Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. November 2024, GZ*, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 11. März 2024 von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu unterstellende Handlungen gesetzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 42).
Mit Eingabe vom 4. April 2024 beantragte er einen Beitrag des Bundes zu seinen Verteidigungskosten von pauschal EUR 3.000,00 (ON 47).
Mit Beschluss vom 29. April 2024 wurde der Beitrag des Bundes zu den Verteidigungskosten mit EUR 1.000,00 festgesetzt (ON 48).
Mit Schriftsatz vom 20. November 2024 beantragte der Freigesprochene unter Hinweis auf die seit 1. August 2024 geänderte Gesetzeslage einen weiteren Kostenersatz von EUR 3.333,00 (ON 57).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag unter Hinweis auf jeweils unterdurchschnittliche Komplexität bzw. Umfang des Verfahrens abgewiesen (ON 58).
Die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde unter erstmaligem Anschluss einer Leistungsaufstellung in Höhe von insgesamt EUR 11.334,95 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und USt) ist nicht berechtigt.
Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter – vorbehaltlich der in den §§ 221 Abs 4 und 285 Abs 2 StPO genannten Fälle – EUR 13.000,00 nicht übersteigen (§ 393a Abs 1 und 2 Z 2 StPO). Mit dieser seit 1. August 2024 geltenden Bestimmung (BGBl. I 2024/96) sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags mit dem Ziel deutlicher Anhebung neu gestaltet werden; grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BGBl Nr. XXVII. GP 6ff).
Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen bzw. den Verfahrenshandlungen, die Dauer des Verfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind sowohl Ermittlungs- und Hauptverfahren als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es ist somit auf den Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren abzustellen. Insgesamt soll durch die Neuregelung zum Ausdruck kommen, dass der Umfang des Verfahrens alleine nicht ausschlaggebend ist, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein soll. Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag den im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter mit EUR 6.500,00 veranschlagt. Ein solches Standardverfahren vor dem Einzelrichter umfasst demnach an Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Besprechung mit dem Mandanten, Vollmachtsbekanntgabe bzw. Antrag auf Akteneinsicht, Aktenstudium und Teilnahme an einer zweistündigen Vernehmung), die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (vgl. EBRV 2557 BGBl Nr. XXVII. GP 2f und 6ff).
Fallkonkret wurde A* zunächst Verfahrenshilfe gewährt (ON 25) und erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch den Wahlverteidiger erst am 9. Februar 2024 verbunden mit dem Antrag auf Akteneinsicht (ON 29). Die in der Honorarnote angeführte Vollmachtsbekanntgabe an die Staatsanwaltschaft Graz vom 5. Februar 2024 ist zum einen dem Akt nicht zu entnehmen, und zum anderen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, da das gesamte Verfahren von der Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. dem Landesgericht Salzburg geführt wurde. So wurde die Untersuchungshaft mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg am 5. Februar 2024 verhängt (ON 20). Der Wahlverteidiger nahm am 11. März 2024 an der um 10.00 Uhr beginnenden Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Salzburg teil, welche nach 76 Minuten mit dem freisprechenden Urteil beendet wurde. Dass am selben Tag zuvor eine Besprechung in der JA Salzburg in der Dauer von 12 halben Stunden stattgefunden hat, ist zum einen nicht belegt und zum anderen mit Blick auf den Beginn der Hauptverhandlung um 10.00 Uhr nicht nachvollziehbar. Der im Leistungsverzeichnis angeführte Kostenbestimmungsantrag selbst ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Lendl WK-StPO § 393a Rz 23). Komplexe Rechtsfragen (ein Einbruchsfaktum) waren nicht zu lösen, auch die Komplexität der Tatfrage war unterdurchschnittlich. In der Hauptverhandlung konnten der Angeklagte und sein als Zeuge vernommener Bruder ausreichend nachvollziehbar erklären, wie seine DNA an den Tatort und das Werkzeug gekommen war (Seite 2 in ON 42).
Fallkonkret kommt daher (auch nach der neuen Rechtslage) ein weiterer Zuspruch nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden