JudikaturOLG Linz

4R155/24b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Beklagte B* C* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 35.000,00 sA , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. September 2024, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen am 26. Februar 2018 einen Vertriebspartnervertrag. Nach Pkt 1 dieses Vertrags war die Klägerin berechtigt, Anteile an Bauherrenmodellen sowie Vorsorgewohnungen an potentielle Investoren zu vermitteln. Beim Erwerb solcher Anteile wurden die Investoren ins Grundbuch eingetragen und bildeten nach Abschluss des Bauvorhabens eine Vermietergemeinschaft. Mit Schreiben vom 15. März 2022 kündigte die Beklagte den Vertriebspartnervertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.

Die Klägerin begehrt EUR 35.000,00 sA mit der Begründung, das Vertragsverhältnis der Parteien unterliege dem Handelsvertretergesetz (HVertrG). Nach den §§ 24  ff HVertrG stehe ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe einer Jahresvergütung zu, da sie der Beklagten während der Vertragslaufzeit 48 sehr wohlhabende und „nachhaltige“ Kunden zugeführt habe. Die Beklagte habe dafür Provisionen von insgesamt EUR 813.682,58 an die Klägerin bezahlt, sodass sich ein Anspruch von EUR 193.350,31 ergebe (EUR 813.682,58 : 50,5 Monate x 12 Monate). Davon mache die Klägerin „aus prozessökonomischen Erwägungen“ vorerst nur einen Teilbetrag von EUR 35.000,00 sA geltend. Selbst wenn das HVertrG nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar sei, müsse § 24 HVertrG im Hinblick auf den bei der Beklagten verbleibenden Nutzen analog herangezogen werden.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, die Klage sei unschlüssig, weil sich die Klägerin nicht die gebotene Berechnung des Ausgleichsanspruches vorbehalten und – ausgehend von einer unrichtig berechneten Jahresvergütung – einen fiktiven Teilbetrag einklagen könne. Weiters müsse die Klägerin die von ihr zugeführten Kunden namentlich benennen und die daraus in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Vertretungsvertrages erzielten Provisionseinnahmen anführen, was sie aber unterlassen habe. Sie habe auch nicht behauptet, dass bestimmte vermittelte Kunden Stammkunden wären, obwohl der Ausgleichsanspruch nur für den Provisionsentfall aus Geschäften mit Stammkunden zustehe.

Außerdem sei der Gegenstand des Vertriebspartnervertrags die Berechtigung der Klägerin gewesen, Anteile an Bauherrenmodellen sowie Vorsorgewohnungen der B*-D* an potentielle Klienten zu vermitteln. Bei der Vermittlung von Immobilien komme das Handelsvertreterrecht aber nicht – und zwar auch nicht analog – zur Anwendung. Die Klägerin sei außerdem nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, für die Beklagte tätig zu werden. Auch mangels einer ständigen Betrauung im Sinne des § 1 HVertrG (und damit einhergehend einer fehlenden Vermittlungspflicht) sei das Handelsvertretergesetz nicht anwendbar. Es bestehe auch keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes rechtfertige. Dass die Klägerin in die Organisation der Beklagten eingebunden gewesen wäre, behaupte sie gar nicht. Weiters sei die Klägerin vertraglich nicht zur Exklusivität verpflichtet worden, weshalb ihr grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertG (analog) zustehen könne.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden – für das Berufungsverfahren wesentlichen – Sachverhalt zugrunde (wobei die von der Klägerin bekämpfte Feststellung kursiv hervorgehoben ist):

Vereinbart wurde auch in Punkt 3.1 des Vertriebspartnervertrages, dass die Klägerin berechtigt, jedoch keinesfalls verpflichtet ist, für die Beklagte tätig zu werden. An eine Exklusivität gegenüber der Beklagten wurde die Klägerin nicht gebunden. Sie war auch nicht in die Organisation der Beklagten eingebunden und unterlag ebenso keinen Weisungen.

Die Vereinbarung berechtigte nach Punkt 5.1 die Klägerin auch nicht, im Namen der Beklagten tätig zu werden. Für Nebenabreden in Form von Änderungen oder Ergänzungen zum Vertragsgegenstand wurde mit Punkt 10.2 ein Schriftformgebot statuiert, die Vereinbarung mit Punkt 4.1 auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei in Punkt 4.2 vorgesehen wurde, dass beide Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. und zum Monatsende schriftlich kündigen können.

Über Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung wurde zwischen den Streitteilen im Rahmen des Vertriebspartnervertrages nichts vereinbart. So wurde auch nichts über Folgeprovisionen geregelt. Für die Vermittlung von Kunden war eine einmalige Abschlussprovision vorgesehen. Der Vertrag ist darauf aufgebaut, dass man eben einmal eine Provision bekommt. Dann bekommt man nichts mehr. Folgeprovisionen aus solchen Vertriebspartnerverträgen gibt es nicht.

