Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers DI A* , **, **gasse **, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die Beklagten 1. B* AG , FN **, **, **straße **, und 2. C* AG , FN **, **, **platz **, wegen 1. EUR 73.330,63 sA und 2. Feststellung (EUR 100.844,59), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. November 2024, Cg*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (auch) gegen die Zweitbeklagte unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt von beiden Beklagten EUR 73.330,63 sA aus dem Titel des Schadenersatzes und die (mit EUR 39.688,39 bewertete) Feststellung, dass die Erst- und Zweitbeklagten aufgrund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, insbesondere aufgrund der Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten und/oder der Erstellung irreführender Prospekte und Täuschungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers für alle künftigen Nachteile und Schäden, insbesondere auch solche, die dem Kläger aus der Erfüllung des Leistungsbegehrens und aufgrund der Leistung von Steuern samt Nebenforderungen an das Finanzamt erwachsen, zur ungeteilten Hand haften. Darüber hinaus begehrt der Kläger die (mit EUR 61.156,20 bewertete) Feststellung der Haftung der Zweitbeklagten, dass der Kreditvertrag mit der Nummer ** rechtsunwirksam sei und die Zweitbeklagte aus diesem Kredit keine Forderungen gegen den Kläger mehr geltend machen könne. Weiters erhob der Kläger noch ein Eventualbegehren gegen die Erstbeklagte.
Inhaltlich macht der Kläger gegen beide Beklagten Schadenersatzansprüche geltend (gegen die Zweitbeklagte darüber hinaus auch bereicherungsrechtliche Ansprüche und die Anfechtung des Kreditvertrags gemäß § 870 ABGB wegen List) und führt zusammengefasst aus, dass beiden Beklagten die Verletzung von Aufklärungspflichten und verschiedene Beratungsfehler vorzuwerfen seien. Zwischen ihm und der Erstbeklagten sei eine Beteiligung am Bauherrenmodell „D*“ vereinbart worden. Zur Finanzierung der Beteiligung an diesem Bauherrenmodell sei zwischen ihm und der Zweitbeklagten ein Kreditvertrag abgeschlossen worden.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Linz für beide Beklagten führte der Kläger bereits in der Klage näher aus, dass die Beteiligung an der Projektgesellschaft sowohl in einer Barzeichner-Variante als auch in einer Kreditzeichner-Variante angeboten worden sei. Die Kreditunterlagen für die Kreditzeichner-Variante seien Bestandteil der von der Erstbeklagten gelieferten Prospektinformationen gewesen. Der Kläger habe sich auf Basis der Empfehlung als Kreditzeichner beteiligt und einen Kreditvertrag mit der E* Co AG abgeschlossen. Diese sei in der Zwischenzeit auf die Zweitbeklagte verschmolzen worden. Der ausschließliche Zweck der Kreditaufnahme sei der Beteiligungserwerb gewesen. Die mit den Kommanditanteilen verbundenen Rechte seien an die Zweitbeklagte verpfändet worden. Der Kläger mache gegen die Zweitbeklagte sowohl Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend und fechte den Kreditvertrag gemäß § 870 ABGB wegen List an. Da die Beklagten gegenüber dem Kläger als Solidarschuldnerinnen haften würden, könnten diese als materielle Streitgenossen gemäß § 11 Z 1 ZPO gemeinsam geklagt werden. Da die Beklagten keinen gemeinsamen Gerichtsstand hätten, könne der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN in Anspruch genommen werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht seine örtliche Unzuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten aus und wies die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten a limine zurück. Es gab das Vorbringen des Klägers, insbesondere auch zur Zuständigkeitsfrage, wieder und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, dass die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger wegen Zufügung desselben Schadens, jedoch aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, selbst bei Solidarhaftung eine bloß formelle Streitgenossenschaft begründe. Im vorliegenden Fall lägen im Bezug auf den Kläger und die Beklagten zwei Vertragsverhältnisse vor: einerseits das Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten (Beteiligung am Bauherrenmodell) und andererseits der Kreditvertrag mit der Zweitbeklagten. Aufgrund der Klagsangaben habe der Kläger einen Schaden erlitten, für den die Beklagten zwar solidarisch, jedoch aus unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen haften würden. Es liege daher keine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, sondern bloß eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN sei daher nicht anwendbar, sodass die Klage gegen die Zweitbeklagte wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auch gegen die Zweitbeklagte aufzutragen. In eventu wird ein Antrag auf Überweisung der Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht (für Zivilrechtssachen) Graz gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Der Kläger argumentiert in seinem Rekurs zusammengefasst, dass nach der Erweiterung der Tatbestände des § 11 Z 1 ZPO durch die ZVN 1983 der OGH wiederholt ausgesprochen habe, dass nunmehr jede Solidarverpflichtung ausreiche, um eine materielle Streitgenossenschaft zu begründen und die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam klagen zu können. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung sei dabei gleichgültig. Relevant sei lediglich das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft in Ansehung desselben Schadens. Diese Voraussetzung liege hier vor, da der Schaden des Klägers darin bestehe, dass er bei pflichtkonformem Verhalten der Beklagten (insbesondere bei Aufklärung über die öffentlich-rechtlichen Nutzungseinschränkungen beim Bauherrenmodell „D*“) nicht in dieses Modell investiert und damit auch keinen Kredit hiefür aufgenommen hätte.
