10Bs27/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. Jänner 2025, GZ*-195, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. August 2022 (ON 76b) wurde A* wegen mehrerer Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 9. November 2022 wurde der Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 27. September 2024 gewährt (ON 108).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 40 Abs 1 SMG nicht bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen am 30. Jänner 2025 eingebrachte Beschwerde ist verspätet.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, der angefochtene Beschluss sei an die Verurteilte am 16. Jänner 2025 zugestellt worden, ergibt sich aus dem Rückschein zu ON 195 eindeutig, dass die (eigenhändige) Zustellung bereits am 14. Jänner 2025 erfolgte. Damit ist die erst am 30. Jänner 2025 eingebrachte Beschwerde außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind verspätete Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.