Für die vertragliche Zusammenarbeit wurden von der Beklagten daher Abschlussprovisionszahlungen auf Grundlage der Investitionssumme der Kunden im Gesamtvolumen von EUR 813.682,58 an die Klägerin geleistet, nachdem entsprechende Kunden durch die Klägerin vermittelt wurden, wobei elf davon bereits vor Vermittlung in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten standen. Von den von der Klägerin zugeführten Kunden wurden keinerlei Folgegeschäfte abgeschlossen und sind auch solche nicht zu erwarten.

Ein Vermittlungszwang oder Weisungen gegenüber der Klägerin wurden durch die Beklagte während des aufrechten Vertragsverhältnisses nicht geäußert.

Ob es zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Vereinbarung gab, dass für Folgegeschäfte von Kunden der Klägerin 2 % Provision an Folgeprovision bezahlt würden, dies ungeachtet des Umstandes, welcher Kooperationspartner der Beklagten das Geschäft vermittelt bzw vermittelt hat, kann nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass dem Vertriebsvertrag der Parteien wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags fehlten, weshalb eine analoge Anwendung des § 24 HVertrG nicht in Betracht komme. Davon abgesehen sei es die Intention des Gesetzgebers gewesen, die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen vom sachlichen Anwendungsbereich des HVertrG auszunehmen. Eine Gesetzeslücke liege nicht vor. Letztendlich sei die Klage unschlüssig, weil die Klägerin nicht vorgebracht habe, welche Kunden sie der Beklagten zugeführt habe, welche Provisionseinnahmen sie in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses erzielt habe und welcher Anspruch sich daraus ergeben solle.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage „dem Grunde nach vollinhaltlich“ stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Mängelrüge:

Als Verfahrensmangel macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht, derzufolge die Klage unschlüssig sei, nicht mit ihr im Sinn der §§ 182, 182a ZPO erörtert und insoweit keinen Verbesserungsversuch unternommen habe (Pkt 1 der Berufung).

Zutreffend hat das Erstgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass den Handelsvertreter die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs trifft. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (RS0106003).

Vor diesem Hintergrund hat der Handelsvertreter zunächst zu behaupten, welche „Neukunden“ er zugeführt hat und bei welchen „Altkunden“ sich die Geschäftsbeziehung zur Unternehmerin intensiviert hat bzw welche Geschäftsabschlüsse daraus resultierten (7 Ob 88/01v). Dafür muss er die Kunden namentlich nennen und die getätigten Geschäftsabschlüsse nachweisen (OLG Linz 4 R 211/01d mwN).

Diesbezüglich hat die Klägerin in ihrem Vorbringen ausgeführt, dass sie 48 Kunden zugeführt und dafür während der Laufzeit des Vertrags von etwas mehr als vier Jahren insgesamt EUR 813.682,58 an Provision erhalten habe, was einem Jahresdurchschnitt von EUR 193.350,31 entspreche. Diesbezüglich legte sie Urkunden vor, in denen die Kunden in einer tabellarischen Übersicht – samt der ihnen zugeordneten „Gesamtinvestitionssumme“ – namentlich genannt (Beil ./A) und die jährlichen Provisionen aufgeschlüsselt sind (Beil ./B).

Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass Urkunden an sich nur Beweismittel sind, aber kein Prozessvorbringen darstellen und ein solches nicht ersetzen können (RS0037915). Es entspricht aber auch der Rechtsprechung, dass die Bezugnahme auf Urkunden dann zulässig ist, wenn diese erkennbar dem Klagevorbringen zuzuordnende Berechnungen in Tabellenform enthalten (RS0037915 [T3]). Der Umstand, dass eine Partei diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht in den Schriftsatz einbezogen hat, sondern in Form eindeutig zuordenbarer Beilagen vornimmt, führt in einem solchen Fall daher nicht zur Unvollständigkeit bzw Unschlüssigkeit des Klagebegehrens (vgl 3 Ob 244/13y: „purer Formalismus“; siehe auch 1 Ob 253/15k, wonach die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge einer Honorarforderung nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden müssen).

Soweit das Erstgericht – gestützt auf die Entscheidung 8 ObA 2083/96y – ansonsten meint, die Klägerin hätte die Provisionen der letzten zwölf Monate vor der Kündigung des Vertrags darlegen müssen (US 10, zweiter Absatz), trifft das nicht zu. Der zitierten Entscheidung lag eine Vertragsdauer von etwas über einem Jahr zugrunde, sodass (nur) dieser Zeitrum für die Höhe des Ausgleichsanspruchs ausschlaggebend sein konnte. Nach § 24 Abs 4 HVertrG kommt es grundsätzlich auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre an. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.

Damit ist das Vorbringen der Klägerin – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – schlüssig. Ob dieses (wie die Beklagte einwendet) in tatsächlicher und/oder rechnerischer Hinsicht richtig ist, betrifft nicht die Schlüssigkeit des Anspruchs (sondern dessen „Begründetheit“) und kann dahingestellt bleiben.

