JudikaturOLG Linz

8Bs184/12h – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
28. März 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Engljähringer in der Finanzstrafsache gegen R***** O***** , A***** S***** und andere wegen Bestimmung der Kosten des Privatbeteiligten (Finanzamt I***** nach § 200 Abs 1 FinStrG) über die Beschwerden der Verurteilten R***** O***** und A***** S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28. August 2012, 24 Hv 16/08w-550, entschieden:

Spruch

Den Beschwerden wird Folge gegeben; auch aus ihrem Anlass wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Finanzamts I***** (ON 527), dessen Vertretungskosten mit EUR 32.586,94 zu bestimmen, abgewiesen wird.

Text

BEGRÜNDUNG:

In dieser Finanzstrafsache wurden K***** W*****, K***** F*****, G***** H***** und R***** O***** im zweiten Rechtsgang, und überdies R***** P***** und A***** S***** mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Mai 2012 (ON 526), welches noch am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, jeweils diverser Finanzvergehen schuldig erkannt; gleichzeitig wurden sie, irrig gestützt auf § 185 Abs 1 FinStrG (der Sache nach vielmehr gemäß § 389 Abs 1 StPO) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens – R***** P***** und A***** S***** jedoch nur hinsichtlich jener Kosten ab Einbeziehung des Verfahrens 24 Hv 30/12k LG Linz – verpflichtet (S 8 in ON 526).

In der Folge beantragte das Finanzamt I***** als Finanzstrafbehörde erster Instanz (ON 527), die Kosten seiner Privatbeteiligung mit insgesamt EUR 32.586,94 zu bestimmen. Begehrt werden, gestützt auf § 227 FinStrG und ersichtlich orientiert an den Tarifpositionen des RATG, „die der Finanzprokuratur gebührenden Kosten“, konkret die Honorierung von insgesamt sechs Schriftsätzen (Strafanzeigen des Finanzamts an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2004, vom 8. November 2005 und vom 13. Juli 2007; Rechtsmittelanmeldung, Nichtigkeitsbeschwerde und Gegenäußerung im Rechtsmittelverfahren des ersten Rechtsgangs), teilweise samt 60 % Einheitssatz, und der Teilnahme an den insgesamt 37 Hauptverhandlungstagsatzungen einschließlich des Einheitssatzes und des jeweiligen Streitgenossenzuschlags.

Diese Kosten bestimmte das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 550) nach nur stichprobenartiger Überprüfung antragsgemäß, wobei es die Haftung der Verurteilten R***** P***** und A***** S***** auf die Kosten für die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2012 in Höhe von EUR 309,77 einschränkte.

Gegen diese Entscheidung in ihrem gesamten Umfang wenden sich die Beschwerden der Verurteilten R***** O***** und A***** S***** (ON 552), mit Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Denn zutreffend kritisieren die Rechtsmittelwerber, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Handhabe dafür fehlt, die konkret verzeichneten Kosten des Finanzamts Innsbruck, das im gegenständlichen Erkenntnisverfahren als Privatbeteiligter gemäß § 200 Abs 1 FinStrG, soweit überschaubar, ausschließlich durch seine Organwalter, gleichsam seine Sache selbst führend (vgl Achammer in WK-StPO § 73 Rz 3), einschritt, auf Basis des § 227 Abs 1 und Abs 3 FinStrG zuzusprechen.

§ 227 FinStrG unterscheidet grundsätzlich zwei Klassen von Kosten der Finanzverwaltung im Zug eines Strafprozesses: einerseits die Kosten des Auftretens als Privatbeteiligter (oder Subsidiarankläger) vor Gericht (Abs 1 leg cit) und anderseits jene von Verrichtungen im Dienst der Strafjustiz, mit oder ohne Auftrag, etwa schon vor der Erstattung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft (Abs 2 leg cit; Seewald/Harbich in Tannert Finanzstrafrecht § 227 FinStrG Anm 1). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind damit entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder, soweit sie aus der Privatbeteiligtenstellung resultieren, mit gesondertem Beschluss (§ 395 StPO) zu bestimmen (RIS-Justiz RS0086704, RS0086713; EvBl 1976/164).

