6R208/06k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekurs- und Berufungsgericht hat durch den Richter Dr. Moser als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Mayrbäurl und Dr. Egle in der Rechtssache der klagenden Partei H***** + T***** Baugesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei U***** I***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Stossier Rechtsanwalt KEG in 4600 Wels, und des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in 4600 Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH in Wels, wegen EUR 715.117,76 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom (richtig:) 10.1.2006, ausgefertigt mit 13.1.2006, 31 Cg 38/03h-54 und die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25.8.2006, 31 Cg 38/03h-74, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Der Beitritt des Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH in Wels, als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei wird zurückgewiesen."
Der auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenient beigetretene Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH, ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.594,52 (darin enthalten EUR 432,42 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. II. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.324,20 (darin enthalten EUR 720,70 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenient beigetretene Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH, hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung selbst zu tragen. Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6.6.2000 wurde zwischen der klagenden Partei als Werkunternehmer einerseits und der U***** G*****-GesmbH, damals eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 50849d, mit Zweigniederlassungen u.a. in Graz und Wels als Werkbesteller andererseits ein Werkvertrag über Baumeisterarbeiten abgeschlossen. Aus diesem Vertragsverhältnis sind Rechnungen im Gesamtwert von EUR 723.510,08 entstanden:
Rechnungsnummer 1195322 über EUR 359,49
laut Zahlungsplan EUR 1.841,38
Rechnungsnummer 1205499 über EUR 1.178,61
Rechnungsnummer 1205506 über EUR 960,03
Rechnungsnummer 1205509 über EUR 68.026,42
Rechnungsnummer 0115015 über EUR 7.904,75
Rechnungsnummer 0115016 über EUR 10.257,26
Rechnungsnummer 0115017 über EUR 29.622,50
Rechnungsnummer 0115018 über EUR 4.262,98
Rechnungsnummer 0115019 über EUR 26.745,07
Rechnungsnummer 0315081 über EUR 1.285,07
Rechnungsnummer 0315075 über EUR 2.096,26
Rechnungsnummer 0315070 über EUR 21.454,39
Rechnungsnummer 0315073 über EUR 8.378,24
Rechnungsnummer 0415104 über EUR 6.013,59
Rechnungsnummer 0415100 über EUR 21.062,05
Rechnungsnummer 0415098 über EUR 59.300,70
Rechnungsnummer 0615190 über EUR 4.470,00
Rechnungsnummer 0615191 über EUR 70.815,42
Rechnungsnummer 0615192 über EUR 20.402,19
Rechnungsnummer 0715237 über EUR 50.157,58
Rechnungsnummer 0815245 über EUR 32.665,81
Rechnungsnummer 0815246 über EUR 30.713,65
Rechnungsnummer 0815247 über EUR 1.440,65
Rechnungsnummer 0815248 über EUR 19.809,64
Rechnungsnummer 0815249 über EUR 657,85
Rechnungsnummer 0915303 über EUR 33.618,49
Rechnungsnummer 0915304 über EUR 16.713,70
Rechnungsnummer 1015358 über EUR 36.355,38
Rechnungsnummer 1015357 über EUR 58.304,94
Rechnungsnummer 1015356 über EUR 20.055,08
Rechnungsnummer 1115394 über EUR 23.746,98
Rechnungsnummer 1215427 über EUR 32.833,93
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.10.2001 wurde gemäß
Spaltungsvertrag selben Datums der operative Bereich der
Werkunternehmerin, die ihre Firma auf U***** I***** GesmbH geändert
hatte, zur Aufnahme in die am 5.10.2000 in das Firmenbuch des HG Wien
unter FN 200158a eingetragene U***** G*****-GesmbH unter
Zurückbehaltung von aktiven und passiven Vermögenswerten,
insbesondere des gesamten Liegenschaftsvermögens samt Zubehör, im
Wege einer Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten
abgespalten. Der Abspaltung liegt die Bilanz der übertragenden
Gesellschaft zum 31.3.2001 zugrunde und dementsprechend ist als
Spaltungsstichtag der 31.3.2001 vereinbart worden. Die Spaltung wurde
am 20.11.2001 in das Firmenbuch eingetragen.
