Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Gföllner als Vorsitzende, Dr. Henhofer und Mag.a Hemetsberger in der Strafsache gegen E***** L***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 2015, 27 HR 298/11y-160, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behängt zu 10 St 182/11g ein Ermittlungsverfahren gegen E***** L***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 StGB zum Nachteil der C***** A***** F***** International Inc.. Den bisherigen Ermittlungsergebnissen zufolge haben die Firma M***** and F***** S*****, Inc. (kurz: M*****) als Leasinggeberin und C***** A***** F***** International Inc. (kurz: C*****) als Leasingnehmerin am 22. Juni 2010 im Korrespondenzweg eine "Flugzeug Leasing/Kauf Term Sheet-Vereinbarung" betreffend ein Flugzeug 2009 Gulfstream 450 unterzeichnet. In der schriftlichen Vereinbarung wurde unter dem Punkt "Kaution" festgehalten: Ein Beistands-Akkreditiv in Höhe von USD 4 Millionen wird unmittelbar nach endgültiger Genehmigung und vor Unterzeichnung der Leasingvereinbarung an die Vermittlerbank des Leasinggebers übergeben, wo es bis zur Unterzeichnung verbleibt. Nach Unterzeichnung der Leasingvereinbarung wird das Akkreditiv der Leasinggeberin ausgehändigt. In der Folge veranlasste C***** die Ausstellung einer Bankgarantie über USD 4 Millionen an die von M***** bezeichnete L***** L***** (kurz: LLB); ausstellende Bank war die C***** S*****. Die I***** A***** M***** S.A. (kurz: I*****) wurde von M***** als Agent zwischengeschaltet; Kontaktperson war der Beschuldigte E***** L*****, Geschäftsführer der I***** GmbH mit Sitz in Salzburg. Der Text der von E***** L***** im Auftrag der M***** ausverhandelt bzw vorgegeben Bankgarantie enthält keinen Bezug zur "Term Sheet-Vereinbarung". Da keine Einigung über die Detailbedingungen des Vertrags erzielt werden konnte, brach C***** die Verhandlungen am 9. Dezember 2010 ab. Daraufhin forderte die C***** S***** am 21. Jänner 2011 die LLB auf, sie von jeglicher Zahlungsverpflichtung aus der Bankgarantie zu entlassen, was von der LLB verweigert wurde. Auch M***** weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung, der Rückgabe der Bankgarantie zuzustimmen und machte (nicht spezifizierte) Schadenersatzansprüche wegen des nicht zustande gekommenen Vertrags geltend. Am 1. September 2011 rief die LLB die bis 28. September 2011 befristete Bankgarantie ab. Tatsächlich hat die LLB bereits am 6. August 2010 eine Kreditwährung über USD 3,6 Millionen an I***** zum Zweck der "Tätigung von Anlagen" bestätigt, wobei als Sicherstellung eine rechtsgültige Bankgarantie über USD 4 Millionen von der C***** S***** angeführt wurde S 49 ff in ON 10). Der Betrag von USD 3,6 Millionen wurde am 19. August 2010 der I***** gutgeschrieben. Die Kreditaufnahme durch I***** sei - laut Darstellung des Beschuldigten - im Auftrag der M***** erfolgt; die Kreditvaluta sei auftragsgemäß zum Ankauf von Wertpapieren verwendet worden. Da nach Fälligstellung des Kredits am 17. August 2011 keine Zahlungen erfolgten, kündigte die LLB mit Schreiben vom 19. August 2011 der M***** die Beanspruchung der Garantie an, die ihrerseits den Beschuldigten anwies, das Darlehen nicht zurückzuzahlen.
Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte über den beabsichtigten Verwendungszweck der Bankgarantie von vornherein getäuscht hat, diese mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Besicherung eines der I***** gewährten Darlehens eingesetzt und zufolge nicht fristgerechter Rückzahlung des Darlehens die Abrufung der Bankgarantie veranlasst hat. Dieser Verdacht wird insbesondere durch seine Korrespondenz mit G***** W***** J***** über die Notwendigkeit des Wegfalls des Bezuges der Bankgarantie zum Leasingvertrag im Zusammenhang mit der eidesstättigen Erklärung des G***** W***** J***** vom 14. September 2012 erhärtet (S 467 ff, 483 ff in ON 50; ON 53 ff; S 49 ff in ON 87).
Da die Auszahlung von USD 4 Millionen seitens der C***** S***** an die LLB nicht gesichert feststeht, ist derzeit davon auszugehen, dass das dem Beschuldigten angelastete Verbrechen des schweren Betruges beim Versuch geblieben ist.
Mit an die Staatsanwaltschaft Salzburg gerichtetem Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 legte die Privatbeteiligte C***** diverse Dokumente zum Beweis eines betrügerischen Vorgehens des Beschuldigten vor und beantragte (neuerlich) unter anderem die Sicherstellung der im Schriftsatz bezeichneten Vermögenswerte und Gegenstände insbesondere zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (ON 153).
