Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Gföllner als Vorsitzende, Dr. A. Henhofer und Dr. Morbitzer in der Strafvollzugssache betreffend Virgiliu C***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 8. November 2011, 48 BE 244/11b-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Virgiliu C***** aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 2010, 30 Hv 147/09g, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 46 Abs 1 StGB am 23. Dezember 2011 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bemessen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2010, 30 Hv 147/09g-139, wurde der am 17. Dezember 1987 geborene Virgiliu C*****, alias Ion F*****, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. und 4. Fall, 15 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juli 2010, 46 BE 120/10a-7, wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe wegen Aufenthaltsverbotes mit Wirkung ab 18. November 2010 (nach Verbüßung von zwei Drittel der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe) abgesehen. Trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes reiste Virgiliu C***** wieder nach Österreich ein; am 24. August 2011 wurde er in Graz festgenommen und in der Folge wieder in Strafhaft genommen.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 23. April 2012. Den Berechnungen der Justizanstalt Salzburg zufolge hat der Strafgefangene seit 23. August 2011 zwei Drittel seiner Strafzeit verbüßt. Diese - von der Justizanstalt zutreffend vorgenommene - Strafzeitberechnung gründet sich darauf, dass rechnerisch nicht nur diejenigen Vorhaftzeiten zu berücksichtigen sind, die rechtskräftig auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet worden sind, sondern auch die vor einer Unterbrechung der Strafzeit bereits vollstreckten Zeiten wie Zeiten einer angerechneten Vorhaft zu behandeln sind (Drexler StVG2 § 1 Rz 4). .
Gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG ist der Verurteilte, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehrt, wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt einzuliefern. Der Strafvollzug wird sodann formlos fortgesetzt (Drexler, StVG2 § 133a Rz 5). Damit entspricht ein Vorgehen nach § 133a StVG einer Unterbrechung der Strafzeit, sodass die vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes verbüßte Strafzeit bei neuerlicher Festnahme infolge unerlaubter Wiedereinreise bei der Strafzeitberechnung anzurechnen ist (Drexler, aaO, § 1 Rz 3; gegenteilig OLG Graz, 9 Bs 448/10s = RIS-Justiz RG0000070 ). Dass im Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung der noch unverbüßt aushaftende Strafrest der Entscheidung über die (zulässige) neuerliche bedingte Entlassung zu Grund zu legen ist (Jerabek in WK2 § 46 Rz 8), steht dieser Anrechnung nicht entgegen. Andernfalls – also bei Berechnung des Hälfte- bzw. Zweidrittelstichtages auf Basis der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe - wäre der Verurteilte bei neuerlicher Inhaftierung gemäß § 133a Abs 5 StVG insofern benachteiligt, als er trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB im Ergebnis jedenfalls mehr als die Hälfte bzw zwei Drittel der Strafe bis zu einer (grundsätzlich möglichen) bedingten Entlassung zu verbüßen hätte.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 27. Oktober 2011 auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen ist berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Für diese Prognose sind die in § 46 Abs 4 StGB genannten Kriterien maßgebend. Dabei ist insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Situation eingetreten ist (Fabrizy StGB10 § 46 Rz 1).
Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass der Strafgefangene trotz der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2008, 153 Hv 131/08v, und der in diesem Verfahren zugebrachten Untersuchungshaft (von 25. September bis 24. Oktober 2008) bereits ab 15. Mai 2009 wiederum einschlägig delinquierte, indem er zwischen 15. Mai und 20. Juli 2009 während offener Probezeit insgesamt dreizehn Einbruchsdiebstähle beging. Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der knapp 24-jährige Strafgefangene erstmals längere Zeit im Strafvollzug befunden hat bzw befindet, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, eine bedingte Entlassung – vier Monate vor dem urteilsmäßigen Haftende - werde ihn nicht weniger als der weitere Vollzug von Rückfälligkeit abhalten.
Die Tatsache, dass der Strafgefangene trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes wiederum nach Österreich einreiste, stellt kein Kriterium dar, ihm eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verwehren. Dieser Umstand führt regelmäßig zu einer ungünstigen Ausreiseprognose und verhindert somit ein neuerliches Vorgehen nach § 133a StVG (Drexler StVG2 § 133a Rz 5; OLG Linz 7 Bs 152/11v).
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 23. Dezember 2011 unter Bestimmung dreijähriger Probezeit (zumal flankierende Maßnahmen angesichts des Aufenthaltsverbotes nicht realisierbar sind) anzuordnen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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