Die aufnehmende Gesellschaft musste am 11.2.2002 (richtig: 4.2.2002) Konkurs anmelden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 11.2.2002 zu 20 S 65/02b ON 7 wurde über das Vermögen der aufnehmenden Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Die klagende Partei begehrt einen Betrag von insgesamt EUR 715.117,76 s. A. an Werklohn aus dem mit der beklagten Partei am 6.6.2000 geschlossenen Werkvertrag. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die beklagte Partei noch unter dem Firmenwortlaut U***** G*****-GesmbH firmiert. Aufgrund der am 20.11.2001 im Firmenbuch eingetragenen Spaltung sei es zu einem Wechsel des Hauptschuldners gekommen. Die beklagte Partei hafte jedoch weiterhin als an der Spaltung mitbeteiligte Gesellschaft mit dem ihr im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung verbliebenen Nettoaktivvermögen. Bei der Haftungsbegrenzung auf das Nettoaktivvermögen komme es nicht auf die Buchwerte, sondern auf die wahren Werte im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung an. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Werkvertrag mit den aus dem Spaltungsgsesetz herrührenden Begrenzungen gegenüber der beklagten Partei sei jedenfalls die klagende Partei und nicht der Masseverwalter aktivlegitimiert. Der Masseverwalter habe bereits im Bericht vom 30.10.2002 angeführt, dass aufgrund des Forderungsausfalles gegenüber der Firma IN***** GmbH die gegenüber diesem Unternehmen verrechnete Umsatzsteuer in Höhe von EUR 780.998,27 als Vorsteuerguthaben bestehe und habe in weiterer Folge in zahlreichen Berichten ausgeführt, dass die beklagte Partei sich diese Forderungen (zu einem Großteil) vor der Eintragung der Spaltung am 20.11.2001 vom Finanzamt refundieren habe lassen. Es hätten daher allein aus dem Titel der Umsatzsteuer erhebliche Zahlungen des Finanzamtes bzw. Forderungen gegenüber dem Finanzamt das Nettoaktivvermögen der beklagten Partei per 20.11.2001 erhöht. In der Bilanz zum 31.3.2002 sei ein Liegenschaftsvermögen von über EUR 20.000.000,-- bilanziert worden. Zwischen Ende November 2001 und Ende März 2002 habe aber keine Bautätigkeit stattgefunden. Selbst wenn das AMS tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaften sei, stünden der beklagten Partei Ansprüche aus dem mit dem AMS abgeschlossenen Leasingvertrag, welcher zum 20.11.2001 bereits fix gewesen sei, zu. Zudem habe beklagte Partei mit der PF-C P***** C***** AG, welche bloße Sitzgesellschaft und wirtschaftlich der beklagten Partei zuzurechnen sei, einen Vertrag abgeschlossen, um die vom AMS bezahlten Kautionen fruchtbringend anzulegen. Auch hieraus ergebe sich ein Nettoaktivvermögen der beklagten Partei zum Spaltungsstichtag. Wäre eine Spaltung trotz negativen Eigenkapitals entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden, so läge eine Nichtigkeit der im Zuge des Spaltungsvorganges getroffenen Regelungen, eine verbotene Einlagenrückgewähr und damit verbunden eine Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes in zumindest der Höhe des Klagsbetrages vor.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete mangelnde Passivlegitimation ein, da ein Großteil der in der Klage angeführten Leistungen von der U***** G*****-GesmbH bestellt worden seien und diese daher schon aus diesem Grund nicht gegen die beklagte Partei geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei Verträge abgeschlossen worden wären, so bestünde dennoch keine Haftung. Gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 16.10.2001 seien der übertragenden Gesellschaft nur das gesamte Liegenschaftsvermögen samt Zubehör sowie die mit diesen Liegenschaften und darauf zu errichtenden Gebäuden verbundenen Verbindlichkeiten verblieben. Auf den Liegenschaften sei zum Spaltungsstichtag lediglich ein Rohbau vorhanden gewesen, wobei die endgültigen Baukosten nicht bekannt gewesen seien. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Forderungen gehörten zum operativen Betrieb der U***** I***** GesmbH, welcher abgespalten und auf die U***** G*****-GesmbH übertragen worden sei. Die Spaltung sei am 20.11.2001 in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen worden. Aufgrund der Spaltung hafte die beklagte Partei keinesfalls aus dem Grundgeschäft (Kauf- oder Werkvertrag), sondern wenn überhaupt, nur gemäß § 15 SpaltungsG bis zur Höhe des ihr zugewiesenen Nettoaktivvermögens per 20.11.2001 mit der insolventen U***** G*****-GesmbH zur ungeteilten Hand. Da das gesamte Nettoaktivvermögen per 20.11.2001 verbraucht gewesen sei, scheide eine Haftung der beklagten Partei nach dem Spaltungsgesetz aus. Weiters sei die klagende Partei auch nicht aktivlegitimiert, da sie mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH ihre Berechtigung, die gegenständlichen Forderungen gemäß SpaltG der beklagten Partei gegenüber geltend zu machen, verloren habe. Schließlich werde das Klagebegehren auch der Höhe nach bestritten. Bei der beklagten Partei sei eine Finanzamtsprüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz durchgeführt worden. Dabei seien alle Sachverhalte und Unterlagen genauestens geprüft worden und sei es, abgesehen von einer Umsatzsteuernachzahlung die das Nettoaktivvermögen noch weiter ins Negative gebracht habe, zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Diese Prüfung habe sich auch auf die Konkursmasse erstreckt und habe es auch dort keinerlei Beanstandungen gegeben, insbesondere nicht hinsichtlich der von der klagenden Partei monierten Umsatzsteuerproblematik. Die klagende Partei verkündete dem Masseverwalter den Streit und kündigte diesem gegenüber an, dass sie sich für den Fall, dass ihre Ansprüche wegen eines zwischen dem Masseverwalter und der beklagten Partei geschlossenen, für die Gläubiger nachteiligen Vergleiches nicht erfolgreich durchsetzbar sein sollten, bei ihm regressieren werde. Der Masseverwalter habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei forderungsberechtigt sei.
Der Masseverwalter trat dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenient bei. Da von Seiten der klagenden Partei wider ihn Vorwürfe verschiedenster Art erhoben würden, habe er ein rechtliches Interesse daran, dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Partei beizutreten.
Die klagende Partei beantragte - vor Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache mit dem Nebenintervenienten - die Zurückweisung des Beitritts des Masseverwalters auf Seiten der beklagten Partei, da der Masseverwalter kein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der beklagten Partei habe.
Mit dem angefochtenen, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.10.2005 verkündeten und mit 13.1.2006 ausgefertigten Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung des Beitritts des Masseverwalters als Nebenintervenienten ab und sprach aus, ihn als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei zuzulassen. Der Begriff des rechtlichen Interesses sei weit auszulegen, ein rechtliches Interesse des Masseverwalters an diesem Rechtsstreit werde von der klagenden Partei grundsätzlich nicht bestritten, da sie ihm ja den Streit verkündet habe. Auf wessen Seite er dem Rechtsstreit beitrete, sei dem Nebenintervenienten freigestellt. Den von der klagenden Partei gegen diese Entscheidung zunächst erhobenen abgesonderten Rekurs wies das Rekursgericht rechtskräftig mit Beschluss vom 27.3.2006 zu 6 R 71/06p als unzulässig zurück. Der Nebenintervenient bestritt das Klagebegehren ebenfalls und wendete ein, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch bei der beklagten Partei kein verwertbares Aktivvermögen vorhanden gewesen sei. In der Gläubigerausschusssitzung vom 7.8.2003, an der die klagende Partei teilgenommen habe, sei vom Konkursrichter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der beklagten Partei ein Vergleich abgeschlossen werden solle, damit die Gläubiger vorerst eine Teilquote erhielten. Diese Vorgangsweise sei von drei Mitgliedern des Gläubigerausschusses zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Eine Ablehnung sei von keinem der Beteiligten erfolgt. Auch sei von der klagenden Partei kein Minderheitsbericht gegen die Vorgangsweise des Masseverwalters erstattet worden. Die Finanzämter Linz und Wien hätten Prüfungen bei der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin durchgeführt und hinsichtlich des Spaltungsvorganges und der Mehrwertsteuerrückvergütung keinerlei Bedenken gegen die Zuordnung geäußert und die betreffenden Bescheide bestätigt. Somit sei auch von Seiten des Finanzamtes aufgrund der durchgeführten Prüfungen im Nachhinein die Ansicht des Masseverwalters, einen raschen Vergleich über EUR 200.000,-- zu schließen, bestätigt worden und es bestünden diesbezüglich von Seiten eines einzelnen Gläubigers weder gegenüber der beklagten Partei noch gegenüber dem Masseverwalter bzw. der Gemeinschuldnerin irgendwelche weiteren Ansprüche. Laut Schlussbesprechung der Großprüfung des Finanzamtes Linz vom 22.3.2005 seien sowohl die USt-Berichtigung als auch die Spaltung als in Ordnung befunden worden und sei festgestellt worden, dass auch der Gesamtvergleich durch den Masseverwalter für die Masse zweckmäßig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Unter Zugrundelegung der auf den US 8-11 wiedergegebenen Feststellungen führte es rechtlich aus, dass aus dem zwischen der klagenden Partei