aufgrund der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 (ON 4) ein Mobiltelefon Smartphone ** sowie ein Laptop ** sichergestellt (ON 8.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2024 (ON 9) wurden über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2024 (ON 1.5) das sichergestellte Mobiltelefon ** und der Laptop ** sowie die Daten, die darauf gespeichert sind, zum Zweck der Auswertung für den Zeitraum 11. März 2020 bis 31. Dezember 2022 hinsichtlich der Datenkategorien und Dateninhalte, Fotos, Videos, Chatverläufe, E-Mail-Korrespondenz gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 StPO beschlagnahmt.
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde (ON 13.2), die im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, sowie die seit 1. Jänner 2025 geltende Rechtslage zu den vermögensrechtlichen Anordnungen wesentliche Verfahrensfehler releviert und zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht im Recht.
Zu dem ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, ist voranzustellen, dass die Aufhebung der §§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie 111 Abs 2 StPO, BGBl 1975/631 idF BGBl I 2004/19 (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft getreten ist und daher das Gesetz auf alle Sachverhalte, die sich bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden ist; ausgenommen ist lediglich der Anlassfall (Art 140 Abs 7 Satz 3 B-VG; vgl Muzak , B-VG 6 Art 140 Rz 23 mwN). § 110 Abs 1 Z 3 StPO ist davon nicht betroffen. Auch die Neuregelungen der §§ 109 und 115 StPO traten erst mit 1. Jänner 2025 durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 (StPRÄG 2024) in Kraft. § 516 Abs 13 StPO enthält Übergangsregelungen, die gewährleisten, dass die neuen Vorschriften gemäß § 111 Abs 2 StPO sowie die §§ 115f bis 115l StPO auf alle Ermittlungsverfahren Anwendung finden, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen (§ 1 Abs 2 StPO). Für bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren gelten die neuen Regelungen, wenn eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 1. Jänner 2025 angeordnet wird. Bei Sicherstellungen nach § 111 Abs 2 StPO ist der relevante Zeitpunkt das Datum der Anordnung (§ 102 StPO), bei der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115f ff StPO das Datum des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung. Für alle anderen laufenden Verfahren, in denen – wie hier – bereits vor dem 1. Jänner 2025 eine Sicherstellung oder die Beschlagnahme bewilligt wurde, sind lediglich § 115i, § 115k und § 115l StPO sinngemäß anzuwenden, die sicherstellen sollen, dass Beteiligungsrechte von Beschuldigten und Opfern bei der Auswertung von Daten Berücksichtigung finden (vgl den Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ 2024-0.859.242).
Es ist daher die Rechtslage vor dem StPRÄG 2024 anzuwenden.
Gemäß § 115 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1), privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2) oder dazu dienen werden, die gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3). Gemäß § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht über eine Beschlagnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden. Inhaltlich gelten für den gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, dem eine Sicherstellung vorangehen kann, aber nicht muss, grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz WK-StPO § 115 Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein müssen. Während an den Grad des Tatverdachts bei der Sicherstellung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, weil die Sicherstellung lediglich einen ersten Zugriff bewirkt und der provisorischen Sicherung dient, bedarf es für die Beschlagnahme eines Verdachtsmoments, das qualitativ höherwertig ausgestaltet sein muss als das für die Sicherstellung erforderliche. Im Unterschied zum sogenannten dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RIS-Justiz RS0107304) und demnach erfordert, dass die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden (RIS-Justiz RS0040284), genügt für eine Beschlagnahme aber ein einfacher Tatverdacht.
Die Anordnung der Sicherstellung erfordert also keine gerichtliche Bewilligung; ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss kann selbst dann ergehen, wenn dem keine Sicherstellung vorangegangen ist.
Der – in der Beschwerde nicht explizit in Abrede gestellte – für die Beschlagnahme jedenfalls hinreichende Tatverdacht gründet auf den Bericht des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) vom 4. September 2024, darin vor allem die Ergebnisse der Auswertung des beim abgesondert verfolgten C* sichergestellten Datenträgers, worauf Nachrichten des A* an C* mit den eingangs zitierten, den Nationalsozialismus und Adolf Hitler propagierenden Inhalten festgestellt wurden. Darüber hinaus übermittelte A* dem C* Lichtbilder von verbotenen Waffen bzw Waffenteilen sowie Kriegsmaterial, sodass der zumindest einfache Tatverdacht besteht, A* steht oder stand im Besitz dieser auf den Lichtbildern abgebildeten Waffen. Der Beschuldigte gesteht in seiner Einvernahme im Wesentlichen zu, jene Waffen, Waffenteile und Kriegsmaterialien, die im Chatverkehr mit C* angeführt sind, besessen und teilweise diesem auch zum Verkauf angeboten zu haben (ON 8.3). Auch wenn A* selbst eine den Nationalsozialismus oder Adolf Hitler verherrlichende Gesinnung bestreitet, ist die subjektive Tatseite bereits aus dem objektiven Tatgeschehen, allem voran dem Versenden von Lichtbildern und Videos, die den Nationalsozialismus propagieren, abzuleiten. Unter dem Rechtsbegriff „Betätigen im nationalsozialistischen Sinn“ sind Handlungen bzw Verhaltensweisen zu verstehen, durch die irgendeine (iSv zumindest eine) der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben erweckt, bzw durch die derartige Zielsetzungen propagiert und solcherart aktualisiert werden sollen. Zentral für die nationalsozialistische Ideologie sind dabei der Rassengedanke und der Antisemitismus. Es reicht jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen (RIS-Justiz RS0080029). Es genügen schon Äußerungen und Darstellungen, die bereits bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts anzusehen sind (RIS-Justiz RS0079948). Das Versenden von Videos, die marschierende Wehrmachtssoldaten zeigen bei gleichzeitiger Abspielung eines in der NS-Zeit für propagandistische Zwecke eingesetzten Liedes bzw eines Videos mit der Rede Adolf Hitlers, inhaltlich abgeändert auf die Covid-19-Pandemie, oder ein Lichtbild, zeigend Adolf Hitler auf einem Schlitten mit dem Text „Guten Rutsch“, lassen begründet darauf schließen, dass sich der Beschuldigte in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise als bekennender Nationalsozialist dargestellt hat.