Als ex lege Privatbeteiligte des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens nimmt die Finanzstrafbehörde eine eigentümliche prozessuale Position ein (§ 200 FinStrG). Dem Wesen nach ist sie neben dem Staatsanwalt Ankläger; sie muss von Amts wegen zugezogen werden ( Reger/ Hacker/Kneidinger FinStrG 3 II § 200 Rz 2). Dabei wird die Finanzstrafbehörde erster Instanz in aller Regel von einem Organwalter (Bediensteten) vertreten, der sich mit einer vom Vorstand dieser Behörde ausgestellten Vollmacht auszuweisen hat. Jene berechtigt den Organwalter insbesondere auch zur Unterfertigung einer Nichtigkeitsbeschwerde, die als solche kraft § 200 Abs 2 lit b FinStrG, abweichend vom prinzipiellen Erfordernis nach § 285a Z 3 StPO, der Unterschrift einer iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zum Verteidigeramt befähigten Person nicht bedarf ( Reger/Hacker/Kneidinger aaO Rz 4; Lässig in WK-StGB 2 § 200 FinStrG Rz 10 mH).

Gemäß § 227 Abs 1 erster Halbsatz FinStrG gehören zu den (aufgrund eines urteilsmäßigen Ausspruchs nach § 389 StPO ersatzpflichtigen) Kosten des Strafverfahrens auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem erwachsen. Den eigentlichen Umfang präzisiert sodann Abs 3 leg cit (in Abgrenzung zum anders gelagerten Regelungsbereich des § 227 Abs 2 FinStrG): Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes (StGBl 1945/172) gebühren ( Lässig aaO § 227 FinStrG Rz 4). Mit anderen Worten sind also der Finanzverwaltung, was das Einschreiten der Finanzstrafbehörde im Rahmen der Privatbeteiligung im gerichtlichen Strafverfahren betrifft, unmittelbar nur die in § 227 Abs 3 FinStrG umschriebenen Aufwendungen zu refundieren ( Reger/ Hacker/Kneidinger aaO § 227 E. 2 = SSt 43/40).

Mit dem dort enthaltenen Gesetzesverweis ist seit 1. Jänner 2009 das Finanzprokuraturgesetz (BGBl I 2008/110; ProkG) gemeint, das das Prokuraturgesetz (StGBl 1945/172) abgelöst hat. Die (inhaltlich idente) Nachfolgebestimmung findet sich in § 8 Abs 1 ProkG (vgl auch Klinger/Klein-Gleissinger in Temmel BörseG § 48p Rz 4; Lendl in WK-StPO § 381 Rz 42). Danach gebührt der Finanzprokuratur der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach § 6 Abs 4 oder Abs 5 ProkG einschreitet. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 ProkG (RV 609 StenProt NR XXIII.GP 15f) ist diese Regelung – wie auch schon bisher § 5 des Prokuraturgesetzes (StGBl 1945/172) – Ausfluss der Gleichstellung der Finanzprokuratur mit einem Rechtsanwalt und berücksichtigt insbesondere, dass den von der Finanzprokuratur als Partei oder sonstige Beteiligte vertretenen Rechtssubjekten gleiche Kostenersatzansprüche und -verpflichtungen eingeräumt sind wie Rechtssubjekten, die von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Es soll der Finanzprokuratur im Außenverhältnis gleich einem Rechtsanwalt gestattet sein, vom unterlegenen Gegner oder einer vom Bund verschiedenen Behörde Kostenersatz, orientiert am RATG, zu fordern. Konkret legt § 3 Abs 1 ProkG zugunsten der Finanzprokuratur ein Vertretungsmonopol für die Republik Österreich (Bund) vor allen ordentlichen Gerichten fest, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist; andere Gebietskörperschaften und staatsnahe Rechtsträger können sich durch die Finanzprokuratur vertreten lassen. Für ihre Mandanten schreitet die Finanzprokuratur auf Grund eines Auftrags ein (§ 4 Abs 1 ProkG). Anders als hinsichtlich ihrer vom Bund verschiedenen Mandanten (zB Länder, Gemeinden) hat allerdings der Bund im Innenverhältnis für die anwaltlichen Leistungen der Finanzprokuratur kein gesondertes Entgelt zu entrichten, zumal ihm die Tragung des Personal- und Sachaufwands der Finanzprokuratur, die ein Organ des Bundes ist, obliegt (vgl § 8 Abs 2 und Abs 3 ProkG).