als Werkunternehmer einerseits und der U***** G*****-GesmbH als Werkbesteller andererseits geschlossenen Werkvertrag Verbindlichkeiten der U***** G*****-GesmbH gegenüber der klagenden Partei entstanden seien. Daher sei die klagende Partei aktivlegitimiert. Da die U***** G*****-GesmbH als aufnehmende Gesellschaft infolge Konkurseröffnung über ihr Vermögen aufgelöst worden sei, habe sie keine Rechtspersönlichkeit mehr und könne daher von der klagenden Partei nicht belangt werden. Gemäß § 15 SpaltG hafteten für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet worden sei, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Dies bedeute, dass auch die übertragende Gesellschaft (=beklagte Partei) zur Begleichung der offenen Forderungen herangezogen werden könne. Daher sei die beklagte Partei passivlegitimiert. Die Gläubiger trügen gegenüber der Hauptschuldnerin die Beweislast dafür, dass ihr die Verbindlichkeit zugeordnet worden sei. Diese könne sich durch den Beweis der nicht (so) vorgenommenen Zuordnung oder des Nichtbestehens (oder Untergangs) der Verbindlichkeit von der Haftung befreien. Die Haftung der sonstigen Gesellschaft setze das Bestehen der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin voraus: Da offene Rechnungen der U***** G*****-GmbH gegenüber der klagenden Partei existierten, könne die beklagte Partei zur Haftung herangezogen werden. Die klagende Partei sei berechtigt, sich sofort an die sonstige Gesellschaft zu wenden und den Gesamtbetrag der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin zu verlangen, sofern dieser Betrag im Wert des Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung Deckung fände. Die beklagte Partei hafte daher bis zur Höhe des der beklagten Partei zugewiesenen Nettoaktivvermögens per 20.11.2001. Das Nettoaktivvermögen werde im Gesetz ausdrücklich als jenes Vermögen umschrieben, das der Differenz des Wertes der einer Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile und des Werts der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten entspreche. Rechnungsabgrenzungsposten und allfällige Steuerlasten aus unversteuerten Rücklagen seien zu berücksichtigen. Maßgeblicher Wert sei jeweils der tatsächliche Wert der Aktiva (Verkehrswert). Zur Berechnung werde die Höhe des Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung und nicht zum Zeitpunkt des bis zu neun Monate davor liegenden Spaltungsstichtags herangezogen. Würden sich die einer Gesellschaft bereits im Spaltungsplan genannten und zugeordneten Verbindlichkeiten nachträglich erhöhen, sei die Zunahme der bereits genannten Verbindlichkeiten für die Ermittlung des Nettoaktivvermögens zu berücksichtigen. Das Nettoaktivvermögen verringere sich. Zum Stichtag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch sei bei der beklagten Partei kein verwertbares Nettoaktivvermögen vorhanden gewesen, sondern eher bereits eine Überschuldung. Eine Haftung der beklagten Partei, also der übertragenden Gesellschaft, sei demnach aufgrund mangelnden Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch gemäß § 15 SpaltG ausgeschlossen.
Gegen den Beschluss auf Zulassung des Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH, als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Beitritt des Masseverwalters als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei nicht zugelassen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Nebenintervenient dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens/Urteils, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die beklagte Partei sowie der auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetretene Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH, der Berufung nicht Folge zu geben.
I.) Der Rekurs ist berechtigt.
1. Das Rechtsmittelverfahren über einen prozessualen Rechtsschutzanspruch ist nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu § 521a ZPO auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordnet (vgl RIS-Jusitz RS0115999). Da der Streit über die Zulassung eines Nebenintervenienten einen solchen Rechtsschutzanspruch und nicht bloß eine reine Verfahrensfrage betrifft, war die Rekursbeantwortung des Masseverwalters zuzulassen und das Rekursverfahren zweiseitig zu führen (vgl 4Ob156/06d; Zechner in Fasching² vor §§ 114 ff ZPO Rz 136; vgl auch Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534, 589 [592 f]).
2. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, kann dieser Partei gemäß § 17 ZPO im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (RIS-Jusitz RS0035638 [T5]). Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0106173). Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0035678).
