Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Dr. Starlinger und Maga. Hemetsberger in der Strafsache gegen J***** M***** O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 2. Fall StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft W***** vom 21. November 2011, 2 St 50/10p (= ON 28 in 7 Hv 148/11s des Landesgerichtes W*****), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit der angefochtenen Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft W***** dem am 1. Februar 1976 geborenen J***** M***** O***** das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 2. Fall StGB zur Last (ON 28).
Demnach habe J***** M***** O***** von Jänner 2004 bis September 2008 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte des Unternehmens Firma T***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Freigabe von gefälschten (Fakten 1.b) verfälschten (Fakten 1.a, 4) und unberechtigten Rechnungen (Fakten 2., 3.), zu Handlungen, nämlich zur Freigabe und Überweisung von insgesamt 133.802,40 Euro auf sein Konto bzw mit schuldbefreiender Wirkung für ihn auf das Konto eines anderen Unternehmens verleitet, die das Unternehmen Firma T***** in einem 50.000,00 Euro übersteigenden Betrag geschädigt habe.
Dagegen richtet sich der Einspruch des J***** M***** O*****, mit dem er die Einstellung des Verfahrens, jedenfalls im Umfang des Anklagepunktes 1. b), wegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB anstrebt (ON 29).
Der Einspruch, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 212 Z 1 StPO kann gegen eine Anklage Einspruch erhoben werden, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Sonstige rechtliche Gründe umfassen materiellrechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, aber auch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit b (vgl. Fabrizy StPO11 § 212 Rz 2).
Gemäß § 167 Abs 2 StGB ist die Strafbarkeit wegen der in Abs 1 leg. cit. genannten Vermögensdelikte durch tätige Reue dann aufgehoben, wenn der Täter, bevor die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gut macht (Z 1) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Z 2).
Voraussetzungen dieses besonderen, nur persönlich wirkenden Strafaufhebungsgrundes sind Reuefähigkeit des Delikts sowie rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung. Innere Umkehr des Täters ist nicht erforderlich; ob er sein Verhalten bereut oder auch nur sein Verschulden einbekennt, ist für die Straffreiheit irrelevant (Kirchbacher/Presslauer WK2 § 167 Rz 11).
Die zur Straflosigkeit geforderte Voraussetzung der freiwilligen, rechtzeitigen und vollständigen Schadensgutmachung ist im Fall mehrerer deliktischer Angriffe dann, wenn die einzelnen Tathandlungen – vor allem in subjektiver Hinsicht – selbständigen Charakter haben, für jede von ihnen gesondert zu beurteilen (vgl. RS0106194). Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg der tätigen Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann (vgl. RS0106194 [T2]; vgl. auch Kirchbacher/Presslauer WK2 § 167 Rz 75).
Das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen indiziert, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen einzelnen Taten von einem einheitlichen Willensentschluss getragen waren, weil der modus operandi der nach dem Tatverdacht begangenen Straftaten sehr ähnlich ist und sämtliche Tathandlungen gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber des Angeklagten gerichtet waren. Der Vertrag vom 5. Februar 2010 (S 41 in ON 7) zwischen dem Angeklagten und der Firma T***** in Verbindung mit dem korrigierenden Schreiben dieses Unternehmens vom 23. Februar 2010 betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes in Höhe von 91.106,00 Euro (vgl S 41 – 51 in ON 7) stützt demnach die begründete Annahme der Anklage, dass – vor dem Hintergrund der bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse – keine vollständige Gutmachung des von der Anklage umfassten Schadens angenommen werden kann und dem entsprechend der Strafaufhebungsgrund des § 167 StGB nicht vorliegt.
Für die Einspruchsentscheidung unbeachtlich, weil ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des für die Durchführung der Hauptverhandlung angerufenen Schöffengerichts, ist die im Hauptverfahren noch zu klärende Frage der rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Anklageschrift hindert das Rechtsmittelgericht nämlich nicht, der Anklage Folge zu geben, wenn die sachliche Zuständigkeit bei richtiger Beurteilung gegeben ist (Birklbauer/Mayrhofer WK-StPO § 211 Rz 30).
Der Verantwortung des Angeklagten folgend, die auch mit der Aktennotiz der Firma T***** vom 3. Februar 2010 (S 31 in ON 7) übereinstimmt, war der Einspruchswerber zur alleinigen Freigabe von Investitionen bis EUR 400,-- sowie von Reparaturen und Fremdrechnungen bis EUR 2.000,-- berechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen habe er eine Genehmigung durch den Geschäftsfeldleiter, den Geschäftsführer bzw den Vorstand benötigt (vgl ON 20).
Nach § 153 StGB besteht das Wesen der Untreue darin, dass der Täter im Rahmen des ihm durch seine Vertretungsmacht eingeräumten rechtlichen Könnens gegen das rechtliche Dürfen verstößt, das heißt sich im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht nach außen gewährten Verfügungsmacht bewusst über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt. Untreue liegt somit in einer missbräuchlichen Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Die dem Täter eingeräumte Befugnis muss wenigstens ein Minimum rechtlicher Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht über fremdes Vermögen enthalten (Fabrizy, StBG10 § 153 Rz 1).
Im durchzuführenden Hauptverfahren wird daher vor allem auch zu klären sein, ob und in Bezug auf welche Rechnungen der Angeklagte seine ihm mit Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht hat und welcher Schaden dadurch eingetreten ist sowie ob und in welchem Umfang er durch Täuschung über Tatsachen, Verfügungsberechtigte des nach dem Tatverdacht geschädigten Unternehmens zur Freigabe von manipulierten Rechnungen verleitet hat.
Der Einwand des Einspruchswerbers, dass aufgrund der Schadensgutmachung der eingetretene Schaden erheblich niedriger wäre, als von der Anklage angenommen, verkennt, dass dieser Aspekt erst im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung nach § 34 Abs 1 Z 15 StGB zu berücksichtigen wäre, jedoch auf die Höhe des strafbar relevanten Schadens keine Auswirkungen hat. Ein Schaden am Vermögen ist nämlich dann eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Stets ist ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz erforderlich (SSt 57/42, 56/61 uva). Gemeint ist damit jene Differenz, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens durch die Verfügung verringert hat (Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 146 Rz 146). Für einen vollendeten Betrug ist kein dauernder Schaden erforderlich. Überdies genügt eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum (SSt 57/42; RIS-Justiz RS0094383, vgl Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 66, 74).
Andere Einspruchsgründe iSd § 212 StPO liegen nicht vor, weshalb die angefochtene Anklageschrift rechtswirksam ist.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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