8Bs375/11w – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Engljähringer und Maga. Reinberg in der Strafsache betreffend D***** S***** u.a. wegen der Verbrechen des Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde des genannten Verurteilten gegen den Beschluss des Landes gerichtes Linz vom 7. Oktober 2011, 25 Hv 60/11b-69, in nichtöffentlicher Sitzung entschie den:
Spruch
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Text
Begründung:
D***** S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Juni 2011 wegen der Verbrechen des Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (ON 32a). Nachdem er schon in der Hauptverhandlung bekundet hatte, sich einer ambulanten Suchtmitteltherapie unterziehen zu wollen (S. 3 in ON 32a), beantragte er am 30. Juni 2011 ausdrücklich Strafaufschub gemäß § 39 SMG (ON 38). Mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 (ON 69) wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Der dagegen vom Verurteilten auf eine Abänderung dahingehend, dass ihm Strafaufschub für zumindest 12 Monate gewährt werde, abzielenden Beschwerde kommt im spruchgemäßen Sinn Berechti gung zu.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Verurteilte nunmehr die im gegen ständlichen Verfahren über ihn verhängte Strafe (bereits) verbüßt, der Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG nicht entgegensteht, war dies doch im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht der Fall (ON 42 und 66).
Die Erstrichterin begründet die Abweisung des Antrages damit, dass nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. Z*****, von welcher sie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte, die Absolvierung einer sechsmonatigen stationären Therapie lediglich einen „Tropfen auf dem heißen Stein“ darstellen und dementsprechend aussichtslos sein würde.
Zwar ist der Erstrichterin einzuräumen, dass nach dem Gesetz sich die Bereitschaft des Verurteilten auf eine bis zu sechs Monate dauernde stationäre Aufnahme beziehen muss. Daraus kann aber, wie auch aus dem Umstand erhellt, dass ein Aufschub nach § 39 Abs 1 StGB (generell) für eine Dauer von bis zu zwei Jahren möglich ist, nicht abgeleitet werden, dass ein Behandlungserfolg (iSd § 40 Abs 1 SMG) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eingetreten sein muss. Zutreffend bringt die Erstrichterin die Variante ins Spiel, nach der stationären Therapie eine ambulante nahtlos anschließen zu lassen. Wenngleich die Sachverständige ausgehend von der beim Verurteilten gegebenen multiplen Substanzab hängigkeit bei asozialer Persönlichkeitsentwicklung die Erfolgsaussichten gesundheitsbezo gener Maßnahmen als schlecht einstuft, kann dennoch nicht von einer offenbaren Aussichts losigkeit einer stationären Therapie gesprochen werden. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, dass ein Behandlungserfolg (iSd § 40 Abs 1 SMG) nicht voraus setzt, dass der Verurteilte von jeglicher Suchtmittelabhängigkeit befreit worden ist (Litzka/Matzka/Zeder SMG² § 40 RN 15).
Allerdings ist nach den bisherigen Verfahrensergebnissen das Vorliegen einer konkret iSd § 39 Abs 1 Z 1 SMG geeigneten Drogeneinrichtung nicht gesichert. Denn bislang war in diesem Zusammenhang lediglich vom „Grünen Kreis“ die Rede. Dessen Zusage liegt aber zum einen schon mehr als fünf Monate zurück, sodass nicht gesichert davon ausgegangen werden kann, dass sie nach wie vor aktuell ist (S. 5 in ON 44). Zum anderen ist für eine Aufnahme in dieser Therapiestation Voraussetzung, dass ein körperlicher Entzug (ein schließlich Benzodiazepinen und Substitutionsmitteln) abgeschlossen ist. Auch die Erfüllung dieser Voraussetzung ist auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse (siehe dazu insbe sondere die Einnahme von (4mg) Subutex in der Haft; S. 11 in ON 58) nicht gesichert.
Dementsprechend ist eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen unumgänglich.