§ 227 FinStrG ergänzt – wie schon der Blick auf die Überschrift dieser Norm zeigt – (nicht § 389 StPO, sondern) § 381 StPO über die Art der einzelnen Verfahrenskosten, deren Vergütung durch die zum Kostenersatz verpflichtete Partei in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0086824, RS0086713 T2; Lässig aaO Rz 1; Seewald/Harbich aaO Anm 3; Fellner FinStrG 6 II § 227 Rz 3). Der aktuelle Zusammenhang weist hier deshalb primär in die Richtung des § 381 Abs 1 Z 8 StPO ( Lendl aaO). Dazu korrespondierend hält § 393 Abs 4 StPO fest (vgl Lendl aaO § 393 Rz 27), dass in den Fällen, in denen dem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, er auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen hat. Nicht nach dieser Gesetzesstelle ersatzfähig sind demgegenüber allerdings jene Kosten, die der obsiegenden Partei selbst erwachsen sind. Denn als Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO – letztere in der Bedeutung einer Person, die, wie der Verteidiger (§ 57 StPO), dem Vertretenen beratend und unterstützend zur Seite steht ( Achammer aaO Rz 4) – sind nach herrschender Auffassung nur die Kosten eines tatsächlich in Anspruch genommenen Vertreters zu subsumieren, während selbiges beispielsweise nicht(einmal) auf eine Entschädigung zutrifft, die eine rechtskundige Partei für ihre eigene Betätigung im Verfahren geltend macht (15 Os 75/11k, 76/11g mwH; EvBl 1977/188; Lendl aaO Rz 28 mwH; Fabrizy StPO 11 § 393 Rz 5 mH).

Diesen Regelungskontext im Blick, ist der Hinweis in § 227 (Abs 1 und) Abs 3 FinStrG auf die der Finanzprokuratur nach (nunmehr) § 8 Abs 1 ProkG gebührenden Kosten aber nicht mit der Konsequenz einer systemwidrigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 381 Abs 1 Z 8 StPO, sondern vielmehr dahin zu lesen, dass – ganz im Sinn der Argumentation der Beschwerdeführer – ein derartiger Ersatz nur in Frage kommt, wenn die angesprochenen Kosten bei der Finanzprokuratur auch wirklich aufgelaufen sind, weil sie formell als Rechtsvertreterin des Privatbeteiligten eingeschritten ist. Zugleich wird klar, dass die ausdrückliche Erwähnung jener Kosten in § 227 Abs 3 FinStrG aus der (dann) fehlenden internen Erstattungspflicht des Bundes für die anwaltlichen Leistungen der Finanzprokuratur an die ihm zuzurechnende Finanzverwaltung (vgl § 8 Abs 2 ProkG) resultiert – eine Konstruktion, die im Kern schon das Prokuraturgesetz (StGBl 1945/172) prägte. Auf dessen Boden hielten die Gesetzesmaterialien zu (nunmehr) § 227 FinStrG (RV 295 BlgNR VIII. GP 86) folglich schlicht fest, dass der Finanzverwaltung „stets aber nur die Barauslagen sowie die Kosten erstattet werden sollen, die der Finanzprokuratur nach dem Prokuratursgesetz gebühren“.

