JudikaturOLG Linz

9Bs25/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Jänner 2025, GZ1*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit (vorläufig in der Justizanstalt **) den unbedingten sechsmonatigen Teil einer insgesamt 18-monatigen Freiheitsstrafe, die über ihn im Verfahren LG Steyr GZ2* wegen § 84 Abs 4 StGB verhängt worden war. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 22. Mai 2025; die Hälfte der Strafzeit wird am 22. Februar 2025, zwei Drittel werden am 22. März 2025 erreicht sein (ON 6, 2).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab. Seine dagegen erhobene, nicht ausgeführte Beschwerde (ON 10, 3) ist ohne Erfolg.

Denn im Ergebnis zutreffend hebt das Erstgericht hervor, dass die gehäufte Vorstrafenbelastung des Rechtsmittelwerbers wegen Körperverletzungs- und Aggressionsdelinquenz (ON 3) und seine wiederholte, teils rasche Rückfälligkeit trotz offener Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung mehrerer Gewaltpräventionstrainings neben der Inanspruchnahme psychotherapeutischer Unterstützung (s ON 8) selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB die Abwägungsfrage iSd § 46 Abs 1 StGB nicht mehr zu seinen Gunsten lösen lassen.

Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer nun erstmals ein, zudem mehrmonatiges Strafübel verspürt, er sich im Strafvollzug tadelsfrei verhält (vgl ON 2, 1 f; ON 9) und er – einmal mehr – seine Resozialisierungsbereitschaft beteuert (ON 2, 9 f; ON 10, 2 f). Denn die skizzierte strafrechtlich auffällig getrübte Vergangenheit des Beschwerdeführers, die ihn augenscheinlich bislang nicht zur erforderlichen selbstkritischen Reflexion motivieren konnte, lässt noch nicht auf eine ausreichend nachhaltige Persönlichkeitskorrektur schließen, um ihm bereits wieder eine positive Sozialprognose erstellen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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