Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 2024, Cgs* 17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens (Gewährung einer Invaliditätspension) und des Eventualbegehrens auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang der Abweisung des Eventualbegehrens auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) samt Kostenentscheidung aufgehoben und die Sozialrechtssache insofern an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im Verfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 21.2.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 3.1.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe; auch bestehe kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.2.2024 im gesetzlichen Ausmaß und jeweils hilfsweise die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) sowie eines Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Er leide an Zwangsgedanken und -handlungen gemischt sowie an einer Panikstörung, weshalb er invalide sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, vordergründig an einem Kontrollzwang (F42.3) und an Panikattacken (F41.0). Ein in der Kindheit bestehendes epileptisches Anfallsleiden ist mittlerweile sistiert. Die Hebe- und Tragebelastbarkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt. Er kann ohne Unterbrechung Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Besondere Haltungswechsel sind nicht erforderlich. Der Kläger kann Arbeiten durchführen, die einen zeitweise überdurchschnittlichen Zeitdruck (ein fallweise forciertes Arbeitstempo) erfordern. Auszuschließen sind Akkord- und Schichtarbeit. Es bestehen keine kognitiven Einschränkungen (Auffassungsvermögen, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit). Arbeiten, die überdurchschnittliche Ansprüche an die Durchsetzungsfähigkeit stellen, sind auszuschließen. Die Teamfähigkeit des Klägers ist leicht reduziert. Darüber hinaus bestehen keine Einschränkungen bei der Eigeninitiative, der Eigenverantwortung, der Entscheidungsfähigkeit, beim Regulationsaufwand, bei der aktiven und passiven Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit und bei der Verantwortungsfähigkeit. Arbeiten bei vermehrten Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Der Kläger kann Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Er kann einen 6-stündigen Arbeitstag ohne zusätzliche Arbeitspausen verrichten und ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Der Kläger kann eine Wegstrecke von 500 m in 20 bis 25 Minuten zurücklegen. Dem Kläger ist sowohl eine Wohnsitzverlegung als auch ein Wochenpendeln zumutbar. Leidensbedingte Krankenstände sind auch bei einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 2 Wochen/Jahr zu erwarten. Regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht unbedingt erforderlich. Der Gesundheitszustand des Klägers besteht seit Antragstellung (3.1.2024).
Der Kläger ist in der Lage, die Verweisungsberufe als Sortierer, Verpacker, Montagearbeiter oder als Reinigungskraft in Büros, Ordinationen oder Krankenhäusern zu verrichten wie auch einfache monotone Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (Gehaltssystem alt) bzw Beschäftigungsgruppe B (Gehaltssystem neu) des Handelskollektivvertrages auszuüben, wie beispielsweise in der Datenerfassung (einfache Computereingaben). Für die genannten Verweisungsberufe existiert bundesweit ein ausreichender Teilzeitarbeitsmarkt von 100 und mehr Stellen offen oder besetzt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe, deren Anforderungsprofil sich mit seinem Leistungskalkül decken würden, auszuüben. Für diese existiere bundesweit ein ausreichender Arbeitsmarkt. Es liege daher weder dauernde noch vorübergehende Invalidität vor.
Gegen die Abweisung des Eventualbegehrens auf Feststellung eines Anspruchs auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung in diesem Umfang; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Der Kläger wendet sich in seiner Berufung gegen die unterbliebene Einholung eines weiteren von ihm beantragten neuropsychiatrischen Gutachtens, und zwar im Wesentlichen infolge im Detail dargelegter Unschlüssigkeit.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, (bereits) von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken ( Schneider in Fasching/Konecny ³ § 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1.2 Das Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).
2. Im Einklang mit der Berufung sind jedenfalls einige Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen neuropsychiatrischen Sachverständigen nicht schlüssig begründet bzw darüber hinaus in einem Punkt auch widersprüchlich:
2.1 Der Sachverständige weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Kläger Zwangsgedanken bzw Zwangshandlungen bereits seit vielen Jahren habe, die Symptome bereits in der Jugendzeit und Kindheit aufgetreten seien und trotz Vorliegens dieser Erkrankungen eine Berufstätigkeit möglich und eine Verweisung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen sei (vgl insb ON 15.2/S 2 f). Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2022 eine durch zahlreiche Befunde belegte deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes eingetreten ist mit der Folge des Verlusts des Arbeitsplatzes nach einem kurzen erfolglosen Arbeitsversuch im Frühjahr 2023 (bei einer nicht besonders fordernden Tätigkeit) und dass insbesondere zwei jeweils mehrwöchige Therapieversuche in einer Verhaltenstherapiestation zu keiner signifikanten Besserung geführt haben, ist es nicht nachvollziehbar, dass die zumutbare Arbeitszeit bloß auf eine 30-Stunden-Woche, aufgeteilt auf 5 Arbeitstage zu je 6 Stunden, herabgesetzt wird, auch wenn gleichzeitig die psychischen Anforderungen an die zumutbaren Tätigkeiten etwas eingeschränkt werden. Besonders zu beachten ist, dass die Gutachtenserstattung in einem im gegebenen Zusammenhang relevanten Punkt widersprüchlich ist: So wird im schriftlichen Hauptgutachten festgehalten, dass die Arbeiten bis zu einem zeitweise überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise forciertes Arbeitstempo) möglich seien (ON 6/S 41), während in der mündlichen Gutachtenserörterung ausgeführt wird, dass fallweise forciertes Arbeitstempo ausgeschlossen sei (ON 15.2/S 3).
