Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Schülerin, **, **, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagten 1. B* C* , geboren am **, Bürokauffrau, 2. D* C*, beide **, **, und 3. E* AG, **straße **, **, alle vertreten durch Mag. Gernot Weiß, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 17.800,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Dezember 2024, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Abweisung eines Leistungsbegehrens von EUR 8.900,00 und des Feststellungsbegehrens mit 50 % unbekämpft als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Prozesskosten.
Begründung:
Am 25. Oktober 2022 um 7.15 Uhr kam es auf der F* Straße in ** zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin als Lenkerin und Halterin des Mofa ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** und der Erstbeklagten als Lenkerin des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw ** mit dem amtlichen Kennzeichen **.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 17.800,00 (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Pflege und Haushaltshilfekosten sowie Schadenersatz für das Mofa) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Kolonnenbildung mit ihrem Mofa an den angehaltenen Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sei; dies innerhalb des Fahrstreifens, der zum Geradeausfahren berechtige bzw auf dessen Leitlinie. Durch das Anhalten eines in die gleiche Fahrtrichtung wie die Klägerin fahrenden Pritschenwagens sei in der Kolonne eine Lücke entstanden. Die aus dem Gegenverkehr kommende Erstbeklagte habe einen Linksabbiegestreifen befahren und sei auf die Parkfläche auf Höhe der F* Straße G* nach links eingebogen. Die Erstbeklagte habe beim Linkseinbiegen die an der Kolonne vorbeifahrende Klägerin nicht beachtet und es sei im Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen der geradeausfahrenden Klägerin und der nach links einbiegenden Erstbeklagten gekommen. Die Klägerin sei zum Vorbeifahren berechtigt gewesen, die Erstbeklagte habe den Unfall aus ihrem alleinigen Verschulden verursacht, indem sie eine grobe Vorrangverletzung begangen habe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Klägerin auch auf der Busspur fahren habe dürfen, weil auf dem Verkehrsschild der Zusatz einer Fahrberechtigung für einspurige Fahrzeuge vermerkt gewesen sei. Die Erstbeklagte habe bei ihrem Einbiegemanöver mit einspurigen Fahrzeugen rechnen müssen und sei demnach zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wandten zusammengefasst ein, dass die Klägerin mit ihrem Moped auf dem Rechtsabbiegestreifen gefahren sei. Ein von der Klägerin behauptetes Vorbeifahren an der Kolonne auf dem Fahrstreifen in Richtung geradeaus sei schlichtweg unmöglich gewesen. Die Erstbeklagte habe auf dem Linksabbiegestreifen der entgegengesetzten Fahrtrichtung angehalten und ihr Linksabbiegemanöver auf Handzeichen des Lenkers des Pritschenwagens mit geringer Geschwindigkeit begonnen. Die Erstbeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern, weil die Klägerin im Deckungsschatten des Pritschenwagens den Rechtsabbiegestreifen vorschriftswidrig zum Geradeausfahren benützt habe. Für die Erstbeklagte sei aufgrund der Rechtsabbiegepfeile auf der Fahrspur der Klägerin nicht erkennbar gewesen, ob es sich um eine Busspur handle, weshalb sie nicht mit entgegenkommenden einspurigen Fahrzeugen habe rechnen müssen. Ein Hineintasten in die Kreuzung durch die Erstbeklagte sei demnach nicht erforderlich gewesen. Der Erstbeklagten sei es in dieser Verkehrssituation nicht möglich gewesen, auf die Klägerin zu reagieren, weshalb die Klägerin das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Der Schaden am Pkw habe einen Reparaturaufwand von EUR 500,00 hervorgerufen, dieser Betrag werde als Gegenforderung eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen.
Dieser Entscheidung liegt der auf den US 3 bis 7 festgestellte Sachverhalt, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird, zugrunde.
