JudikaturOLG Linz

8Bs271/15g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Engljähringer und den Richter Mag. Koller in der Medienrechtssache des Antragstellers H***** S***** gegen den Antragsgegner U***** S***** wegen Durchsetzung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 20 (iVm §§ 37 Abs 3, 34 Abs 4 zweiter Satz) MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. September 2015, 24 Hv 11/15w (S 17 in ON 27), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben;

der angefochtene Beschluss wird in seinem Kostenausspruch, der im Übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass der Antragsgegner U***** S***** zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens im Umfang jener Vertretungshandlungen, die der Antragsteller bis 14. Juni 2015 vorgenommen hat, verpflichtet wird.

Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen dem Antragsteller auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Im hier vorangegangenen Straf- und medienrechtlichen Entschädigungsverfahren trug das Erstgericht dem Angeklagten U***** S***** mit Beschluss vom 13. Mai 2015 (ON 3) gemäß § 37 MedienG die Veröffentlichung einer vom Antragsteller H***** S***** begehrten kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren auf. Diesen Beschluss übernahm der Antragsgegner am 20. Mai 2015 (./ Zustellschein in ON 3).

Mit der Begründung, der Antragsgegner sei seiner Veröffentlichungspflicht bislang nicht nachgekommen, jedenfalls sei der Privatankläger (und medienrechtliche Antragsteller) von einer solchen Veröffentlichung nicht im Sinn des § 13 Abs 8 MedienG verständigt worden, begehrte letzterer in Eingaben vom 8. Juni 2015 (ON 5), vom 9. Juni 2015 (ON 6), vom 10. Juni 2015 (ON 7), vom 11. Juni 2015 (ON 8), vom 15. Juni 2015 (ON 11), vom 16. Juni 2015 (ON 12), vom 17. Juni 2015 (ON 13), vom 18. Juni 2015 (ON 15) und vom 22. Juni 2015 (ON 16), es mögen die zwischenzeitige Abrufbarkeit der betroffenen Internetseite – zusammengefasst – an den Tagen vom 26. Mai 2015 bis 17. Juni 2015 ohne (gehörige) Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG jeweils mit einer Geldbuße belegt und dem Antragsgegner der Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens aufgetragen werden.

Noch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10. September 2015 (vgl ON 27) verkündete der Erstrichter (auch) den Beschluss auf Abweisung der erwähnten Durchsetzungs- und Folgeanträge; gleichzeitig verpflichtete es den (Privatankläger und medienrechtlichen) Antragsteller gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO (umfassend) zum Ersatz der Verfahrenskosten (S 17 in ON 27).

Dieser Beschluss wurde in der Folge gemeinsam mit dem Urteil vom selben Tag ausgefertigt (ON 28). In der Sache führte der Erstrichter dazu unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner den aufgetragenen Text bereits am 21. Mai 2015 auf dem Facebook-Account veröffentlicht habe, sinngemäß aus, das spezielle elektronische Profil lasse es technisch nicht zu, die Mitteilung nach § 37 MedienG an oberster Stelle gleichsam zu fixieren; vielmehr rutsche die Textpassage bei späteren Postings zwangsläufig weiter nach unten. Nach dem selben chronologischen Eintragungsprinzip habe es sich aber auch bei der angelasteten Primärveröffentlichung verhalten, zumal sich diese stets nur auf einer Facebook-Seite des Antragstellers befunden und der Antragsgegner nur einen Hyperlink dorthin gesetzt habe. Die Mitteilung gemäß § 37 MedienG sei zudem in der selben Schriftgröße wie die inkriminierte Äußerung publiziert worden und damit formgerecht.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers (ON 31 und Schriftsatz vom 11. Dezember 2015). Sie ist rechtzeitig und, soweit sie auch die Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs zu seinen Gunsten anstrebt, teilweise erfolgreich.

Rechtliche Beurteilung

§ 20 MedienG, der primär die Durchsetzung der gerichtlich zur Veröffentlichung aufgetragenen Gegendarstellung (§ 9 MedienG) und nachträglichen Mitteilung (§ 10 MedienG) regelt, gilt kraft Verweisung auch für die Mitteilung über das Verfahren (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 zweiter Satz MedienG; Rami in WK-StGB² § 20 MedienG Rz 1 mwN). Das Gericht entscheidet im gesamten Durchsetzungsverfahren mit Beschluss ( Rami aaO Rz 5 mH). Eine mündliche Verhandlung ist zwar in § 20 MedienG nicht ausdrücklich vorgesehen, aber umgekehrt – zumal es sich beim Anspruch auf Geldbuße iSv § 20 MedienG um ein ziviles Recht gemäß Art 6 Abs 1 MRK handelt – keineswegs ausgeschlossen (zum Meinungsstand Rami aaO Rz 6 mvN).