Die gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen Besserstellung einer bestimmten Kategorie von (zwar potenziell kostenersatzberechtigten, wegen § 228 FinStrG aber nie ersatzpflichtigen) Verfahrensparteien führen, deren sachliche Begründung weder offen auf der Hand liegt, noch bislang in der einschlägigen Judikatur, soweit zugänglich, thematisiert wurde. Dass das Finanzamt als Privatbeteiligter zufolge § 200 Abs 2 lit b FinStrG letztlich in keinem Stadium des gerichtlichen Strafverfahrens darauf angewiesen ist, (auch) einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, ist weniger als Hinweis auf die normative Gleichstellung der Organwalter, die (entsprechend der gängigen gerichtlichen Praxis, wiewohl keineswegs zwingend) für ihre eigene Behörde im Finanzstrafverfahren einschreiten, mit einem berufsmäßigen Parteienvertreter iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO, denn als Ausdruck ihrer speziellen, an die der Staatsanwaltschaft angenäherten Prozessposition zu begreifen. Davon abgesehen lässt der reine Wortlaut des § 227 Abs 3 FinStrG nicht primär auf das Textverständnis schließen, „die Höhe der Kosten und Barauslagen richte(t) sich nach Abs 3 nach den Sätzen, die der Finanzprokuratur nach dem Prokuraturgesetz … gebühren“ (so jedoch Fellner aaO Rz 2). Überhaupt bliebe die demnach substanzlose Bezugnahme auf die Finanzprokuratur unmotiviert, wenn es der umstrittenen Regelung allein darum ginge, der privatbeteiligten Finanzstrafbehörde einen Aufwandsersatzanspruch in Anlehnung an den Tarif des RATG zu verschaffen. In dem Sinn bieten Reger/Hacker/Kneidinger (aaO Rz 7) sogar ein Kostenantragsmuster, müssen aber an anderer Stelle (aaO Rz 1) in unvoreingenommener Deutung des § 227 Abs 3 FinStrG festhalten, dass „nur die Barauslagen ... und die der Finanzprokuratur gemäß § 5 Prokuraturgesetz … nach dem Rechtsanwaltstarif zustehenden Kosten“ ersetzt werden könnten. S eewald/Harbich (aaO Anm 6) bezeichnen § 227 FinStrG als peinliche Kostenregelung von minimaler praktischer Relevanz, die im Vergleich zu den Beträgen, um die es vielfach in Finanzstrafsachen gehe, den Eindruck fiskalischer Kleinlichkeit erwecke, und die nicht mehr in die heutige Zeit passe, und verknüpfen damit de lege ferenda die Anregung, im Interesse einer zeitgemäßen Verwaltungsvereinfachung, das heißt einer Entlastung der Behörden von unnützen Kleingeldrechnungen, den gesamten Kostenersatz auf § 381 StPO zu verweisen, demnach die Sonderbestimmung des § 227 FinStrG darauf zu reduzieren, dass die Amtshandlungen der Organe der Finanzverwaltung im Dienst der Strafjustiz und im Rahmen eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens denjenigen der Sicherheitsorgane gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO gleichgestellt werden.

Dass das Finanzamt I***** bei den nun im Kostenbestimmungsantrag veranschlagten Verfahrenshandlungen – Barauslagen sind, ungeachtet darauf hinweisenden Beschwerdevorbringens, nicht geltend gemacht – durch die Finanzprokuratur vertreten gewesen wäre, wird nicht behauptet. Ebensowenig ist aus § 6 Abs 4 ProkG für den Standpunkt des Privatbeteiligten zu gewinnen: Demnach kann die Finanzprokuratur mit ihrer Vertretung in Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, einen Bediensteten einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen; eine solche Betrauung durch die Finanzprokuratur, die durch Vorlage einer entsprechenden Legitimation nachzuweisen (gewesen) wäre, wird aber aktuell weder vorgebracht, noch ist ein derartiger Vorgang aus der Aktenlage herleitbar. Schließlich ermächtigt zwar § 6 Abs 5 ProkG die Finanz- und Zollämter, zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben in Vertretung der Finanzprokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit keine Anwaltspflicht besteht. Schon der Wortlaut jener Regelung indiziert jedoch, dass sich diese Legitimation nicht auf die Privatbeteiligung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, welche im Übrigen gerade nicht den Zweck verfolgt, den staatlichen Abgabenanspruch zu effektuieren ( Lässig aaO § 200 Rz 1 mvN), sondern vielmehr auf die Geltendmachung der angeführten Ansprüche in Exekutions- oder Insolvenzverfahren bezieht (vgl 3 Ob 152/12t; 3 Ob 201/97y; 3 Ob 9/92; auch 2 Ob 537/94; Konecny in Fasching/Konecny 2 Art IV EGZPO Rz 29).