2.2 Auch die Befassung mit der vom behandelnden psychiatrischen Facharzt zitierten Belegstelle in der Literatur, wonach beim Vorliegen einer wie hier tatsächlichen Zwangsstörung dann an Erwerbsunfähigkeit gedacht werden könne, wenn mindestens zwei konsequente (auch stationäre) Behandlungen ohne Erfolg geblieben sind, ist unzureichend. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass es sich um einen Literaturhinweis aus einem Sachbuch handle, das auf Deutschland bezogen werde, und in Deutschland die Rechtslage bezüglich der Verweisbarkeit eine andere als in Österreich sei, sind nicht schlüssig, sind doch im gegebenen Zusammenhang die Anforderungen in Deutschland strenger geregelt, weil dort darauf abgestellt wird, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl § 43 Abs 2 SGB VI), während es nach § 255 Abs 3 ASVG auf ein Herabsinken unter die gesetzliche Lohnhälfte ankommt, die nach der Rechtsprechung jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) erzielt werden kann (RS0084587 [T5]).
2.3 Zu Recht vermisst die Berufung zudem die Beantwortung der Frage, wie sich die Zwangsstörung speziell unter den Anforderungen des Arbeitslebens, bei Erledigung von Routineaufgaben, Bildschirmarbeiten etc auswirkt. Dies ist hier deshalb von Bedeutung, weil nach den (vom Sachverständigen nicht beanstandeten) Schilderungen des Klägers dessen Arbeitsversuch im Frühjahr 2023 im Rahmen mäßig belastender Tätigkeiten schon nach kurzer Zeit erfolglos war. Vor diesem Hintergrund ist näher zu klären, wie Tätigkeiten konkret ausgestaltet sein müssen, dass die beim Kläger bestehenden Kontrollzwänge nicht (weiter) verschlechtert werden. So ist es beispielsweise für einen Laien naheliegend, dass eine eigenverantwortliche Tätigkeit zu einer Zwangssymptomatik führt, wie dies vom Kläger angeben wurde (vgl ON 6/S 32), wozu es aber keine nachvollziehbare Stellungnahme des Sachverständigen gibt.
2.4 Angesichts dieser Mängel in der Gutachtenserstattung konnte sich das Erstgericht auch nicht einfach den Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen anschließen und damit die eingehende, fundierte, auch einen eigenen Befund beinhaltende Stellungnahme des behandelnden psychiatrischen Facharztes (Beilage ./C) zum Hauptgutachten „wegwischen“.
3. Insgesamt folgt daraus, dass das Erstgericht ein weiteres, vom Kläger beantragtes neuropsychiatrisches Gutachten einholen hätte müssen. Dieser Verfahrensmangel ist auch relevant, ist es doch möglich, dass dadurch weitere Einschränkungen des Leistungskalküls beim Kläger nachgewiesen werden können, die dessen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt zur Folge haben.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die Feststellungen, dass beim Kläger keine kognitiven Einschränkungen (Auffassungsvermögen, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit) vorliegen, dass es auch hinsichtlich Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit und Regulationsaufwand wie aktiver und passiver Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie bei der Verantwortungsfähigkeit keine Einschränkungen gibt, dass der Kläger einen 6-stündigen Arbeitstag ohne zusätzliche Pausen verrichten kann, dass Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln zumutbar sind, sowie die Krankenstandsprognose von zwei Wochen pro Jahr und die Zumutbarkeit der festgestellten Verweisungsberufe. Diese bekämpften Feststellungen sind vom erfolgreich geltend gemachten Verfahrensmangel betroffen (vgl A.), sodass sich eine nähere Befassung damit erübrigt.
C. Zur Rechtsrüge:
Auch im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge wird (mit weiteren Argumenten) die unterbliebene Einholung eines weiteren vom Kläger beantragten neuropsychiatrischen Gutachtens beanstandet, weshalb auf die bezughabenden Ausführungen unter A. zu verweisen ist.
D. Zusammenfassung und Kosten:
1. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Eventualbegehrens auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung samt Kostenentscheidung aufzuheben und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl A.) aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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