JudikaturOLG Linz

9Bs116/16x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
08. April 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden und Dr. Morbitzer sowie die Richterin Mag. Hemetsberger in der Strafsache gegen H***** S***** wegen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 4. März 2016, 39 Hv 173/15d-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht Linz verwiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Februar 2016 wurde H***** S***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 Abs 1, 12 StGB (I./), des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den §§ 15 Abs 1, 109 Abs 1 und Abs 3 StGB (II./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III./) schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 38 Abs 1 StGB die Vorhaft vom 3. Oktober 2015, 14.20 Uhr bis 30. Oktober 2015 8.00 Uhr und vom 16. November 2015 00.15 Uhr bis 7. Jänner 2016 8.00 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet wurde. Aus Anlass dieser Verurteilung wurde zudem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu 28 BE 14/12s des Landesgerichts Innsbruck mit einem Strafrest von zwei Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (ON 35).

Am 5. Februar 2016 ordnete das Erstgericht den Vollzug dieser Freiheitsstrafen an und übermittelte die Strafvollzugsanordnung am 8. Februar 2016 an die Justizanstalt Linz (ON 36).

Am 25. Februar 2016 beantragte der Verurteilte Strafaufschub, um eine stationäre Therapie zu absolvieren (ON 37).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Linz diesen Antrag ab, weil ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG jedenfalls vor Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden muss (ON 39).

Dagegen richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten (ON 40) mit der er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung anstrebt, dass die verspätete Antragstellung auf eine Falschauskunft seines Rechtsanwalts zurückzuführen sei. Der unter einem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO für die Ausführung des Rechtsmittels wurde vom Erstgericht am 22. März 2016 rechtskräftig abgewiesen (ON 41).

Die Beschwerde ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich das Landesgericht Linz zutreffend dargelegt hat, dass ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht kommt, zu dem der Verurteilte die Strafe antritt und in dem Fall, dass sich der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte bereits in Haft befindet und daher nach Rechtskraft des Urteils in den Strafvollzug übernommen wird (§ 3 Abs 4 StVG) auch die durch die SMG-Novelle 2007 eingefügte Ausnahmebestimmung einen Aufschub zu einem späteren Zeitpunkt nur dann zulässt, wenn der Antrag noch vor Übernahme in den Strafvollzug gestellt wurde (vgl Litzka/Matzka/Zeder SMG² § 39 Rz 28 f, RL0000120, RG0000090 mwH), hat es übersehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 7. Jänner 2016 eine Strafhaft verbüßte (vgl Pos 2 der vom Beschwerdegericht eingeholten Vollzugsinformation) und nach der vom Leiter der Justizanstalt Linz bestimmten Reihenfolge des Vollzugs der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 1 Rz 20f) in dem derzeitigen Strafblock der vom Antrag des Verurteilten betroffene Vollzug der Freiheitsstrafen von 2 Monaten und 20 Monaten (Pos 3 und 4 dieser Vollzugsinformation) erst am 16. April 2016, 08.00 Uhr beginnt, sodass das Erstgericht über den am 25. Februar 2016 gestellten Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden hat.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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