3. Der Masseverwalter brachte in erster Instanz vor, sein rechtliches Interesse, dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Partei beizutreten, bestehe deshalb, weil von Seiten der klagenden Partei wider ihn Vorwürfe verschiedenster Art erhoben worden seien, insbesondere, dass er (Anm: wohl im Insolvenzverfahren) das Nettoaktivvermögen (Anm: wohl der beklagten Partei im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung) hätte ermitteln müssen. Dazu ist auszuführen, dass die Frage, ob der Masseverwalter im anhängigen Insolvenzverfahren die Höhe des bei der beklagten Partei im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung vorhandenen Nettoaktivvermögens ermitteln hätte müssen nicht einmal Vorfrage ist. Abgesehen davon, dass es zur Begründung einer Beitrittsberechtigung nicht ausreicht, wenn ein Interesse an der Entscheidung einer Vorfrage im Prozess nachgewiesen wird, es sei denn, die Partei hätte diese Frage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages erhoben - was aber hier nicht der Fall ist - (vgl Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 99), lässt der Masseverwalter selbst in der mündlichen Verhandlung zwischen der klagenden Partei als Bestreitenden und ihm als Intervenienten nicht erkennen, worin sein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei im Rechtsstreit liegt. Zum Vorbringen des Masseverwalters in seiner Rekursbeantwortung ist generell auszuführen, dass es über weite Strecken über sein oben erschöpfend wiedergegebenes Vorbringen in erster Instanz zur Frage der Nebenintervention hinausgeht und insoweit als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist. Daher sei nur mehr der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass auch das neue Vorbringen des Masseverwalters dahingehend, dass ihm ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umstandes im gegenständlichen Verfahren zukomme, dass er beim Vergleichsabschluss mit der beklagten Partei berechtigt davon ausgegangen sei, dass darüberhinausgehende Beträge bei der beklagten Partei nicht einbringlich sein würden, keine Beitrittsberechtigung zu begründen vermag. Der Masseverwalter macht damit nämlich wiederum kein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei im Rechtsstreit, sondern lediglich ein bloßes (Eigen)Interesse daran geltend, dass die Urteilsbegründung keine ihm nachteiligen Feststellungen betreffend den von ihm im Rahmen des Konkursverfahrens mit der beklagten Partei geschlossenen Vergleich enthalte. Dass es dem Masseverwalter nur darum und nicht um ein Obsiegen der beklagten Partei geht, wird auch daraus ersichtlich, dass die Konkursmasse nur dann - und auch nur dann - keinerlei Regressansprüchen von Seiten der klagenden Partei ausgesetzt wäre, wenn die klagende Partei im Rechtsstreit voll obsiegt. Soweit der Masseverwalter in seiner Rekursbeantwortung (erstmals) von einer Bindungswirkung der Feststellung eines unrichtigen Vergleichsabschlusses durch den Masseverwalter im Urteil spricht, ist auszuführen, dass die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen ebenso wenig in Rechtskraft erwächst wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt (RIS-Justiz RS0041342). Zusammengefasst ist dem Rekurs der klagenden Partei aus den genannten Gründen Folge zu geben und der Beitritt des Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH, als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Im Zwischenstreit über seine Zulassung ist der unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0035436).
5. Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, das sich das Rekursgericht, soweit keine einzelfallabhängige Entscheidung zu treffen war, an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren konnte.
II.) Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Vor Eingehen auf die Argumente der Berufung ist zur Sachlegitimation der klagenden Partei Stellung zu nehmen, welche Frage auch noch im Rechtsmittelverfahren und auch von Amts wegen zu prüfen ist, wenn sie sich - wie hier - als reine Rechtsfrage darstellt (SZ 34/186; SZ 51/57; SZ 69/110; 10 Ob 257/99p; 8 Ob 315/99b ua):
1.1. Die Spaltung stellt eine Form der Vermögensübertragung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge dar. Ein Teil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft kann von einem Rechtsträger auf einen anderen durch einen einzigen Akt ohne Zustimmung der Gläubiger übertragen werden. Die Spaltungsfreiheit ermöglicht den beteiligten Gesellschaften, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zu verteilen. Da die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft die Spaltung nicht verhindern können, ihnen aber wegen der weitgehenden Spaltungsfreiheit die Haftungsmasse entzogen werden könnte, bedarf es besonderer Schutzbestimmungen. § 15 Abs 1 SpaltG normiert eine abgestufte solidarische Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für Altverbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft. § 15 Abs 2 SpaltG räumt den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung ein.
