JudikaturOLG Linz

7Bs157/24y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Dezember 2024, GZ1*-261, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 3. Mai 2021, GZ1*-233, wurde (unter anderem) der am ** in ** geborene A* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür (unter Vorhaftanrechnung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die Übernahme in den Strafvollzug (mit errechnetem Haftende 11. Dezember 2022) erfolgte am 3. Mai 2021 (ON 239).

Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. Februar 2022 zu GZ2* wurde gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug dieser über A* verhängten Freiheitsstrafe mit Wirkung vom 11. April 2022 vorläufig abgesehen (ON 254).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 10. Dezember 2024 erklärte das Erstgericht – nachdem sich die Staatsanwaltschaft Wels nicht gegen eine endgültige Entlassung des Mitangeklagten B* ausgesprochen hatte (siehe ON 260 iVm S 14 in ON 232) – die bedingte Entlassung des A* für endgültig und bestimmte den Beginn der Tilgungsfrist mit 3. Mai 2021.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels, mit der sie die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses anstrebt. Das Landesgerichts Wels habe die Verurteilten schlichtweg verwechselt; hinsichtlich A*, der erst am 11. April 2022 gemäß § 133a StVG aus der Haft entlassen worden sei, komme eine endgültige Entlassung nicht in Betracht (ON 262).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist berechtigt.

§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein Rechtsinstitut sui generis, mit welchem nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten werden können und gleichzeitig die Zwecke eines Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abgesichert werden, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl RIS-Justiz RS0124405).

Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, ist der Strafvollzug ex lege fortzusetzen (§ 133a Abs 5 letzter Satz StVG; Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 30; Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 5).

Mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gegen den Ausgereisten gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch der Lauf der Tilgungsfrist (§ 133a Abs 6 StVG; Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 36). Eine Bestimmung über eine „Endgültigkeitserklärung“ existiert diesbezüglich nicht (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 14).

Eine dennoch (hier sichtlich irrtümlich) gefasste „Endgültigkeitserklärung“ bei einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG kann keine Wirkung entfalten. Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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