Da die Klage somit nicht unschlüssig ist, kann sich auch nicht die Frage stellen, ob das Erstgericht die Unschlüssigkeit erörtern und einen Verbesserungsversuch unternehmen hätte müssen. Die Mängelrüge ist daher im Ergebnis nicht zielführend.

2. Zur Tatsachenrüge:

Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung (US 6, zweiter Absatz):

„Von den von der Klägerin zugeführten Kunden wurden keinerlei Folgegeschäfte abgeschlossen und sind auch solche nicht zu erwarten“

Stattdessen strebt sie folgende Ersatzfeststellung an:

„Von den von der Klägerin zugeführten Kunden wurden bislang noch keine Folgegeschäfte abgeschlossen, allerdings sind solche Folgegeschäfte jedenfalls zu erwarten“.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, das Erstgericht hätte nicht dem Zeugen E*, der (erwartbare) Folgegeschäfte verneint habe, folgen dürfen, sondern hätte vielmehr dem „unabhängigen“ Zeugen F* Glauben schenken müssen, der selbst Vertragspartner der Beklagten gewesen sei und angegeben habe, dass Kunden nicht nur einmal, sondern öfter in Bauherrenmodelle investieren (Pkt 2 der Berufung).

Dazu ist vorauszuschicken, dass sich die bekämpfte Festellung und die begehrte Ersatzfeststellung inhaltlich insoweit decken, als zumindest bislang noch keine Folgegeschäfte abgeschlossen wurden. Fraglich ist daher nur noch, ob solche zukünftig zu erwarten sind.

Das Zivilprozessrecht wird vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat die tatsächlich aufgenommenen Beweise einer Bewertung zu unterziehen (RS0111146). Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (RS0110701).

Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, dh an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden.

Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet, warum es die Angaben des Zeugen E* zu den – nicht vorhandenen – Folgegeschäften für glaubhaft hielt, wobei es insbesondere auch auf die „Auflistungen“ der Beklagten (Beil ./3) hingewiesen hat. Daraus hat es den Schluss gezogen, dass auch künftig keine Folgegeschäfte mit den von der Klägerin zugeführten „Neukunden“ bzw den von ihr betreuten „Altkunden“ zu erwarten sind. Angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit ist dieser Schluss durchaus plausibel und nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin ins Treffen geführten Angaben des Zeugen F* können daran nichts ändern. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, ob Kunden, die in Bauherrenmodelle investieren, das nur einmal oder öfter tun. Nach der Lebenserfahrung wird das vielmehr von den einzelnen Kunden und deren Vermögenssituation abhängen. Daher ist es gut möglich, dass es unter den vom Zeugen F* zugeführten bzw betreuten Kunden welche gab, die öfter investierten, unter den Kunden der Klägerin hingegen nur solche, die sich nur einmal an einem Bauherrenmodell beteiligten. Mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen F* ist daher für die Klägerin letztendlich nichts zu gewinnen.

Damit kann die Klägerin keine Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung aufzeigen, weshalb der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt.

3. Zur Rechtsrüge:

Ausgehend von den (nicht erfolgreich bekämpften) Feststellungen hat die Klägerin der Beklagten zwar neue Kunden zugeführt bzw bereits bestehende Geschäftsverbindungen erweitert. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Beklagte aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann (siehe oben). Da somit die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 HVertG nicht erfüllt ist, ist die Klage bereits deshalb abzuweisen.

Es kommt daher nicht darauf an, ob das Handelsvertretergesetz im Allgemeinen bzw § 24 HVertrG im Besonderen überhaupt auf das vorliegende Vetragsverhältnis (analog) anzuwenden ist, wobei – der Vollständigkeit halber – darauf hinzuweisen ist, dass sich das Berufungsgericht insoweit der (ausführlichen) rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts anschließt (US 8 ff; § 500a ZPO).

Die beiden von der Klägerin in ihrer Berufung ins Treffen geführten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil weder eine allfällige Verpflichtung der Klägerin zur Überlassung des Kundenstamms noch eine Pflicht zur Absatzförderung daran etwas ändern könnte, dass für die Beklagte keine erheblichen Vorteile nach Auflösung des Vertragsverhältnisses verblieben sind.

Anzumerken ist, dass die Klägerin in ihrer Berufung nicht auf die im Verfahren erster Instanz noch behauptete Vereinbarung einer Folgeprovision zurückkommt. Weder hat sie die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Vorbringens wegen Verspätung (als Verfahrensmangel) gerügt, noch die vom Erstgericht dazu (dennoch) getroffene non-liquet-Feststellung (US 7, letzter Absatz) bekämpft. Diesbezüglich liegt daher ein im Verfahren erster Instanz bereits abschließend erledigter Streitpunkt vor (vgl RS0043338).

Zusammengefasst war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Frage, ob Folgegeschäfte (die einen verbleibenden, erheblichen Vorteil im Sinn des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG darstellen könnten) zu erwarten sind oder nicht, betrifft den Tatsachenbereich.

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