JudikaturOLG Linz

9Bs18/25y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 13. Jänner 2025, GZ1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene ecuadorianische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren und sieben Monaten, die über ihn in den Verfahren

verhängt worden waren.

Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 26. September 2028. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 10. Dezember 2024 vollzogen, zwei Drittel werden am 15. März 2026 erreicht sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Jänner 2025 (ON 6) lehnte das Vollzugsgericht ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG aus generalpräventiven Erwägungen sowie mangels eines gültigen Reisedokuments des Strafgefangenen ab.

Rechtliche Beurteilung

Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 7 und Eingabe vom 27. Jänner 2025; vgl RIS-Justiz RS0117216 [T 4]) ist ohne Erfolg.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Mit der Einschätzung des Erstgerichts stehen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots hier noch generalpräventive – aus der Schwere vollzugskausaler Strafttaten resultierende – Hindernisse (§ 133a Abs 2 StVG) entgegen: Dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Juli 2020, GZ2*, liegen (allem voran) wiederholte sexuelle Missbrauchshandlungen des Strafgefangenen an seiner damals zehnjährigen Stieftochter mit schweren Körperverletzungsfolgen, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung des kindlichen Opfers zugrunde. Die Taten weisen einen besonders hohen sozialen Störwert auf, der die legitimen Interessen der Allgemeinheit nach Erzielung eines Abschreckungseffekts bei potenziellen Tätern einerseits und nach Festigung der Normtreue in der Bevölkerung anderseits auf den Plan ruft; diesen Belangen wird aber, dem Beschwerdeeinwand zuwider, nicht allein schon durch die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, sondern erst durch deren (auch) effektiven Vollzug ausreichend Geltung verschafft.

Das Argument, dass konkret der Rechtsmittelwerber an für ihn besonders beschwerlichen Haftumständen zu leiden habe, verschlägt, weil spezialpräventive Umstände beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG überhaupt außer Betracht zu bleiben haben ( Pieber in WK² StVG § 133a Rz 17 und Rz 19).

Bleibt schließlich anzumerken, dass das Fehlen eines gültigen Reisedokuments (oder einer adäquaten sonstigen Erklärung der insoweit zuständigen Behörden) zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ( Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 26) ein tatsächliches Ausreisehindernis iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG darstellt (vgl Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 14; Drexler/Weger StVG 5 § 133a Rz 2).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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