JudikaturOLG Linz

10Bs279/24m – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. September 2024, GZ1*-15, sowie dessen Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsichten nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Sparlinek durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. Februar 2025

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (I./) und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 und 39 Abs 1 StGB nach § 136 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 19. Juli 2024, 2.45 Uhr, bis 19. Juli 2024, 15.15 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet und der Angeklagte im Adhäsionserkenntnis ferner verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Teilschadenersatzbetrag von EUR 1.000,00 zu bezahlen. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der zu GZ2* des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die zu GZ3* und GZ4* je des Landesgerichts Linz – hinsichtlich von Freiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils fünf Monaten - gewährten bedingten Strafnachsichten wurden hingegen widerrufen.

Nach dem Schuldspruch hat A* am 19. Juli 2024 in C*

I./ ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Oldtimer Mercedes Benz 230 SL Cabrio, Bj. 1967 („Pagode“) mit dem Kennzeichen ** des B* im Wert von (zumindest) EUR 80.000,00 bis EUR 100.000,00 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt EUR 5.000,00 (weit) überstieg, weil das Fahrzeug infolge einer Kollision mit einem Ticketautomaten der D* AG nun einen faktischen Totalschaden aufweist;

II./ idealkonkurrierend zu der unter I./ angeführten Tathandlung grob fahrlässig (§ 6 Abs 3) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Fahrzeuginsassen F* E* und G* E* herbeigeführt, indem er ohne aufrechte Lenkerberechtigung und unter Einhaltung einer weit überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug verlor und mit einem Ticketautomaten der D* AG frontal kollidierte.

Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes sowie die Gewährung einer (teil-)bedingten Strafnachsicht an. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten. Die (aufgrund der Berufungsanmeldung [ON 13] anzunehmende) Berufung auch wegen Nichtigkeit und Schuld wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht ein reumütiges Geständnis mildernd; hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall (nach der bedingten Entlassung am 12. Juni 2024), das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie (erkennbar in Gewichtung der Schuld) die Opfermehrheit (II./) und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend.

Die Annahme des Erschwerungsgrundes des raschen Rückfalls neben der schuldaggravierenden Bewertung einer Tatbegehung während offener Probezeit verstößt dem Berufungsvorbringen zuwider nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, zumal ein rascher Rückfall unabhängig von der Festsetzung einer Probezeit erfolgen kann, so z.B. bezogen auf den letzten Strafausspruchs (vgl RIS-Justiz RS0090981). Ebensowenig verstößt die Wertung der Begehung einer Straftat innerhalb offener Probezeit als erschwerend trotz gleichzeitigem Widerruf gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl RIS-Justiz RS0111324).

Unter Berücksichtigung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB steht fallkonkret ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Eine Reduktion der vom Erstgericht ausgemittelten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten kommt daher bei den gegebenen Strafzumessungskriterien nicht in Betracht.

Berücksichtigt man das strafrechtlich belastete Vorleben des – bereits hafterfahrenen – Angeklagten, den selbst offene Probezeiten nach bedingten Entlassungen nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten, ist die Gewährung einer (weiteren auch nur teil-)bedingten Strafnachsicht nicht ernsthaft anzudenken.

Vor diesem Hintergrund und in Zusammenschau mit dem äußerst raschen Rückfall nach der bedingten Entlassung am 12. Juni 2024, die aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 31 Monaten nach der Verbüßung von 25 Monaten erfolgte (ON 9), erweist sich weiters der vom Erstgericht vorgenommene Widerruf der bedingten Strafnachsichten im Ausmaß von jeweils fünf Monaten iSd § 53 Abs 1 StGB als zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung geboten, um den Angeklagten künftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. A* hat sich (ungeachtet der bisherigen Hafterlebnisse) bislang von staatlichen Sanktionen gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Daran vermag der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr um eine Arbeitsstelle bemüht sein soll, nichts zu ändern. Dem Vorbringen, dass die Termine bei der Bewährungshilfe verlässlich wahrgenommen würden, steht der aktuelle Bericht derselben vom 5. Februar 2025 entgegen, wonach es zwischenzeitlich einer nachgehenden Betreuung bedurft habe.

Abschließend ist mit Blick auf die Ausführungen des Erstgerichts festzuhalten, dass bei Prüfung der Frage eines allfälligen Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht generalpräventive Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben (§ 53 Abs 1 StGB).

Rückverweise