10Bs286/24s – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. September 2024, GZ*-31, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Rieger durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. Februar 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./) schuldig erkannt und uAd § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 25. Mai 2024, 17.18 Uhr, bis zum 26. September 2024, 9.52 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat er am 25. Mai 2024
A./ in B* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, indem er 996,5 Gramm Kokain (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 46,9%, sohin 467,36 Cocain Reinsubstanz, und 12.945,2 Gramm Cannabiskraut (brutto) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,12% Delta-9-THC und 14,6% THCA von Deutschland aus- und nach Österreich in B* einführte,
B./ in B*, ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden (großen Menge), nämlich 996,5 Gramm Kokain (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 46,9%, sohin 467,36 Gramm Cocain Reinsubstanz, und 12.945,2 Gramm Cannabiskraut (brutto) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,12% Delta-9-THC und 14,6% THCA, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgezogen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Genannte (unter Anwendung des § 41 StGB) eine Herabsetzung des Strafmaßes sowie die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist zum Teil berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen umfassendes Geständnis und die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts mildernd; erschwerend dagegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und (erkennbar in Gewichtung der Schuld) das mehr als 3-fache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführten Lebensumstände (zunehmende Verschuldung, Scheidung, Verlust des Arbeitsplatzes und das Erleiden eines Nervenzusammenbruchs) wirken sich, wie auch die Teilnahme an Pokerspielen und damit verbundene Spielschulden, nicht schuldmindernd aus.
Eine drückende Notlage iSd § 34 Abs 1 Z 10 StGB wäre nur bei einem bestehenden oder drohendem Mangel am notwendigen Lebensunterhalt anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0091171). Auch eine verlockende Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) wäre nur dann mildernd, wenn sie in einem besonderen Maße die Möglichkeit nahe legt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl Riffel, WK 2 StGB § 34 Rz 22). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein.
Zu Lasten des Angeklagten zu ergänzen ist hingegen das vom Erstgericht konstatierte (kein Tatbestandselement des § 28a Abs 1 bzw Abs 4 Z 3 SMG darstellende) Gewinnstreben (vgl RIS-Justiz RS0130193).
Nichts desto trotz ist die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung des Angeklagten und der Umstand, dass das tatverfangene Suchtgift zur Gänze sichergestellt werden konnte, stärker zu gewichten und die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabzusetzen.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist daher von Gesetzes wegen nicht möglich (§ 43a Abs 4 StGB).
Von einem atypisch leichten Ausnahmefall der Verwirklichung des Tatbestands nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG bzw § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG kann angesichts der inkriminierten Suchtgiftmenge nicht gesprochen werden, sodass die ins Treffen geführte Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB nicht in Betracht kommt (vgl RIS Justiz RS0102152, RS0091303).