JudikaturOLG Linz

8Bs19/24m – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl und den Richter Mag. Graf in der Privatanklagesache Privatankläger und Antragsteller A* gegen den Privatangeklagten und Antragsgegner B* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie §§ 6ff MedienG über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 19. Jänner 2024, 17 Hv 117/23i-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren 17 Hv 117/23i des Landesgerichtes Steyr erhob A* Privatanklage gegen B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, weil dieser auf seinem Facebookaccount von 24. Februar 2021 bis 1. Dezember 2023 (Facebookprofil: „B*“, Domainname: „C*“) sohin als Medieninhaber, den Eintrag „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der D* E*. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“ gepostet habe, auf welchem Bild der Antragsgegner als Polizist in Polizeiuniform samt Barett zu erkennen gewesen sei und das Lichtbild auch den Oberkörper und den Kopf und das teilweise durch die FFP2-Maske bedeckte Gesicht zeigte.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde B* als Medieninhaber gemäß § 37 Abs 1 MedienG über Antrag des Privatanklägers auf Anordnung der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren aufgetragen, nachstehende Mitteilung zu veröffentlichen:

„Mitteilung gem. § 37 Abs. 1 MedienG

A* dessen Bild im nachstehenden genannten Beitrag veröffentlicht wurde, begehrt als Privatankläger und Antragssteller die Bestrafung (der angeklagten Person) wegen §§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die Auferlegung einer angemessenen Entschädigung gem. §§ 6 Abs. 1,7a, 7b iVm § 8 MedienG, die Einziehung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website gem. § 33 Abs. 1 MedienG, weil diese am von 23.02.2021 bis heute auf ihrem Facebookaccount (Facebookprofil: „B*“, Domainname „C*“) deren Medieninhaber sie sei, ein Bild des Privatanklägers und Antragstellers samt nachstehendem Text veröffentlicht habe:

"Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in E*. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig".

Der Privatankläger und Antragsteller erblickt in den inkriminierten Äußerungen die Verwirklichung des Tatbestandes des Üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht Steyr, Abteilung 11,

am 19.01.2024“.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatanklägers mit dem Argument, der Beschluss verletze das Recht des Beschwerdeführers auf Veröffentlichung einer Verfahrensmitteilung iSd § 37 Abs 1 MedienG, weil der Name der angeklagten Person nicht explizit genannt werde (ON 5).

Die Beschwerde, zu der der Privatangeklagte mit Eingabe vom 26. Jänner 2024 gegengerichtet replizierte, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Antrag richtet sich stets gegen den Medieninhaber, und zwar auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Dritten geführt wird ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , MeidenG 4 § 37 Rz 12 sowie Rami in WK 2 MedienG § 37 Rz 12).

Das Institut des § 37 Abs 1 MedienG soll – insbesondere in den Fällen der Privatanklage oder der Antragstellung in einem selbstständigen Verfahren gemäß § 33 Abs 2 oder § 34 Abs 3 MedienG – dem Bedürfnis des von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen Rechnung tragen, nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens warten zu müssen, um die Medienöffentlichkeit über das zu seinen Lasten begangene „Unrecht“ zu informieren. Zweck der Mitteilung ist es sohin, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass der Betroffene nicht gewillt ist, diese Veröffentlichung hinzunehmen, sondern vielmehr wegen der strafrechtlich relevanten Inhalte rechtliche Schritte eingeleitet hat (vgl Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 § 37 Rz 1 und Rami in WK 2 MedienG § 37 Rz 2 und 21).

Der angefochtene Beschluss trägt dem Medieninhaber die Veröffentlichung einer „Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG“ auf, welche den Namen des Privatanklägers und Antragstellers ausdrücklich enthält; jenen des Privatangeklagten und Antragsgegners lediglich unter Hinweis auf ein auf „B*“ lautendes Facebook-Profil und die Domainbezeichnung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die namentliche Anführung (auch) des Privatangeklagten und Antragsgegners nicht zwingend erforderlich war: Denn [nur] die Veröffentlichung bloß einer den Namen des Privatanklägers oder Antragstellers nicht nennenden, diesen vielmehr anonymisierenden Mitteilung über das eingeleitete Verfahren würde dem gerade in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Reaktion des von einer Veröffentlichung konkret Betroffenen gelegenen Telos des § 37 Abs 1 MedienG widersprechen. Die Nennung des Namens desjenigen, der die Mitteilung begehrt, ist daher inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG (vgl 15 Os 25/23z; ebenso Rami in WK 2 MedienG § 37 Rz 21). Freilich kann der Inhalt der Mitteilung gegebenenfalls auch die Benennung des Beschuldigten (Angeklagten) und/oder des Medieninhabers beinhalten; Sinn und Ziel der Bestimmung ist jedoch, dass der Betroffene, wegen sonstiger Zweckverfehlung dieser Bestimmung, zu nennen ist, ebenso diejenigen Textstellen zu benennen sind, die nach Ansicht des Gerichts den Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Medieninhaltsdeliktes verwirklichen. Die Argumente der Beschwerde zur Warn- und Präventivfunktion dieses Rechtsinstruments oder eigenen (gesetzlich nicht gedeckten) Überlegungen zur behaupteten notwendigen (besseren) Identifizierbarkeit auch des Angeklagten finden - in diesem Zusammenhang - im Gesetz keine Deckung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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