1.2. Nach § 15 Abs 1 SpaltG haften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde (Hauptschuldnerin), auch die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Die Gesellschaften haften solidarisch und primär, die Gläubiger können also die ganze Leistung von jeder der Gesellschaften fordern und wählen, welche Gesellschaft sie in Anspruch nehmen (Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung § 15 SpaltG Rz 5). Insbesondere besteht keine Pflicht, zunächst auf die Hauptschuldnerin zu greifen. Damit sollen die Gläubiger wirtschaftlich im Ergebnis so gestellt werden, als ob die Spaltung noch nicht vollzogen wäre, das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers dessen Gläubigern also ungespalten zur Verfügung stünde (vgl zur insoweit gleichen Rechtslage in Deutschland Hommelhoff in Lutter, Kommentar zum Umwandlungsgesetz § 133 dUmwG Rz 14). Während die Haftung der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde (Hauptschuldnerin), unbeschränkt ist, ist die Haftung der übrigen Gesellschaften mit der Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens beschränkt. Bei der Bewertung des Nettoaktivvermögens ist der Verkehrswert bei Eintragung der Spaltung maßgebend (Kalss, Ausgewählte Fragen der Haftung der sonstigen Gesellschaften gemäß § 15 SpaltG, Wbl 2003, 50 mwN). Obwohl die Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mit dem Nettoaktivvermögen beschränkt ist, sieht das Gesetz keine Reihung für die Geltendmachung der Ansprüche oder die zwingende Gleichbehandlung der Gläubiger vor. Es gilt das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Hat also die sonstige Gesellschaft bereits so viele Gläubiger befriedigt, dass ihr Haftungsvolumen ausgeschöpft ist, haftet sie später kommenden Gläubigern nicht. Sie sind mit ihrer Forderung auf die (unbeschränkt haftende) Hauptschuldnerin beschränkt (Kalss, wbl 2003, 52 mwN). Die Frage, ob die Gläubiger auch dann direkt gegen die sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach dem "first come - first serve" Prinzip vorgehen können, wenn über das Vermögen der Hauptschuldnerin (=Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde) der Konkurs eröffnet wurde, wurde von Kalss (wbl 2003, 52) und Jud (Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG im Konkurs der Hauptschuldnerin, NZ 2003/161 ff) untersucht. Die von den beiden Autorinnen angebotenen Lösungen stehen einander diametral gegenüber. Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit überblickbar - zu diesem Meinungsstreit bzw. zu dieser Frage noch nicht geäußert.
2. Nach Kalss (wbl 2003, 52) sei bei der Geltendmachung der Gläubigeransprüche im Konkurs die Übernahme der Wertung des § 37 KO naheliegend: Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger sichere § 37 KO in Anfechtungsprozessen das Vertretungsmonopol des Masseverwalters und hindere zugleich die Einzelverfolgung der Gläubigeransprüche. Der Gesetzgeber selbst dehne diesen Gedanken auf die Haftung des Kommanditisten aus: Gemäß § 171 Abs 2 HGB werde ab Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft während der Dauer des Verfahrens das den Gläubigern gegenüber den Kommanditisten (beschränkt Haftenden) zustehende Recht der unmittelbaren Anspruchsgeltendmachung vom Masseverwalter der Gesellschaft ausgeübt. Sehr nahe liege die Überlegung Koziols (Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 112), im Fall des Konkurses des Unternehmensveräußerers (unbeschränkt Haftender) dem Masseverwalter die Ausübung der Rechte der Gläubiger gegen den Übernehmer (beschränkt Haftender) zu überantworten. Zu nennen seien schließlich noch § 56 Abs 2 AktG (Einlagenrückgewähr an Gesellschafter und unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern) und § 84 Abs 5 AktG (unmittelbare Haftung des Vorstands gegenüber Gläubigern). Verfahrensrechtliche Auswirkungen dieses Rechts des Masseverwalters könnten mangels expliziter Regelung jeweils durch die analoge Anwendung von § 37 KO bewältigt werden, dh anhängige Verfahren würden unterbrochen, neue Verfahren dürfe nur der Masseverwalter führen. Den genannten handels- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen liege als gemeinsamer Kern das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger in der Insolvenz zu Grunde; ausdrücklich werde betont, dass das "Wettrennen" der Gläubiger um die Ausschöpfung der Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten als bloß beschränkt Haftenden mit einem enden wollenden Haftungsfonds vermieden werden sollte. Wegen der Ähnlichkeit des Haftungskonzepts von § 171 HGB, § 1409 ABGB und § 15 SpaltG (unbeschränkte Verpflichtung des einen Rechtsträgers, beschränkte Haftung des sonstigen Rechtsträgers, Konkurs des unbeschränkt Verpflichteten) sei es naheliegend, eben diese beiden Gedanken auf das Haftungsmodell der Spaltung zu übertragen: Im Konkurs werde die zeitliche Prioritätenstufung aufgehoben und durch das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger ersetzt. Ginge daher die Hauptschuldnerin, dh die Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten bei der Spaltung zugeordnet wurden, in Konkurs, könne sich ein dort zugewiesener Gläubiger nicht einfach damit behelfen, die Forderung - wegen der Primärhaftung der sonstigen Gesellschaften - schlicht von einer sonstigen Gesellschaft zu verlangen. Die der Hauptschuldnerin zugewiesenen Gläubiger verlören ihre Einzelverfolgungsansprüche gegenüber den sonstigen Gesellschaften, allein der Masseverwalter sei berechtigt, für die Gläubiger insgesamt diese Ansprüche geltend zu machen; bereits laufende Verfahren würden unterbrochen, der Masseverwalter könne in die Prozesse eintreten.