Die Feststellungen zum Unfallshergang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Erstbeklagte hielt [stadtauswärts fahrend] auf Höhe der Häuser F* Straße G* vor der Haltelinie auf einem Linksabbiegestreifen an. Im Gegenverkehr hatte sich eine Kolonne gebildet, ein Pritschenwagen blieb stehen, um der Erstbeklagten zu ermöglichen, nach links auf die Parkfläche in der F* Straße G* einzubiegen. Der Pritschenwagen befand sich auf der mittleren Spur in Richtung geradeaus, eher rechts auf seinem Fahrstreifen. Die Klägerin fuhr mit ihrem Mofa auf dem äußerst rechten Fahrstreifen (stadteinwärts) geradeaus an der Kolonne vorbei. Bei dem von der Klägerin genutzten Fahrstreifen handelt es sich auf Höhe des Unfallgeschehens um einen Rechtsabbiegestreifen (und Geradeausfahrstreifen für Omnibusse). Die Klägerin sah das Beklagtenfahrzeug nicht und wollte geradeaus weiterfahren. Die Erstbeklagte wollte aufgrund der durch den Pritschenwagen gebildeten Lücke nach links einbiegen und sah die Klägerin auf dem von dieser genutzten äußerst rechten Fahrstreifen ebenfalls nicht. Die Klägerin kollidierte in der Kreuzung mit der Lenkereinheit ihres Mofas mit der rechten Seite des vorderen Kotflügels des Beklagtenfahrzeugs. Durch die Kollision stürzte die Klägerin über den Pkw der Erstbeklagten, landete auf der anderen Seite des Beklagtenfahrzeuges auf dem Asphalt und verletzte sich dabei. Die Erstbeklagte wurde aufgrund des Anstoßgeräusches auf die Klägerin aufmerksam. Die Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin lag bei 35 km/h. Die Erstbeklagte bog mit einer Geschwindigkeit von etwa 11 km/h nach links ein. Eine Sekunde vor dem Zusammenstoß hatte die Klägerin eine Sicht auf die linke vordere Front des Beklagtenfahrzeugs. Die Erstbeklagte konnte die Klägerin erst 0,8 Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennen. Zu diesen Zeitpunkten waren unfallverhindernde Reaktionen der beiden Fahrzeuglenkerinnen nicht mehr möglich. Die Erstbeklagte hätte den Unfall dadurch verhindern können, dass sie sich im Zuge ihres Einbiegemanövers etappen- bzw dezimeterweise voran getastet hätte. Die Klägerin hätte durch eine an die unklare Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit von 20 km/h oder weniger eine Unfallverhinderungsmöglichkeit gehabt und hätte so vor dem Zusammenstoß sturzfrei zum Stillstand kommen können.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin zum Vorbeifahren an der stehenden Kolonne nicht jenen Fahrstreifen genutzt habe, auf dem sich die Kolonne angestaut hatte, sondern den danebenliegenden Rechtsabbiegestreifen mit einer Breite von 3,6 m. Es könne daher nicht von einem „Vorschlängeln“ im Sinn des § 12 Abs 5 StVO ausgegangen werden. Gemäß § 53 Abs 1 Z 25 StVO sei ein durch das Verkehrszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneter Fahrstreifen Fahrzeugen des Kraftlinienverkehrs vorbehalten. Sei ein Verkehrszeichen „Straße für Omnibusse“ neben der Straße ersichtlich, dürfe eine solche Straße nur von Fahrzeugen des Kraftlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden. Die Klägerin sei auf dem Rechtsabbiegestreifen gefahren, dieser sei ungefähr 56 m vor der vom Erstgericht gewählten Bezugslinie als Busspur mit dem Zusatz einer Fahrerlaubnis für einspurige Fahrzeuge gekennzeichnet gewesen. Ungefähr 36 m vor der Bezugslinie beginne jedoch eine neue Regelung der Fahrspuren, die auf der Rechtsabbiegespur eine Busspur in Richtung geradeaus kennzeichne. Auf dieser Busspur sei keine zusätzliche Fahrerlaubnis für einspurige Fahrzeuge geregelt, weshalb sie Omnibussen vorbehalten sei. Der Klägerin sei es daher untersagt gewesen, die Rechtsabbiegespur im Kreuzungsbereich zum Geradeausfahren zu verwenden.
Zwar gehe nach der Judikatur der Vorrang durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht verloren, dies gelte aber dann nicht, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen habe müssen und bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten (unter Hinweis auf RS0074976 [T11 bis T14]). Dieser Grundsatz verliere dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden könne (unter Hinweis auf RS0073421). Die Klägerin habe den Rechtsabbiegestreifen, welcher nur für Omnibusse als geradeausführender Fahrstreifen benutzt werden dürfe, zum Geradeausfahren benutzt. Damit sei eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden gewesen, da ein Omnibus, welcher den Fahrstreifen zum Geradeausfahren nutzt, naturgemäß für die Erstbeklagte früher erkennbar gewesen wäre. Die Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ein einspuriges Fahrzeug unter Missachtung der Verkehrsvorschriften den Rechtsabbiegestreifen zum Geradeausfahren benutze. Die Erstbeklagte hätte den Unfall nur verhindern können, wenn sie sich beim Einbiegemanöver etappen- bzw dezimeterweise voran getastet hätte. Die Vorrangbestimmungen würden die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs voraussetzen; dies gelte nur für den Fall, dass es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich sei, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen sei. Die Erstbeklagte habe die Klägerin nicht rechtzeitig erkennen können; da der von der Klägerin benutzte Fahrstreifen jedoch nur Omnibusse zum Geradeausfahren berechtige, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin vorschriftswidrig auf diesem Fahrstreifen in die Kreuzung zum Geradeausfahren einfahre. Die Erstbeklagte sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, in mehreren Etappen in die Kreuzung einzufahren. Aufgrund der unklaren Verkehrssituation sei die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 35 km/h auch überhöht; hätte sie eine Geschwindigkeit von 20 km/h (oder weniger) eingehalten, hätte sie ausreichend Zeit gehabt, auf den Gegenverkehr und damit auf die Erstbeklagte zu reagieren und eine Kollision zu vermeiden. Die Klägerin treffe daher das Alleinverschulden am Unfall.
Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens von EUR 8.900,00 und des Feststellungsbegehrens mit 50 % richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Leistungsbegehren mit EUR 8.900,00 und dem Feststellungsbegehren mit 50 % stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Klägerin strebt eine gleichteilige Verschuldens- bzw Schadensteilung an. Sie argumentiert im Wesentlichen damit, dass ein stadteinwärts geradeausfahrender Omnibus für die Erstbeklagte zwar früher erkennbar gewesen wäre (wie dies auch das Erstgericht gemeint habe); gemäß § 53 Abs 1 Z 24 StVO hätte dieser Busstreifen allerdings auch von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden dürfen. Taxis, welche regelmäßig niedrigere Fahrzeuge seien als ein Pritschenwagen und sogar niedriger als der „Kopf (Helm)“ einer auf einem Moped sitzenden Person, hätten diesen Busstreifen jedenfalls auch befahren dürfen. Daraus ergebe sich, dass die Erstbeklagte auch mit einem Taxi auf dem Busfahrstreifen (Rechtsabbiegestreifen) rechnen habe müssen, weshalb von der Erstbeklagten sehr wohl zu verlangen gewesen wäre, den Abbiegevorgang vortastend durchzuführen. Der Erstbeklagten komme auch der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO insoweit nicht zu statten, weil dieser nicht in Bezug auf nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gelte und auch nicht demjenigen zugute komme, der seinerseits nicht jene Vorsicht anwende, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs erwartet werde (unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0073146 und 2 Ob 54/07s). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Sorgfaltsverstöße und der dazu ergangenen Judikatur sei daher von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen.
Diese Argumente sind zutreffend.
Der Oberste Gerichtshof kam etwa zu einem gleichteiligen Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer Busspur einerseits und Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO im Zuge des - zulässigen Querens der Busspur andererseits (2 Ob 46/94). Gleichteiliges Mitverschulden wurde auch angenommen zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden PKW-Lenker (2 Ob 94/09a). Ebenfalls gleichteiliges Verschulden wurde im Falle einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der eine Kreuzung - aus dem Rechtsabbiegestreifen - in gerader Richtung überfuhr, und einem entgegenkommenden Pkw, der nach links abbog, ohne auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr zu achten (2 Ob 54/07s). Auch in der Entscheidung 2 Ob 54/010w wurde gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem an einer anhaltenden Kolonne vorbeifahrenden und dabei gegen § 17 Abs 4 StVO verstoßenden Motorradfahrer und einem den Vorrang des Motorradfahrers die Bestimmung des § 38 Abs 4 StVO verletzenden linksabbiegenden Pkw-Lenkers angenommen. Bei vergleichbarer Sachverhaltskonstellation kam der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 219/21a (= Zak 2022/358 S 197) zum gleichteiligen Verschulden.
Kann die Fahrbahn der bevorrangten Verkehrsfläche nicht in jenem Ausmaß überblickt werden, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, dass durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die dort herankommen könnten, behindert werden, darf ein wartepflichtiger Kraftfahrer in eine bevorrangte Verkehrsfläche bei Sichtbehinderung nur äußerst vorsichtig, erforderlichenfalls vortastend einfahren. Entscheidend ist nicht nur der Beginn des Einbiegemanövers, sondern, ob der Vorrangberechtigte durch das gesamte Einbiegemanöver des im Nachrang Befindlichen behindert wurde. Ob ein Fahrzeuglenker dieser Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, hängt von den konkreten Umständen der Verkehrssituation im Einzelfall ab. Zwar setzen die Vorrangbestimmungen die - objektive - Wahrnehmbarkeit des anderen Verkehrsteilnehmers grundsätzlich voraus. Dies gilt aber nur für den Fall, dass es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich ist, das andere Fahrzeug wahrzunehmen und dann nicht, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (2 Ob 136/19t mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Auf Basis der zitierten Judikatur geht auch das Berufungsgericht von einem gleichteiligen Verschulden der beiden Fahrzeuglenkerinnen aus. Dies hat zur Folge, dass der Berufung im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Folge zu geben war. Eine Aufhebung der Entscheidung im Anfechtungsumfang hatte deshalb zu erfolgen, weil das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht keine Feststellungen zu den geltend gemachten Ansprüchen (und auch nicht zur geltend gemachten Gegenforderung) getroffen hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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