2. Vorauszuschicken ist, dass der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs 2 JN nur die Klagsbehauptungen zugrunde zu legen sind (RS0046236); Fragen der Zuständigkeit sind aufgrund der in der Klage enthaltenen Angaben zu prüfen (RS0085547). Der Kläger muss daher bereits in die Klage alle Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann; vor allem dann, wenn er – wie hier – einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten in Anspruch nimmt (RS0038149 [T1, T2]). Ob die in der Klage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, also ob etwa tatsächlich ein Schaden eingetreten und jedem der Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes, für den Schadenseintritt kausales Verhalten vorzuwerfen ist, ist keine bei der Zuständigkeitsprüfung aufzugreifende Frage (vgl 6 Ob 316/02t; OLG Wien 14 R 126/21h).
3. Der Kläger hat sich schon in der Klage ausdrücklich auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN in Verbindung mit § 11 Z 1 letzter Fall ZPO berufen. Dieser Gerichtsstand wird am allgemeinen Gerichtsstand eines Streitgenossen begründet. Selbst wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, richtet er sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten. Er setzt weiters voraus, dass das angerufene Gericht für alle übrigen Beklagten durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs 1 letzter Halbsatz JN; RS0117283 [T2]).
4. Haften mehrere Schädiger – wie vom Kläger ausdrücklich geltend gemacht – solidarisch, sind sie materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 letzter Fall ZPO. Ob dies der Fall ist, ist ebenfalls nach den Angaben in der Klage zu beurteilen (RS0046236; 6 Ob 316/02t; 1 Ob 105/13t). Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung des OGH zur Rechtslage nach der ZVN 1983 (BGBl 1983/135), dass jede Solidarverpflichtung ausreicht, um die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam zu klagen (RS0107710). Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft; die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist dabei gleichgültig (RS0107710 [T1]). Eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Beklagten vorliegenden Rechtsgründen ergeben; wesentlich ist, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger (dem Kläger) das Privileg des Wahlrechts zukommt, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (RS0017315 [T6]).
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts schadet es daher nicht, dass die Rechtsgründe, aus denen der Kläger die beiden Beklagten im vorliegenden Fall in Anspruch nimmt, jeweils verschieden sind (einerseits die Beteiligung am Bauherrenmodell und andererseits der Abschluss des Kreditvertrags). Relevant ist nur das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft der beiden Beklagten in Ansehung des vom Kläger behaupteten Schadens. Dieser liegt nach den Klagsangaben darin, dass der Kläger bei pflichtkonformer Aufklärung durch die beiden Beklagten weder in das Bauherrenmodell der Erstbeklagten investiert noch den Kreditvertrag mit der Zweitbeklagten abgeschlossen hätte.
5. Dazu kommt, dass der Kläger bereits in Punkt 5.2.6. seiner Klage ausdrücklich vorgebracht hat, dass die Erstbeklagte und deren Vertriebspartner den Kreditvertrag zwischen ihm und der Zweitbeklagten angebahnt und vermittelt hätten. Aus diesem Grund seien die erteilten Auskünfte der Erstbeklagten der Zweitbeklagten im Kreditvertragsverhältnis als Verhandlungsgehilfen (nach § 1313a ABGB) zuzurechnen (RS0014806). Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn aufgrund der engen Verflechtung die Verkäuferin (hier die Erstbeklagte) als Erfüllungsgehilfin der Bank (hier der Zweitbeklagten) zu betrachten sei, die beim Abschluss des Kaufvertrags verursachten Willensmängel nicht nur den Kaufvertrag selbst, sondern auch den Kreditvertrag mitumfassen (RS0014806 [T3]).
6. Die Entscheidung 7 Ob 774/78, auf die das Erstgericht seine Rechtsansicht ua gründete, ist durch die oben dargelegte, neuere Rechtsprechung des OGH nach der ZVN 1983 überholt (vgl die Rechtssätze RS0035440, RS0035426 und RS0035443 mit ihren jeweiligen Hinweisen auf den gegenteiligen Rechtssatz RS0107710 zur Rechtslage nach der ZVN 1983; vgl zuletzt ausdrücklich 5 Ob 170/21t; weiters OLG Wien 14 R 126/21h).
7. Damit ist nach den bei der Zuständigkeitsprüfung a limine allein ausschlaggebenden Behauptungen in der Klage die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Führung des Verfahrens auch gegen die Zweitbeklagte gegeben. Dem Rekurs des Klägers war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Klage auch gegen die Zweitbeklagte unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO. Zwar ist darin der Fall der a-limine-Klagszurückweisung nicht explizit geregelt; wird jedoch ein derartiger Beschluss behoben, so sind die Kosten, die den Beklagten schon mangels Beteiligung nicht auferlegt werden können, der Endentscheidung vorzubehalten (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.322; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 52 Rz 5; vgl 5 Ob 26/10f; 4 Ob 70/18z; 9 Ob 84/18w; 9 Ob 66/19z; 2 Ob 162/23x). Mangels Einbeziehung der Beklagten in das bisherige Verfahren liegt kein echter Zwischenstreit vor (RW0000288).
9. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, da der Kläger und die Erstbeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert sind und die noch gar nicht ins Verfahren einbezogene Zweitbeklagte daran nicht gebunden ist ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 41 JN E 23 f; vgl OLG Wien 14 R 126/21h).
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