8Bs13/25f – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Dezember 2024, GZ*-11 in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung des A*, insbesondere nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 11).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14), die erfolglos bleibt.
A* verbüßt bis 26. September 2025 eine 18-monatige Freiheitsstrafe. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 26. Dezember 2024 verbüßt, zwei Drittel werden am 26. März 2025 vollzogen sein.
Gesetzeskonform und an der Aktenlage orientiert, hat das Erstgericht dargelegt, dass das erheblich belastete, durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des Beschwerdeführers (vgl ON 12) einer bedingten Entlassung klar entgegensteht. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe in Polen eine geringere Zahl an Vorstrafen, als angenommen, verfängt ebenso wenig wie die überdies iSd § 5 StVG erhobene Behauptung, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut genug, um in den Strafvollzug übernommen zu werden. Derartige Umstände der Vollzugstauglichkeit (zu unter einem vorgelegten Krankenurkunden von Juli 2021) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Die Kritik, dass anstelle von zwölf nur sechs Vorstrafen in Polen vorlägen, orientiert sich offensichtlich an der mehrfachen Bildung von Gesamtstrafen, ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die bisher verhängten (mehrjährigen) Freiheitsstrafen samt teilweisem Vollzug, die keinen Rückfall in einschlägige Delinquenz hindern konnten, die angestrebte bedingte Entlassung aus den im angefochtenen Beschluss genannten spezialpräventiven Gründen nicht mehr in Betracht kommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.