JudikaturOLG Linz

9Bs48/12s – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
09. März 2012

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Mag.a Reinberg und Mag.a Hemetsberger in der Strafsache gegen E***** J***** über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes W***** vom 9. Jänner 2012, 24 Hv 5/08g-90, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abge ändert, dass der Antrag des Verurteilten auf Gewährung eines weiteren Strafaufschubs abgewiesen wird.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem seit 4. Juli 2008 (ON 28) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes W***** als Schöffengericht vom 30. Juni 2008 (ON 25) wurde der 1985 geborene E***** J***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils voll endeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Satz erster Fall und 15 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf zehn Monaten verurteilt. Nach dem Vollzug einer anderen Strafhaft (zu 25 Hv 78/06x LG W*****) verbüßte der Beschwerdeführer einen Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten ab 19. August 2008, 13.00 Uhr (vgl. ON 10, 34). Über seinen Antrag vom 13.Oktober 2008 (ON 32) wurde ihm mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 Strafaufschub für die Dauer von achtzehn Monaten gemäß § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG zur Durch führung einer Therapie in einer Einrichtung des Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen ("Grüner Kreis") gewährt, die er am 17. November 2008 antrat (vgl ON 33, 34).

Mit Beschluss vom 6. Juli 2011 (ON 85), zu dem die Staatsanwaltschaft W***** ausdrücklich auf Beschwerde verzichtete, wurde dem Verurteilten erneut Strafaufschub bis einschließlich 15. Jänner 2012 gewährt. Dieser stationären Therapie im Verein „Grünen Kreis“ unterzog sich der Verurteilte bis 10. Jänner 2012 (ON 92). Mit Blick auf das Therapieende hat er bereits am 19. November 2011 die Fortführung einer ambulanten Therapie in der Einrichtung "Ikarus V*****" beantragt (Beilage zu ON 89), weil die Weiterführung einer ambulanten Therapie notwendig sei (vgl ON 94).

Daraufhin gewährte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 90) einen wei teren Strafaufschub bis einschließlich 15. September 2012, verbunden mit den Weisungen, die ambulante Therapie bei der Institution "Ikarus" weiterzuführen und ein Arbeits- oder Aus bildungsverhältnis aufzunehmen, sowie darüber (wiederkehrend) Bestätigungen zu erbringen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft W***** (ON 93), die berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 39 Abs 1 SMG kann ein Strafvollzug für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben werden. Damit soll eine ausreichende Zeit für die erfolgreiche Absolvierung einer gesundheitsbezogen Maßnahme zur Verfügung stehen. Der Aufschub des Strafvollzugs kann (zunächst) aber auch nur für eine kürzere Zeit als zwei Jahre gewährt werden, um Therapiefortschritte besser berücksichtigen zu können (Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 27).

Diese Bestimmung normiert keinen Zeitpunkt, wann diese Frist beginnt. Analog zum Aufschub des Strafvollzugs nach § 6 Abs 1 StVG ist jedoch vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers der Beginn der nach § 39 Abs 1 SMG normierten Höchstfrist für einen Aufschub des Strafvollzugs von dem Tag an zu rechnen, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Auf schub hätte antreten müssen, wofür nicht die Rechtskraft des Urteils, sondern die Zustellung der Anordnung des Vollzugs entscheidend ist. Befindet sich der Verurteilte bereits in Haft, ist jener Tag entscheidend, an dem er in den Vollzug der nach § 39 Abs 1 SMG maßgeblichen Strafhaft übernommen werden müsste, zumal auch bei vorhergehender Verbüßung einer Strafhaft die Frist des § 6 Abs 1 StVG ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die vorangegangene Freiheitsstrafe verbüßt wurde (Mayerhofer Nebenstrafrecht § 6 StVG Rz 16, 16a, 16b).

Dementsprechend endete – ungeachtet der seither ergangenen Entscheidungen des Erstgerichts - die zweijährige Frist des § 39 Abs 1 SMG am 19. August 2010. Inwieweit die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG vorliegen, wird vom Erstgericht gesondert zu prüfen sein.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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