3. Nach der von Jud aaO vertretenen Ansicht, ändere sich an der unmittelbaren Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach dem Prioritätsprinzip auch dann nichts, wenn über das Vermögen der Hauptschuldnerin der Konkurs eröffnet wird. Insbesondere gingen die den Gläubigern nach § 15 Abs 1 SpaltG zustehenden Ansprüche nicht auf den Masseverwalter der Hauptschuldnerin über. Die §§ 171 Abs 2 HGB, 56 Abs 2 und 84 Abs 5 AktG, nach denen die den Gläubigern zustehenden Ansprüche gegen den Kommanditisten, gegen die Aktionäre oder die Vorstandsmitglieder im Konkurs der Gesellschaft auf den Masseverwalter übergehen, seien nicht auf das Haftungskonzept des § 15 Abs 1 SpaltG übertragbar, weil sie auf dem Gedanken beruhten, dass die Ansprüche der Gläubiger materiell zum Gesellschaftsvermögen gehörten. Dies sei aber bei der Spaltung nicht der Fall. Mit dem Haftungskonzept des § 15 Abs 1 SpaltG sei aber die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Vermögens nach § 1409 ABGB vergleichbar. Das Recht der Gläubiger nach § 1409 ABGB stünde in Anspruchskonkurrenz zum Recht des Masseverwalters, die Veräußerung des Unternehmens oder Vermögens selbst nach den §§ 27 ff KO anzufechten. Hat der Masseverwalter die Veräußerung erfolgreich angefochten, würden die Ansprüche der Gläubiger gegen den Erwerber nach § 1409 ABGB erlöschen. Die Anfechtung bewirke nämlich, dass die Veräußerung den Gläubigern gegenüber als unwirksam anzusehen sei, so dass auch eine Haftung des Erwerbers nach § 1409 ABGB entfalle. Solange aber die Veräußerung selbst nicht erfolgreich angefochten ist, bliebe es bei der Haftung des Erwerbers gegenüber den Gläubigern. Das Recht, den Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens nach § 1409 ABGB in Anspruch zu nehmen, ginge im Konkurs des Veräußerers auch nicht auf den Masseverwalter über. Erstens sei zu beachten, dass der Masseverwalter zwar im Interesse der Gläubiger handle, ohne Abtretung der Gläubigerrechte aber nicht deren Vertreter sei. Zweitens müsse die vorliegende Frage im Einklang mit vergleichbaren Fällen gelöst werden, in denen Gläubigern eines Gemeinschuldners (auch) Ansprüche gegen Dritte zustünden. Mit der vorliegenden Problematik vergleichbar sei zB die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Konkursverschleppung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für den Quotenschaden, der nach hA trotz Konkurses der Gesellschaft den Gläubigern und nicht dem Masseverwalter zustünde. Drittens könne auch der Zweck des Konkursverfahrens, alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen und ein Wettrennen der Gläubiger zu verhindern, nicht für die Aktivlegitimation des Masseverwalters ins Treffen geführt werden, weil sich der Dritte, der für die Verbindlichkeit des Gemeinschuldners haftet, eben nicht im Konkurs befinde und außerhalb des Konkursrechts keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger bestünde. Wegen der Parallelität der Haftung des Erwerbers nach § 1409 ABGB und der Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG könne das zu § 1409 ABGB erzielte Ergebnis auf die Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG übertragen werden: Solange der Masseverwalter die Spaltung nicht erfolgreich angefochten hat, könnten die Gläubiger die sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" in Anspruch nehmen. Das den Gläubigern zustehende Recht nach § 15 Abs 1 SpaltG gehe nicht auf den Masseverwalter der Hauptschuldnerin über. Da sich die sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nicht in Konkurs befänden, bestünde keine Verpflichtung, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Etwas anderes gelte, wenn der Masseverwalter der Hauptschuldnerin die Spaltung erfolgreich anfechte. In diesem Fall sei die Spaltung den Gläubigern gegenüber als unwirksam anzusehen, so dass auch ihre Ansprüche nach § 15 Abs 1 SpaltG erlöschen würden. Ob aber die Spaltung überhaupt nach den Vorschriften der KO angefochten werden kann, sei zu bezweifeln.