Da es somit an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, dass – zufolge Befassung der Finanzprokuratur mit der Vertretung des Privatbeteiligten – im gegenständlichen Finanzstrafverfahren de facto überhaupt Kosten nach (nunmehr) § 8 Abs 1 ProkG aufgelaufen sind, vermag § 227 Abs 3 zweiter Halbsatz FinStrG keine taugliche Anspruchsgrundlage für den begehrten Aufwandsersatz zu bilden, der sich, wie bereits angeführt, ausschließlich auf Ansprüche für die Teilnahme (zumindest) eines Organwalters des Finanzamts Innsbruck an den Hauptverhandlungen beider Rechtsgänge sowie die Honorierung der drei Strafanzeigen der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft und der früher erwähnten Rechtsmitteleingaben des Privatbeteiligten beschränkte.

Die antragsgemäße Bestimmung der konkret verzeichneten Verfahrenskosten erweist sich deshalb als verfehlt. Der materielle Gesetzesverstoß zwingt zur Behebung des Beschlusses auch in Ansehung aller übrigen Verurteilten, obwohl sie die Entscheidung nicht bekämpften: Zwar lässt sich die Auffassung Tipold s (in WK-StPO § 89 Rz 17), das beneficium cohaesionis des § 89 Abs 3 StPO gelte als allgemeiner Grundsatz des Rechtsmittelrechts auch außerhalb des Haftrechts bei ordentlichen Rechtsmitteln für Beschuldigte, zumal im Spannungsfeld mit zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter bei unverändert bestehendem Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0124740, RS0124838, RS0086829; 15 Os 91/13s; 15 Os 39/11s; 15 Os 75/11k, 76/11g; 15 Os 52/10a; 15 Os 109/06b; 12 Os 28/03; Spenling in WK-StPO § 366 Rz 46f mwH), nicht mehr uneingeschränkt teilen. Selbst die Prüfung unter dem Aspekt einer iSd Art 1 des 1. ZPMRK geschützten Vermögensposition spräche hier jedoch für eine Durchbrechung der (formellen) Rechtskraft zu Gunsten sämtlicher Verurteilter, weil der Privatbeteiligte vor dem Hintergrund der erhobenen Beschwerden insgesamt noch nicht auf die Gültigkeit des Kostenbestimmungsbeschlusses vertrauen durfte. Da nämlich die – für den Fall eines Rechtsmittelerfolgs unausweichliche – Loszählung der beiden Beschwerdeführer von ihrer solidarischen Haftung für die umstrittenen Vertretungskosten den verbleibenden Mitverurteilten effektiv zum Nachteil gereicht, war nach wie vor mit einer im schutzzweckorientierten Umfang eingreifenden Maßnahme des Beschwerdegerichts nach § 89 Abs 2b letzter Halbsatz StPO zu rechnen. Hinzu kommt, dass die evidente Staatsnähe des untersuchten Handelns der Finanzstrafbehörde, mag der Kostenersatzanspruch auch privatrechtlicher Natur sein, bereits strukturell deren Opfereigenschaft nach Art 34 EMRK entgegenstünde ( Grabenwarter/Pabel EMRK 5 § 13 Rz 13 und § 25 Rz 7).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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