JudikaturOLG Linz

9Bs28/25v – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22. Jänner 2025, GZ1*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der ** geborene A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 2. Dezember 2024 (ON 7) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Jänner 2025 (ON 10) wurde der Antrag des Verurteilten vom 10. Jänner 2025 auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG um sechs Monate (ON 9) abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 10) ist nicht berechtigt.

Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat. Ob Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG vorliegt, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Das Gericht hat zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht (vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 5 Rz 12).

Akten- und gesetzeskonform hat das Erstgericht im angefochtenen Beschluss das Vorbringen auf Indizien wegen möglicher Vollzugsuntauglichkeit beurteilt. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht führt die auch in der Beschwerde ins Treffen geführte Erkrankung der Abhängigkeit von Alkohol und Drogen mit entsprechenden Entzugserscheinungen ohne eine spezielle Ausprägung noch nicht zu einer Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG und war der angefochtene Beschluss daher auch auf Basis der Möglichkeiten medizinischer und psychiatrischer Behandlung auch im Strafvollzug nicht zu korrigieren.

Gemäß dem erstmalig in der Beschwerde relevierten § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe neben weiteren in Abs 1 leg cit genannten Voraussetzungen auf Antrag des Verurteilten aufzuschieben, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger ist.

Die Aufschubsgründe sind grundsätzlich eng auszulegen und ein Aufschub von Freiheitsstrafen aus anderen Gründen als wegen Vollzugsuntauglichkeit nur innerhalb enger Grenzen vertretbar (vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 6 Rz 21). Ein Aufschub ist zudem nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt, da ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 6 Rz 27).

Die Voraussetzungen für den Strafaufschub nach dieser Gesetzesstelle liegen schon deswegen nicht vor, weil – wie bereits vom Erstgericht angesprochen – ein dem Verurteilten im Verfahren GZ2* des Landesgerichts Linz nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG zur weiteren Absolvierung der stationären Drogentherapie und der daran anschließenden ambulanten Suchtgifttherapie im Verfahren GZ3* des Landesgerichts Linz gewährter Strafaufschub mittlerweile aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verurteilung mit Beschluss vom 2. Jänner 2025 gemäß § 6 Abs 4 Z 3 StVG widerrufen wurde.

Es kann daher alles in allem auch nicht mehr davon die Rede sein, dass ein (weiterer) Aufschub in diesem Verfahren zweckmäßiger sei als der zeitnahe Vollzug.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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