8Bs5/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* , geb. ** in B*, österreichischer Staatsangehöriger, Maschinenführer, und einen weiteren Angeklagten, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer Delikte über die Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 11. Oktober 2024, GZ*-59, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lanzinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. Februar 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem der Zweitangeklagte) A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* im Zeitraum von 19.9.2022 bis 22.1.2024
I. zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich laut „Faktum A. I. 1.“ (Urteil ON 59) insgesamt ca. 800 bis 1050 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 65,6 % (Untersuchungsbericht ON 18), 20 Gramm MDMA (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 28,33 %), 220 Gramm Heroin (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 12,15 %), 220 Gramm Kokain (Cocain mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 78,88 %, 100 Stück Ecstasytabletten (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 28,33 % MDMA) und 150 Gramm Cannabiskraut (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC), beigetragen, indem er das vom Erstangeklagen via Nachrichtendienst ** bei dem in Deutschland oder Belgien ansässigen VENDOR „C*“ teils auf seinen Namen bestellte Suchtgift im Postweg von Deutschland nach Österreich an seine eigene Wohnadresse in B*, **-Straße **, liefern ließ;
II. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er dem Erstangeklagten in zumindest 10 Angriffen zumindest 10 der unter „Faktum A. I. 1.“ (Urteil ON 59) beschriebenen, Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 65,6 % (Untersuchungsbericht ON 18), MDMA (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 28,33 %), Heroin (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 12,15 %), Kokain (Cocain mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 78,88 %, Ecstasytabletten (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 28,33 % MDMA) und Cannabiskraut (mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt laut RZ 2024, 36 von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9- THC) beinhaltenden Suchtgiftpakete unmittelbar aushändigte oder an einem bestimmten Ort hinterlegte;
III. Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einer mit Strafe bedrohten Handlung nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, nämlich einem aus dem unter „Faktum A. I. 2.“ (Urteil ON 59) näher beschriebenen Suchtgifthandel des Erstangeklagten herrührenden Geldbetrag mit dem Vorsatz, dessen illegalen Ursprung zu verschleiern und eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, nämlich den Erstangeklagten, zu unterstützen, damit dieser den Rechtsfolgen seiner Tat entgeht, umgewandelt und einem anderen übertragen, indem er EUR 1.300,00 bar vom Erstangeklagten übernahm und auf das belgische Bankkonto des VENDORs „C*“ überwies.
Gegen den Strafausspruch wendet sich – nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde – die schriftlich ausgeführte Berufung des Zweitangeklagten, mit der die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 64).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten ist teilweise erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das zumindest teilweise Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die untergeordnete Tatbeteiligung; erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und den langen Tatzeitraum.
Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zu ergänzen, dass laut Urteil des Erstgerichts (ON 59 AS 7) Suchtgift von 27,3 Gramm netto Amphetamin, etwa 20 Gramm MDMA, 8,3 Gramm netto Cannabiskraut und zumindest 1,16 Gramm netto Kokain/Heroin-Gemisch sichergestellt wurde. Da dieses Suchtgift nicht nur den Gegenstand des Schuldspruchs des Erstangeklagten, sondern auch des berufungswerbenden Zweitangeklagten bildet, war dieser Umstand zu Gunsten des Zweitangeklagten im Sinne des § 34 Abs 1 Z 13 StGB mildernd zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0088797).
Zu Gunsten des Zweitangeklagten ist auch der Umstand zu werten, dass er (lediglich) seine Wohnadresse für die Suchtgiftbestellungen des Erstangeklagten zur Verfügung stellte und es duldete, dass sich der Erstangeklagte die von ihm getätigten Suchtgiftbestellungen im Postweg aus dem Ausland an diese Wohnadresse liefern ließ (ON 59 AS 9). Der Handlungsunwert ist somit insgesamt als gering einzuschätzen.
Der bisher unbescholtene Zweitangeklagte erweckte vor dem Erstgericht nicht den Eindruck, in doloser Absicht gehandelt zu haben. Vielmehr wurde er offenbar vom Erstangeklagten gezielt als Mittelsmann instrumentalisiert bzw. geradezu ausgenützt, um in dem vom Erstangeklagten betriebenen und in diesem Sinne auch von Anfang an intendierten Suchtgifthandel – zugunsten des Erstangeklagten – eingesetzt zu werden (Urteil ON 59 AS 12). Zumal die Handlungen des Zweitangeklagten keine hohe kriminelle Energie aufwiesen, war der Gesinnungsunwert fallkonkret als gering einzustufen.
Die Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG (bloß) um fast das Dreifache stellt keinen eigenständigen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0088028 [T2]), fällt jedoch unter dem Aspekt des Erfolgsunwertes als schuldaggravierend zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht (§ 32 Abs 3 StGB; OLG Linz 9 Bs 9/24y; OLG Linz 7 Bs 88/24a). Dass der Zweitangeklagte hierbei keinen persönlichen Vorteil gezogen hat, spielt keine Rolle. Durch sein Handeln hat er nämlich zur Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer Vielzahl an Personen mitgewirkt.
Bei Gesamtabwägung der besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung war angesichts des von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf ein der tat- und täterbezogenen Schuld des Zweitangeklagten entsprechendes Ausmaß von zwei Jahren herabzusetzen.
Damit wird neben spezial- auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung getragen: Unter den oben bereits dargelegten Umständen kann zwar beim Zweitangeklagten – insbesondere im Hinblick auf sein tadelloses Vorleben – davon ausgegangen werden, dass es ihn selbst betreffend keines Strafvollzugs bedarf, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Allerdings bedarf es eines teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe, um die Warnfunktion der Strafe zur Abschreckung potenzieller Straftäter zu bewahren und das Vertrauen der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts aufrechtzuerhalten.
Es konnte folglich unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht kam hier aufgrund generalpräventiver Überlegungen angesichts des Vorliegens derartiger Verbrechen nach dem SMG nicht in Betracht.