Eine Beschlagnahme ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz WK-StPO § 115 Rz 11).
Die im angefochtenen Beschluss angeführten Datenträger hat das Erstgericht konkret zu Beweiszwecken nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO sowie zur Sicherung einer bevorstehenden Konfiskationsentscheidung nach § 19a StGB gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO beschlagnahmt.
Aus Beweisgründen ist eine Beschlagnahme im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann ( Kirchbacher StPO 15 § 115 Rz 3). Ziel einer Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO ist in erster Linie, eine Beweissache für ihre Verwendung im Strafverfahren zu sichern, wenn also der Gegenstand zu Beweiszwecken in einem bestimmten Verfahren voraussichtlich erforderlich ist. Dazu ist nötig, dass der Gegenstand, um den es geht, auch geeignet ist, das Beweisthema zu führen. Er muss entweder selbst beweisrelevant sein oder es müssen sich bloß beweisrelevante Spuren auf ihm befinden ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz WK-StPO § 110 Rz 5). Darüber hinaus ist die Beschlagnahme nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der betreffende Gegenstand weiterhin – „im weiteren Verfahren“ – als Beweismittel erforderlich ist und der Beweiswert nicht auch anders, etwa durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen, erfüllt werden kann (§ 110 Abs 4 iVm § 115 Abs 3 StPO; vgl Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz WK-StPO § 110 Rz 50, 75 und § 115 Rz 6).
Das beschlagnahmte Mobiltelefon sowie der Laptop wurden nach der derzeitigen Verdachtslage vom Beschuldigten zumindest verwendet, um die eingangs angeführten Lichtbilder, Videodateien und Textnachrichten an den gesondert verfolgten C* zu übermitteln, mit dem er auch wegen des Verkaufs diverser Waffen, Waffenteile und Kriegsmaterialien in Verbindung stand. Die gesamte Verkaufskommunikation des A* soll dabei über WhatsApp abgewickelt worden sein, weshalb die Beschlagnahme und Auswertung des Mobiltelefons sowie des Laptops einen wesentlichen Ermittlungsansatz darstellen, der durch andere Ermittlungsmaßnahmen derzeit nicht substituiert werden kann.
Eine Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen ist nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskationsvoraussetzungen, der eine erste Sicherstellungsentscheidung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ausgelöst hat, weiterhin besteht.
Die Konfiskation gemäß § 19a StGB betrifft im Eigentum des Täters stehende Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder die dazu bestimmt waren, dazu verwendet zu werden, wie etwa PC, Notebook, Tablet, Smartphone, mit dem ein IT-Delikt begangen wurde (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 19a Rz 12; Salimi , SbgK StGB § 19a Rz 29).
Von der Konfiskation ist gemäß § 19a Abs 2 StGB abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Fallbezogen liegt dem Beschuldigten das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen nach § 3g Abs 1 VG, die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen, sowie die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG mit einer Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zur Last. Die vorliegende Verdachtslage macht daher die Anordnung einer Konfiskation nach § 19a StGB wahrscheinlich.
Gegenständlich steht die Zwangsmaßnahme auch im durchaus angemessenen Verhältnis zu den Straftaten, derer der Beschuldigte konkret verdächtig ist, zur Verdachtslage und zum angestrebten Erfolg.
Da die sichergestellten Gegenstände im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, die Anordnung der Maßnahme der Konfiskation nach § 19a StGB sehr wahrscheinlich ist und der gesetzlich geforderte Verdachtsgrad im gegenständlichen Fall ebenso wie die Verhältnismäßigkeit für die angeordnete Zwangsmaßnahme gegeben ist, hat das Erstgericht die Datenträger samt den darauf gespeicherten Daten zum Zweck der Auswertung für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis 31. Dezember 2022 zutreffend gemäß § 115 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO beschlagnahmt.
Der Beschwerde war damit ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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