Gemäß § 86 Abs 2 und Abs 3 erster Satz StPO (vgl § 41 Abs 1 MedienG) ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen, es sei denn, dass diese unmittelbar nach mündlicher Verkündung auf Beschwerde verzichten ( Fabrizy StPO 12 § 86 Rz 2). Da ein solcher Rechtsmittelverzicht des Antragstellers aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht hervorgeht, hätte der demnach gesondert auszufertigende Beschluss die 14-tägige Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO erst ausgelöst, wenn er, anders als hier, samt einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden wäre (RIS-Justiz RS0123942).

Mit seiner als „Begründung der Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 11. Dezember 2015, mit welcher der Antragsteller offenkundig prozessual auf die ihm mittlerweile zugegangene kombinierte Urteils- und Beschlussausfertigung ON 28 reagierte, erklärte dieser allerdings unmissverständlich, seine Anfechtungslegitimation schon vor Beginn der Beschwerdefrist mit dem bezeichneten Schriftsatz (unbedingt) in Anspruch zu nehmen, sodass über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden ist (vgl 17 Os 25/15b mwN; RIS-Justiz RS0123492 [T 4]). Der seitens des Rechtsmittelwerbers in keinem Punkt eingeschränkte Anfechtungsumfang lässt zudem die allein für Beschwerden ausschließlich gegen Kostenentscheidungen anzuwendende Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StPO unberührt (vgl 15 Os 59/15p; 15 Os 64/15y).

Dass die umstrittene Mitteilung gemäß § 37 MedienG im beschlussmäßig aufgetragenen Wortlaut tatsächlich bereits am 21. Mai 2015 auf der Facebook-Seite des Antragsgegners veröffentlicht worden war, wie dieser unter Vorlage eines Papierausdrucks in der Äußerung ON 9 unbedenklich belegte, zog der Antragsteller zuletzt (vgl noch S 2 in ON 16) ohnehin nicht mehr substanziiert in Zweifel. Ins Zentrum seiner Kritik rückt er stattdessen, korrespondierend zum früheren Vorbringen in seinen Durchsetzungs- bzw Folgeanträgen, dass die Veröffentlichung der Mitteilung über das Verfahren nicht formgerecht im Sinn des § 13 Abs 3 MedienG erfolgt sei, weil – zusammengefasst – das Erstgericht nicht festgestellt habe, an welcher Stelle seines Facebook-Auftritts der Antragsgegner den aufgetragenen Text publiziert habe. Außerdem stelle die erstrichterliche Bewertung, dass diese dieselben Schriftgröße wie die Primärveröffentlichung aufgewiesen habe, nur einen Teilaspekt einer insgesamt gehörigen Veröffentlichung dar.

Gemäß § 13 Abs 3 MedienG ist die Mitteilung so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. Hinsichtlich elektronischer Medien, namentlich etwa einer Website, ist ein gleicher Veröffentlichungswert (im Sinn einer hinreichenden, aber nicht erforderlichen Bedingung [ Rami aaO § 13 MedienG Rz 15ff mvN aus der Rspr]) jedenfalls dann gegeben, wenn die Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Primärmitteilung publiziert wird (Abs 4 erster Satz leg cit). Dementsprechend ist der Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts nicht formal-schematisch auszulegen, sondern nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgebliche Orientierungskriterien sind die möglichst große Identität einerseits des Kreises des Medienpublikums, das von der Primärveröffentlichung erreicht worden war, und anderseits der Wirkung der publizistischen Aufmachung ( Höhne in Berka/Heindl/Höhne/ Noll MedienG³ § 13 Rz 9ff).

Wendet man die referierten Grundsätze aus der im Übrigen sehr kasuistischen Judikatur auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt an, ist dem Erstgericht im Ergebnis in seiner Einschätzung beizupflichten, dass der Antragsgegner seinen Veröffentlichungsauftrag mit der konkreten Publikation vom 21. Mai 2015 in ausreichendem Maß erfüllt hat: Denn dem Einwand des Antragstellers zuwider ist auf Basis der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Hon.-Prof. Dr. W***** (S 7f in ON 27) die Verantwortung des Antragsgegners, er habe die Mitteilung iSd § 37 MedienG, ebenso wie seinerzeit sein umstrittenes Posting, zwangsläufig auf die oberste Stelle der (chronologisch organisierten) Eintragungen gestellt, diese sei aber, ebenso wie in der Vergangenheit die umstrittene Primärveröffentlichung, durch spätere Einträge anderer User systematisch weiter nach unten gerutscht, unwiderlegt. Dafür, dass sich die optische Aufmachung der Mitteilung iSd § 37 MedienG als solche nach Schriftart, Schriftgröße oder sonstigen äußeren Formkriterien von jener des inkriminierten Beitrags maßgeblich unterschieden hätte, fehlt es an griffigen Verfahrensergebnissen.

