Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 19. Dezember 2024, GZ* , in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Über A*, geboren **, wird die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Am 12. Dezember 2024 wurde von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Anklage gegen A* erhoben und ihm mit dieser das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zur Last gelegt (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die am 11. Dezember 2024 über A* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO verhängte Untersuchungshaft (ON 20) fort (ON 27) und gab damit dem vom Genannten am 17. Dezember 2024 eingebrachten Antrag auf Enthaftung (ON 25) keine Folge.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (ON 28 samt Ergänzung ON 29) ist nicht berechtigt.
Haftbegründend ist der Angeklagte dringend verdächtig, er habe in der Zeit von Februar 2023 bis September 2024 in S*, M* und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
I./ ein- und ausgeführt, indem er
1./ insgesamt 2.870 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,29% und 20 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 77,62% von Deutschland aus- und nach Österreich einführte,
2./ etwa im September 2024 500 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 7,6 + 0,37 % von Österreich aus- und nach Deutschland einführte;
II./ anderen überlassen, und zwar
1./ insgesamt 2.850 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,29% zu einem Grammpreis von EUR 10,00 und 20 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 77,62% an B*,
2./ insgesamt 20 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,29% an C*.
Er habe demnach je das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen.
Die höhergradige Wahrscheinlichkeit, dass A* diese ihm zur Last gelegten Taten, zu welchen er sich in dieser Form nicht geständig verantwortet (ON 14.3, ON 19), begangen hat, gründet auf den diesbezüglich belastenden Angaben des abgesondert verfolgten B* (ON 2.4). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich B* durch seine Aussagen selbst massiv belastet hat und der Angeklagte keine plausible Erklärung für eine wahrheitswidrige Falschbelastung hat. Vielmehr bezeichnet dieser B* als einen Freund. Da B* im Rahmen seiner Angaben auch andere Personen belastet und detaillierte Angaben zu seinen Suchtgiftgeschäften macht, geht die Argumentation des Beschwerdeführers, B* würde möglicherweise seinen Lieferanten schützen wollen, ins Leere.
Derzeit bestätigt D*, Lebensgefährtin des Angeklagten, (abweichend von den Angaben des Angeklagten) die belastenden Angaben zu den grenzüberschreitenden Kontakten bzw persönlichen Treffen zwischen A* und B*. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ankündigt, D* werde sich im Rahmen der Hauptverhandlung ihrer Aussage entschlagen, vermag dies ob der den Angeklagten konkret und schlüssig belastenden Angaben des B* vor der Polizei die qualifizierte Verdachtslage nicht zu relativieren. Ebensowenig die in Ergänzung zur Beschwerde beigebrachte handschriftliche Notiz, die von B* stammen soll und in welcher dieser erkläre, den Angeklagten zu Unrecht belastet zu haben (ON 29.2). Auch dieser Notiz ist ein plausibler Grund für eine Falschbelastung nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass B* die Strafe für den Angeklagten habe „absitzen“ wollen, was eine Falschbelastung gerade nicht nachvollziehbar erklärt.
Hinsichtlich des Reinheitsgehalts kann auf die in RZ 2024, S 36 veröffentlichten Medianwerte der vom Bundeskriminalamt im Jahr 2023 untersuchten Suchtgiftproben zurückgegriffen werden; hinsichtlich Punkt Punkt I.1. orientiert sich der Reinheitsgehalt an der zu ON 10.3 erliegenden Auswertung des Bundeskriminalamtes, welche hinsichtlich einer bei B* sichergestellten Menge Amphetamin vorgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Qualität des tatverfangenen Suchtgifts unterdurchschnittlich gewesen wäre, liegen nicht vor. B* spricht vielmehr von guter Qualität (S 9 in ON 2.4).
Da A* bereits ein Verfahren wegen Suchtmitteldelikten in Deutschland aufweist, ist ihm die Vorschriftswidrigkeit seines Handelns zweifelsohne bewusst. Mit Blick auf die kontinuierlichen Tathandlungen über einen langen Tatzeitraum, ist auch die subjektive Tatseite – insbesondere in Form eines (zumindest bedingten) Additionsvorsatzes – dringenden indiziert. Da Suchtgifthändler bei lebensnaher Betrachtung zur Sicherung fortlaufender Geschäfte darauf bedacht sind, möglichst gute Qualität auf den Markt zu bringen, ist auch der Reinheitsgehalt bzw die daraus resultierende reine Wirkstoffmenge, sohin das Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge, ebenso höhergradig wahrscheinlich von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten getragen.
Dass es über die dargelegte Verdachtslage hinaus zu weiteren Verkäufen von Amphetamin an bislang unbekannte Abnehmer gekommen sein dürfte, lässt sich aus den vorliegenden Observationsergebnissen (vgl Anlassbericht vom 5. Dezember 2024 ON 10.2) zwar begründet, (mangels konkreter Wahrnehmungen und belastender Aussagen zu tatsächlichen Suchtgiftübergaben) jedoch nicht höhergradig wahrscheinlich annehmen.
Nichts desto trotz liegt ausgehend vom dringenden Tatverdacht des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO sowohl in der Ausprägung der lit a als auch der lit b vor. So ist der Verdachtslage folgend eine über einen langen Zeitraum fortgesetzte und durch Gewinnstreben gekennzeichnete Suchtmitteldelinquenz anzunehmen. Dies ungeachtet eines gegen A* wegen einer eben solchen in Deutschland behängenden Strafverfahrens. Es ist daher mit Grund zu befürchten, er werde auf freiem Fuß – wie schon zurückliegend – auch weiterhin, sohin noch vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, neuerlich einschlägig straffällig werden und strafbare Handlungen mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten (fortgesetzten) Taten.
Die von ihm für den Fall seiner Enthaftung beigebrachte Einstellungszusage, derzufolge er monatlich EUR 1.800,00 brutto ins Verdienen bringen würde (ON 25.3), kann in Anbetracht der augenscheinlich kriminellen Neigung und der damit verbundenen Intensität des herangezogenen Haftgrundes diesen nicht hinreichend wirksam substituieren. Gleiches gilt für die Zusage, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. So ist auf Basis der verhandelten Mengen davon auszugehen, dass die Suchtgiftverkäufe primär vom Gewinnstreben getragen waren und ist es auch noch zu keinen therapeutischen Interventionen gekommen, die bereits Wirkung zeigen könnten. Die Zusage, den Kontakt mit B* zu meiden, läuft ebenso ins Leere, weil die zu befürchtende Delinquenz nicht allein an dessen Person zu messen ist.
A* wurde am 8. Dezember 2024 festgenommen (ON 15) und befindet sich seither in Haft. Angesichts des Gewichts der angelasteten Straftaten und der konkreten Straferwartung im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs bei einem Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ist letztlich auch eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nicht gegeben.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 StPO iVm § 175 Abs 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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