8Bs99/11g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Engljähringer und Mag.a Hemetsberger in der Strafsache gegen U***** G***** wegen § 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde der H***** GmbH, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Februar 2011 (im Ermittlungsverfahren), 28 HR 345/10s-23, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. November 2010 wurde die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung hinsichtlich Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten des Teilnehmeranschlusses des M***** M***** betreffend den Fernsprecher mit der IMEI-Nummer 3***** für den Zeitraum von 23. Juni 2010 bis 26. November 2010 angeordnet (ON 4).
Mit Rechnung vom 4. Jänner 2011 (ON 20), bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingelangt am 12. Jänner 2011 (ebendort), begehrte die H***** GmbH für die Rufdatenrück erfassung der IMEI-Nummer 3***** für den Zeitraum von 20. September 2010 bis 26. November 2010 einen Betrag von EUR 625,44 (inklusive 20% USt).
Die Revisorin äußerte sich dahingehend, dass der Anspruch des Betreibers nach § 6 Abs 1 Überwachungskostenverordnung (ÜKVO) binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme bei sonstigem Verlust bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft geltend zu machen sei. Das Ende der Frist wäre daher der 24. Dezember 2010 gewesen, die Rechnung sei verspätet (ON 21). Die Äußerung der Revisorin wurde der H***** GmbH zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen (insbesondere bezüglich des Nachweises des Einlangens der Anordnung der Rufdatenrückerfassung beim Betreiber und des weiteren, wann der Gebührenantrag vom 4. Jänner 2011 zur Post gegeben wurde) übermittelt. Eine Gegenäußerung wurde nicht erstattet.
Gegen den den Anspruch wegen Verfristung iS der Äußerung der Revisorin abweisenden Beschluss des Landesgerichtes Salzburg (ON 23) richtet sich die Beschwerde der H***** GmbH, welche auf die Abänderung des Beschlusses dahingehend abzielt, den Betrag antragsgemäß zu bestimmen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 1 ÜKVO haben Anbieter den Ersatz ihrer Kosten binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunfts erteilung und Überwachung bekanntgegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.
Die Rufdatenrückerfassung wurde für den Zeitraum von 20. September 2010 bis 26. November 2010 angeordnet. Folglich wäre unter Zugrundelegung der Regelung des § 6 Abs 1 ÜKVO der Gebührenantrag spätestens am 27. Dezember 2010 (dem 25. Dezember 2010 als letzten Tag der Frist folgenden Werktag) einzubringen (Postaufgabe) gewesen. Die Anwendung der letztgenannten Bestimmung führt jedoch in Fallkonstellationen zu unbilligen Ergebnissen, in denen der Betreiber die Überwachungsanordnung erst nach Ende des Über wachungszeitraumes erhält. Insbesondere wäre in all jenen Fällen, in denen die Anordnung erst mehr als vier Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes erfolgt, eine rechtzeitige Antrag stellung von vornherein nicht möglich.
§ 6 Abs 1 ÜKVO ist daher auf Fälle, in denen der Betreiber die Anordnung erst nach Ende des Überwachungszeitraumes erhält, nicht anwendbar. Nach § 6 Abs 3 ÜKVO gelten im Übrigen für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchs gesetzes (GebAG). Nach § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei Gericht geltend zu machen. Somit ist im vorliegenden Fall der Beginn des Laufes der Frist zur Geltendmachung der Kosten des Anbieters an das Ende der von ihm vorgenommenen Auswertung anzuknüpfen. Nach der plausiblen Darlegung des Anbieters war die Auswertung am Tag nach dem Einlangen der Anordnung bei ihm - dies ist mit 20. Dezember 2010 anzunehmen, wurde das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin doch durch die Erhebungen des Beschwerdegerichtes beim SPK Salzburg bestätigt -, also am 21. Dezember 2010, beendet. Die Rechnung der H***** GmbH langte am 12. Jänner 2011 bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein. Dies ergibt sich aus der Eingangs stampiglie. Auf dieser wurde nicht festgehalten, ob die Rechnung persönlich überreicht oder auf dem Postweg übermittelt worden war. Ein diesbezüglicher Aufklärungsversuch des Beschwerdegerichtes blieb erfolglos, kam die Beschwerdeführerin doch der Aufforderung, das Datum der Postaufgabe der (laut dem Vermerk auf ihrem Kopf) eingeschrieben versandten Rechnung zu bescheinigen, nicht nach. Ausgehend von der üblichen Dauer des Postweges (vgl § 26 Abs 2 ZustG, wonach eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe bewirkt gilt) ist vorliegend selbst unter Berücksichtigung mehrerer zusätzlicher Tage, an welchen sich die Rechnung - ausnahmsweise - auf dem Postweg befunden haben mag, davon auszugehen, dass sie nicht rechtzeitig gelegt wurde, ist doch die erwähnte vierzehntägige Frist schon am 4. Jänner abgelaufen. Dass die Rechnung dieses Datum aufweist, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.