Das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG teilt bezüglich der Kosten nicht das Schicksal des Hauptverfahrens ( Röggla in Röggla/Wittmann/Zöchbauer MedienG § 20 Rz 2). Es hat daher ein Kostenausspruch zu erfolgen, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft (arg § 20 Abs 3 MedienG: „Kosten des Durchsetzungsverfahrens“; Rami aaO § 20 MedienG Rz 45 mvN). Nach herrschender Auffassung sind die Kosten des Durchsetzungsverfahrens kraft der Verweisung in den §§ 14 Abs 3 (dritter Satz), 41 Abs 1 MedienG gemäß §§ 389ff StPO zu bestimmen. In diesem Licht bedürfte also der bekämpfte Beschluss, dem Begehren des Rechtsmittelwerbers zuwider, da dessen Durchsetzungsantrag und die Folgeanträge ja in der Sache abgewiesen wurden und dieses Ergebnis in die Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens mündete, keiner Korrektur.

Das Ergebnis wird jedoch, soweit überschaubar, nach einhelliger Überzeugung für jene Fälle als den Gesetzesintentionen widerstreitend abgelehnt, in denen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Verhängung einer Geldbuße deshalb erfolglos bleibt, weil er seinen Durchsetzungsantrag nach § 20 MedienG (und allfällige Folgeanträge) in Unkenntnis der Tatsache einbrachte, dass der Antragsgegner bereits zuvor in Entsprechung der gerichtlichen Anordnung gesetzeskonform veröffentlicht hatte ( Rami aaO Rz 46 mwN; Röggla aaO Rz 2 mH). Die dogmatischen Lösungsansätze reichen hierbei von der analogen Anwendung des § 19 Abs 2 Z 3 MedienG mit variabler Kostenteilung nach Billigkeit (zB OLG Wien MR 2000, 362; OLG Wien MR 2001, 286, Rami ), über die dem Antragsteller zu eröffnende Möglichkeit, seine Anträge auf Kosten einzuschränken ( Rami in Anm zu OLG Wien MR 2001, 286 mwH; Höhne aaO § 19 Rz 2 und § 20 Rz 6 aE), bis hin zum Vorschlag, in einem solchen Fall schlicht – freilich unausgesprochen im Spannungsfeld zum Ergebnis einer demnach vorausgesetzten Grundsatz(kosten)entscheidung in Richtung § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ( Brandstetter/ Schmid MedienG² § 20 Rz 18) – nach § 395 Abs 2 StPO vorzugehen und dem Antragsgegner den Ersatz aller Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Rami aaO Rz 46 mit Überblick zum Meinungsstand).

In dem Sinn versagt also der Einwand des Antragsgegners, dass die vom Antragsteller monierte fehlende Verständigung über die Veröffentlichung nicht schade, weil eine Sanktion für die Unterlassung der Verständigung (gemeint: mit Ausnahme von Kostenfolgen) nicht vorgesehen sei (vgl Höhne aaO Rz 29).

Tatsächlich skizziert das MedienG speziell im Entgegnungsverfahren für sämtliche verwandten Interessenlagen, einerseits im „Haupt“-Verfahren (nach §§ 14ff leg cit) mit §§ 13 Abs 8, 19 Abs 2 Z 3 leg cit und anderseits im anschließenden „Exekutions“-Verfahren nach § 20 leg cit mit dessen Abs 3, Abweichungen vom kostenrechtlichen Erfolgsprinzip, das sonst im Sinn des § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO zum Tragen käme ( Lendl in WK-StPO Vor §§ 380 395a Rz 3 und Rz 6). Sie führen in der Gesamtschau zum Befund, dass das Fehlen einer expliziten (Ausnahme-)Bestimmung für die Lösung auch der hier eröffneten Kostenfrage planwidrig ist. Das Regelungsdefizit ist allerdings nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichts aus systematisch-teleologischen Erwägungen in Anlehnung an die in § 20 Abs 3 MedienG für das sogenannte Nachsichtsverfahren kostenrechtlich vorgezeichnete gesetzgeberische Wertung aufzufüllen (vgl OLG Linz 7 Bs 14/00). Dafür spricht nicht zuletzt, dass § 20 MedienG, obwohl es ausdrücklich nur die Durchsetzung der Anordnung einer Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) betrifft, im Ergebnis aufgrund von Verweisen (s §§ 8a Abs 5, 34 Abs 4, 37 Abs 3 MedienG), wie bereits eingangs erläutert, für sämtliche medienrechtlichen Veröffentlichungen gilt, welche demnach alle in sinngemäßer Anwendung des § 13 MedienG und unter der Sanktion des § 20 MedienG vorzunehmen sind ( Brandstetter/ Schmid aaO Rz 2; Röggla aaO Rz 1).

