JudikaturOLG Linz

3R14/25m – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner im Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. A* , emeritierter Rechtsanwalt, **straße **, wegen Winkelschreiberei, über den Rekurs des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. Dezember 2024, GZ1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 6. April 2023 zu AZ GZ2* wurde über den Beschuldigten Dr. A* nach der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei eine Geldstrafe von EUR 2.500,00 verhängt.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 zu den Aktenzahlen GZ3* und GZ4* wies das Landesgericht Ried im Innkreis Ablehnungsanträge des Dr. A* gegen die mittlerweile in Ruhestand getretenen Richter des Rechtsmittelgerichtes Dr. B* und Dr. C* zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. August 2024, 4 R 12/24y, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. September 2024 wurde der gegen den Beschluss des OLG Linz erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei und der vom Beschuldigten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs daher gemäß § 523 ZPO zurückzuweisen sei. Im Kopf dieser Entscheidung ist unter anderem die Richterin des Landesgerichtes Ried im Innkreis Dr. D* als Entscheidungsorgan angeführt.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (tituliert als 1. Rekurs, 2. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, 3. Befangenheitsanzeige) lehnte der Beschuldigte die Richterin Dr. D* als befangen ab. Im Beschluss vom 23. September 2024 sei nicht darauf eingegangen worden, dass der Vater des Beschuldigten als Gerichtsvorsteher des BG Bruck an der Mur nach dem „dritten Rückstellungsprozess“ tätig geworden sei, wozu der Beschuldigte dem Gericht Unterlagen übermittelt habe. Deswegen sei „seitens der abgelehnten Richterin schwere Befangenheit gegeben“.

Die abgelehnte Richterin erklärte dazu, dass sie sich in keiner Weise befangen fühle. Die beschlussmäßige Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses sei aus formalen Gründen erfolgt, weshalb auf die angeführten Unterlagen und Ausführungen betreffend den Vater des Beschuldigten inhaltlich nicht einzugehen gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Ried im Innkreis den Ablehnungsantrag zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass kein Ablehnungsgrund geltend gemacht worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beschuldigten mit dem Antrag „dem Rekurs folge zu geben und den bekämpften Rekurs zu beheben und sämtlichem Beschlusse beim Bezirksgericht und Landesgericht Leoben im Kontext mit der Winkelschreiberei aufzuheben.“

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs, der sich offensichtlich gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis (und nicht wie im Rekursantrag angeführt gegen Beschlüsse des Bezirks- und Landesgerichtes Leoben) richtet, ist nicht zulässig.

Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist ausschließlich die Frage, ob ein begründeter Ablehnungsantrag vorliegt, was in der angefochtenen Entscheidung verneint wurde. Ungeachtet der formalen Bezeichnung von bestimmten Rekursgründen (Nichtigkeit) setzt sich das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise auseinander.

Der Rekurswerber beschränkt sich auf mehrere Behauptungen, die in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen und die sich nicht ansatzweise mit einer behaupteten Befangenheit der vom Rekurswerber abgelehnten Richterin beschäftigen.

Diese Argumentationslinie erfüllt nicht die Voraussetzungen der gesetzmäßigen Ausführung eines Rekurses (vgl die den Beschuldigten betreffende Entscheidung 4 Ob 73/24z sowie die darin angeführten Fundstellen 10 Ob 18/23d und RS0043605).

Der Rekurs war damit zurückzuweisen.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Hinblick auf § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig.

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