Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Antragstellers A*, Kundendiensttechniker, geboren am **, **, ** , wegen Verfahrenshilfe über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Dezember 2024, Nc*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (ursprünglich eingelangt beim Bezirksgericht Zell am See) die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem für einen „Antrag auf Rückforderung der Investitionskosten“ betreffend getätigte Investitionen in die Liegenschaft seiner früheren Lebensgefährtin, wobei er den Wert der Investitionen mit etwa EUR 200.000,00 angab. Das Bezirksgericht Zell am See überwies diesen Antrag gemäß § 44 JN wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landesgericht Salzburg.
Das Landesgericht Salzburg forderte den Antragsteller mit Beschluss vom 18. November 2024 zur Verbesserung seines Antrages binnen 14 Tagen auf, wobei ihm aufgetragen wurde, sämtliche noch offenen Punkte des Vermögensbekenntnisses auszufüllen, weil die Angaben des Antragstellers zu seinen Vermögensverhältnissen im Formular ZPF 1 unvollständig waren. Konkret wurde dem Antragsteller aufgetragen anzugeben, ob tatsächlich kein Bargeld vorhanden ist, ob der Antragsteller über ein Bankkonto verfügt (wenn ja, seien IBAN, das Bankinstitut und der Kontostand anzugeben). Weiters habe der Antragsteller anzugeben, ob und in welcher Höhe er über Einkommen aus selbständiger Arbeit verfügt. Schließlich wurde dem Antragsteller aufgetragen, jeweils Belege anzuschließen (etwa betreffend ein Bankkonto einen höchstens vier Wochen alten Kontoauszug) und anzugeben, ob aktuell Liegenschaftsvermögen vorhanden sei (Bauplatz in ** ??). Wenn ja, seien die Grundbuchsdaten und der geschätzte Wert anzugeben.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 18. November 2024 zugestellt. Nach Verstreichen der 14-tägigen Frist fasste das Erstgericht den nunmehr angefochtenen Beschluss, mit dem es den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs 1 ZPO könne aufgrund seiner bisherigen Angaben nicht ausreichend geprüft werden, weshalb der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei (unter Hinweis auf Bydlinski in Fasching/Konecny 3 Rz 20ff zu § 63 ZPO).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Eine Rekursbeantwortung des Revisors beim Landesgericht Salzburg wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Formular ZPF 1, mit dem der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, war nicht vollständig ausgefüllt. Aus diesem Grund hat das Erstgericht zutreffend im Sinn des § 66 Abs 1 ZPO dem Kläger die Verbesserung und Ergänzung des Vermögensbekenntnisses binnen der Frist von 14 Tagen aufgetragen. Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten Frist nicht auf diesen Verbesserungsauftrag reagiert. Das Erstgericht konnte daher - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht abschließend prüfen, was nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags führt (vgl Klauser-Kodek, JN-ZPO 18 § 66 ZPO E 12ff).
Der Antragsteller schildert im Rekurs zwar seine durchaus missliche Lage, führt aber keine Gründe an, warum er nicht in der Lage war, „zeitnah“ (innerhalb der 14-tägigen Frist) die offenen Punkte im Vermögensbekenntnis zeitgerecht „auszufüllen und wegzuschicken“. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für den Antragsteller die Möglichkeit bestanden hätte, um Verlängerung der gesetzten Frist anzusuchen, wobei ein derartiger Fristverlängerungsantrag innerhalb der gesetzten Frist zu stellen gewesen wäre (vgl § 128 ZPO). Weiters ist der Antragsteller – der Vollständigkeit halber - darauf hinzuweisen, dass Verfahrenshilfeanträge zwar nicht beliebig oft wiederholt werden können, wohl aber dann, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben, etwa dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse oder die Erfolgsaussichten ändern und diese Umstände dargelegt werden (Klauser/Kodek aO § 65 ZPO E 12ff).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Kläger offensichtlich eine bereicherungsrechtliche Leistungsklage einbringen will. Wird nämlich etwas zurückgefordert, weil behauptet wird, der andere sei durch die erbrachte Leistung ungerechtfertigt bereichert, handelt es sich damit um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (konkret um einen solchen nach § 1435 ABGB; dies ist etwa die Anspruchsgrundlage, wenn Leistungen in der Annahme des Weiterbestandes einer Lebensgemeinschaft erbracht wurden und der Leistende nach Auflösung der Lebensgemeinschaft dafür Ersatz verlangen will).
Damit war dem Rekurs insgesamt nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist in Fragen der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO generell unzulässig.
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