§ 20 Abs 3 MedienG will im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens speziell Sachverhaltskonstellationen erfassen, in denen der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung erst nach eingebrachtem Durchsetzungsantrag gehörig nachgekommen ist. Vermag er für seine Säumnis oder seine zunächst nicht gesetzeskonforme Veröffentlichung berücksichtigungswürdige Gründe ins Treffen zu führen, so kann über seinen Antrag von der Auferlegung einer Geldbuße ab- oder können bereits auferlegte Geldbußen nachgesehen werden; dennoch ist aber der Antragsgegner zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten ( Brandstetter/Schmid aaO Rz 15).

§ 13 Abs 8 MedienG hinwieder, der dem Medieninhaber die Verständigung des Betroffenen von der Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung (primär) im Vorfeld eines gerichtlichen Hauptverfahrens nach §§ 14ff MedienG abverlangt und an die Verletzung dieser Obliegenheit mit § 19 Abs 2 Z 3 MedienG Kostenfolgen im Hauptverfahren knüpft, bezweckt, es dem Veröffentlichungswerber abzunehmen, die Veröffentlichung der aufgetragenen Mitteilung zu überwachen. Nach den Gesetzesmaterialien soll der von unrichtigen Tatsachenmitteilungen in einem Medium Betroffene nicht Folgenummern dieses Mediums käuflich erwerben, Folgesendungen ansehen oder Homepages besuchen müssen ( Rami aaO § 13 MedienG Rz 35ff mwH; ders in Anm zu OLG Wien MR 2001, 285). Zwar verweist § 20 MedienG nicht explizit auf § 13 Abs 8 MedienG. Allerdings zieht die Judikatur das dort normierte Verständigungsgebot des Medieninhabers anhand einzelner Gesetzesverweisungen (unter anderem) auch für Veröffentlichungen von Mitteilungen über das Verfahren (so auch § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 MedienG; OLG Linz 7 Bs 14/00) heran ( Rami Rz 36 mwN). Damit lassen sich aber letztlich keine überzeugenden Gründe dafür finden, warum dem Antragsteller – angesichts identer Interessenlage – derselbe Rechtsschutz sodann in einem späteren Prozessabschnitt, den das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG eben bildet (vgl Höhne aaO § 14 Rz 1), wiederum versagt werden soll.

Damit verliert aber aktuell der Einwand des Antragsgegners, auf die fehlende Verständigung über die Veröffentlichung komme es nicht an, an Boden. Vielmehr ist nach der insoweit unkontroversiellen Aktenlage von einer Erfüllung seiner Verständigungsobliegenheit im Sinn des § 13 Abs 8 MedienG erst ab dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem die diese Tatsache erstmals ins Treffen führende Äußerung des Antragsgegners vom 11. Juni 2015 (ON 9) dem Rechtsfreund des Antragstellers zuging. Davon ist spätestens für den 14. Juni 2015 auszugehen, hatte der Antragsteller doch in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (ON 11) explizit auch zur erwähnten Äußerung des Antragsgegners ON 9 ausgeführt.

Anknüpfend an das früher Dargelegte hat es daher, freilich mit dem zutreffenden Einwand des Beschwerdegegners begrenzt auf den Verfahrensabschnitt bis zum nachweislichen Zugang der Verständigung gemäß § 13 Abs 8 MedienG an den Antragsteller, zum Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens in Anlehnung an die in § 20 Abs 3 MedienG vorgezeichnete Kostenregelung zu kommen, während es für den nachfolgenden Zeitraum bei der umfassenden Kostenersatzpflicht des Antragstellers nach den allgemeinen Grundsätzen zu bleiben hat.

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