Am 18. Dezember 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg – ohne vorherige Anordnung einer Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 lit b StPO – die Beschlagnahme der im Antrag der Privatbeteiligten auf Sicherstellung angeführten, jeweils auf die I***** A***** M***** S.A. lautenden Konten bzw Portfolios bei der L***** L***** AG in Vaduz bzw bei der C***** S***** AG in Zürich zumindest bis zu einem Wertbetrag von USD 4 Millionen durch Drittverbot gemäß „§§ 109 Z 2 lit a, 115 Abs 1 Z 3, Abs 4 StPO zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen, insbesondere des Verfalls“. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte im Fall der Auszahlung der gesamten Summe aus der betrügerisch herausgelockten Bankgarantie durch die C***** S***** AG und nachfolgender Begleichung der Kreditverbindlichkeiten bei der LLB sowie damit einhergehender Freigabe der Konten bzw Portfolios der I***** Vermögens- oder Ersatzwerte in Höhe von USD 4 Millionen erlangt, die dem Verfall unterliegen (siehe dazu Antrag im AB-Bogen).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18. Dezember 2014 auf Beschlagnahme der jeweils auf die Firma I***** A***** M***** S.A. lautenden Konten bzw Portfolios bei der L***** L***** AG bzw der C***** S***** AG zurück, weil gemäß § 115 Abs 1 StPO nur (zuvor) sichergestellte Gegenstände (zu denen auch Bankguthaben bzw Portfolios zählen) beschlagnahmt werden können (ON 160).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg, mit der die antragsgemäße Beschlagnahme, in eventu die Aufhebung und Rückverweisung an das Landesgericht Salzburg angestrebt wird (ON 162).
Von einer Zustellung der Beschwerde an den Beschuldigten wurde über Antrag der Oberstaatsanwaltschaft Linz gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO abgesehen.
Die Beschwerde ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Die Beschlagnahme (§ 115 StPO) ist stets eine gerichtliche Entscheidung, die – insofern wie eine Sicherstellung – den Zugriff der Behörde auf bestimmte Objekte sichert. Sie erfolgt zum einen wie die Sicherstellung (§ 109 Z 2 lit a StPO) durch behördlichen Gewahrsam über Gegenstände oder durch ein Herausgabe-, Veräußerungs- oder Verpfändungsverbot von Gegenständen und Werten. Diese Maßnahmen werden entweder (auf Antrag) durch das Gericht ausgelöst; darin liegt die „Begründung einer Sicherstellung“. Oder die Beschlagnahme bestätigt gewissermaßen eine bereits vorgenommene Sicherstellung gleichen Inhalts und wird damit zur „Fortsetzung“ einer solchen. Zum anderen kann sich die Beschlagnahme auch auf öffentlich verbücherte Objekte oder Rechte beziehen (§ 109 Z 2 lit b StPO), bei welchen eine allein vorläufige Maßnahme wie die Sicherstellung nicht vorgesehen wurde (vgl Tipold/Zerbes in WK-StPO § 115 Rz 1.
Der Begriff „Beschlagnahme" soll gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten bleiben. Beschlagnahme soll in diesem Sinn sowohl eine (bestätigende) gerichtliche Entscheidung über die Fortsetzung einer Sicherstellung, als auch die originäre Entscheidung des Gerichts über ein Veräußerungs- und Belastungsverbot von Liegenschaften und grundbücherlich eingetragenen Rechten bezeichnen (EBRV StPRefG zu § 109 in Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, S 237).
Das Gesetz geht davon aus, dass einer Beschlagnahme - ausgenommen der Beschlagnahme von unbeweglichen Objekten - eine Sicherstellung vorangeht, denn nach § 115 Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von sichergestellten Gegenständen zulässig. Das entspricht auch der Aufgabenverteilung im Vorverfahren. Anders ist die Situation im Hauptverfahren. Der Vorsitzende kann gemäß § 273 StPO die Hauptverhandlung vertagen, um Beweismittel beizuschaffen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, gilt das auch für eine Beschlagnahme, auch ohne vorangegangene Sicherstellung. Anders als im Vorverfahren und angesichts seiner Leitungsfunktion ist er hier nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden (Tipold/Zerbes aaO § 115 Rz 4 und 5).
Dass die Beschlagnahme auch unabhängig von einer vorangegangenen Sicherstellung beschlossen werden kann, zeigt die Definition in § 109 Z 2 lit a StPO. Die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) wird als gerichtliche Entscheidung über die Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 definiert (lit a). Es handelt sich somit um eine gerichtliche Maßnahme zum gleichen Gegenstand wie die vorangegangene Sicherstellung (Tipold/Zerbes WK-StPO § 109 Rz 4).
Aus der Legaldefinition des § 109 Z 2 lit a StPO, wonach eine Beschlagnahme eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 ist, lässt sich zwanglos ableiten, dass eine Beschlagnahme auch ohne vorangegangene Sicherstellung möglich ist. Werden daher Beweisgegenstände oder Vermögenswerte nicht (von der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft) sichergestellt, sondern direkt dem Gericht vorgelegt, kann dieses unmittelbar deren Beschlagnahme beschließen, und zwar im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren auch ohne eine solche Antragstellung (vgl Alexander Bauer, Ausgewählte beweissichernde Zwangsmittel in der neuen StPO, ÖJZ 2008, 761).
Auch wenn nach den Materialien des Strafprozessreformgesetzes die Beschlagnahme als originäre Entscheidung des Gerichtes nur im Zusammenhang mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot von Liegenschaften und (grund-)bücherlich eingetragenen Rechten bezeichnet werden sollte (RV Strafprozessreformgesetz 25 BlgNR 22. GP), § 113 Abs 3 StPO von einer Sicherstellung vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft ausgeht und § 115 Abs 1 StPO von sichergestellten Gegenständen spricht, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar, dass ein Antrag auf Beschlagnahme durch Drittverbot ohne vorangegangene Sicherstellung ausgeschlossen ist. Zwar ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Risiko eines drohenden Beweismittelverlustes bzw Verfügungen über Vermögenswerte verhindern wollte, letztlich liegt es angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft, der seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes die Leitungskompetenz im Ermittlungsverfahren obliegt, dieses Risiko zu beurteilen und zu verantworten.
Es war daher der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zu verweisen (§ 89 Abs 2a Z 4 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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