4R73/15f – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungs- und Rekursgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wilhelm Jeryczynski als Vorsitzenden sowie Mag. Bernhard Telfser und Mag. Hans Peter Frixeder in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Ariane Jazosch und andere, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei C***** W*****, ***** vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 21.468,16 über die Berufung des Beklagten und den Kostenrekurs der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Februar 2015, 4 Cg 102/13g-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
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II) Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 7.774,45 (darin EUR 917,38 USt und EUR 2.270,15 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen hat.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage gegen die – ursprünglich mitbeklagte – Ehefrau des Beklagten (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen, die Forderung gegen den Beklagten mit EUR 18.042,15 und dessen Gegenforderung mit EUR 1.000,00 als zu Recht bestehend erkannt und den Beklagten zur Zahlung von EUR 17.042,15 und von EUR 7.733,36 Prozesskosten verurteilt.
......
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, und der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Kostenzuspruch auf EUR 15.264,28 zu erhöhen.
Die Klägerin erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem sinngemäßen Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Nur der Kostenrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.
......
Rechtliche Beurteilung
II) Zum Kostenrekurs der Klägerin:
Das Erstgericht ordnete im Sinne der herrschenden Rechtsprechung die Kosten der Klägerin den Beklagten je zur Hälfte zu (Fucik in Rechberger4 Rz 2 zu § 46 und Rz 7 zu § 41 ZPO; Klauser/Kodek17 E 116 und 117 f zu § 41 und E 18 f zu § 46 ZPO; RIS-Justiz RS0107861, RS0036216; M. Bydlinski in Fasching, Kommentar3 Rz 35 zu § 41 ZPO). Dagegen bringt die Rekurswerberin vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0090822) einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz – mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags – zustehe. Die Begründung dieses Rechtssatzes („… kein Grund dafür zu sehen...“) vermag jedoch nicht zu überzeugen. Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, von der oben dargelegten, wohlbegründeten und herrschenden Rechtsprechung abzugehen, dass die Kosten solidarisch haftender Streitgenossen nach Kopfteilen zuzuordnen sind. Die spöttische Abqualifizierung dieser Rechtsprechung durch Obermaier (Kostenhandbuch2 Rz 336) ist unsachlich, sein eigener Lösungsvorschlag (a.a.O. Rz 339 ff) kurios.
Teilweise berechtigt ist der Kostenrekurs jedoch bezüglich der Bekanntgabe vom 24. Oktober 2013, ON 7, die das Erstgericht – zutreffend – als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen und daher nicht honoriert hat. Wie im Rekurs zutreffend dargelegt, hätte das Erstgericht einen Kostenzuspruch für diese Eingabe nur aufgrund von Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO verweigern dürfen, weil der Beklagte gemäß § 36 Abs 1 ZPO formell anwaltlich vertreten war. Die Kosten der Eingabe ON 7 betragen einschließlich Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer EUR 82,18; um die Hälfte hievon, das sind EUR 41,09 (darin EUR 6,85 USt), war der Kostenzuspruch in teilweiser Stattgebung des Rekurses zu erhöhen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 11 Abs 2 RATG.