4. Aus nachstehenden Erwägungen heraus schließt sich der Berufungssenat der von Kalss (wbl 2003, 52) vertretenen Meinung an:
4.1. Jud aaO 162 ist darin beizupflichten, dass die Feststellung einer Rechtslücke Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Analogie ist. Eine Lücke im Rechtssinn ist gegeben, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist. Die Analogie kommt also nur dann in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht.
4.1.1. Gegen das Vorliegen einer solchen planwidrigen Unvollständigkeit im vorliegenden Fall spreche nach Jud aaO 162f, dass der Gesetzgeber in § 15 SpaltG keine spezielle Regelung für den Konkurs der Hauptschuldnerin vorgesehen habe, obwohl das HGB und das AktG solche Regeln enthielten. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass dem Gesetzgeber die Frage der Auswirkung des Konkurses der Gesellschaft auf die den Gläubigern gegen Dritte zustehende Rechte bekannt gewesen sei und sein Schweigen in § 15 SpaltG insofern "beredt" sei, sodass eine Analogie ausscheide. Dazu ist auszuführen, dass schon im Vorblatt zu den Erläuterungen zum EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996, auf welches die Bestimmung des § 15 SpaltG (nF) zurückgeht, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Zuge der EU- bzw. der EWR-Anpassung des österreichischen Rechts das österreichische Handels- und Gesellschaftsrecht an eine Reihe von EU-Richtlinien anzupassen ist. Das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 diente - so ausdrücklich die Materialien - also im wesentlichen der Anpassung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechts an die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates (32 BlgNR XX. GP 52; in diesem Sinne auch die Erläuterungen zu § 15 SpaltG 32 BlgNR XX. GP 123). Der Gesetzgeber war also darum bemüht, mit der Bestimmung des § 15 SpaltG eine den Anforderungen des Art 12 der Spaltungsrichtlinie entsprechende Gläubigerschutzbestimmung zu schaffen, da er an der Richtlinienkonformität der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 15 SpaltG (§ 10 SpaltG aF) zweifelte (32 BlgNR XX. GP 123). Der Gesetzgeber verwies in den Erläuterungen zu § 15 SpaltG auf die Bestimmungen der §§ 133 dUmwG und 11 dSpTUG und führte unter anderem aus, dass die einfachste die Gläubigerinteressen angemessen sichernde Lösung die unbeschränkte Solidarhaftung aller beteiligten Gesellschaften darstelle; damit würden die Gläubiger im durchschnittlichen Fall nicht besser und nicht schlechter gestellt, als sie ohne Spaltung gestellt gewesen wären. Wäre der Gesetzgeber dem Vorbild des § 133 dUmwG gefolgt, würde sich auch das hier vorliegende Problem gar nicht stellen. Um aber auch dem Interesse nach Enthaftung der Nachfolgeunternehmungen und damit der vollen Herbeiführung des Spaltungseffekts Rechnung zu tragen, erachtete es der Gesetzgeber für sinnvoll, von dieser Maximalforderung abzurücken. Dazu, was im Falle der Insolvenz der Hauptschuldnerin geschehen solle, schweigen die Materialien. Im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 erfuhren die Bestimmungen der §§ 171 Abs 2 HGB, 56 Abs 2 und 84 Abs 5 AktG keinerlei Veränderungen. Auch sonst wird in den Materialen nicht auf die genannten Bestimmungen Bezug genommen. Es kann dem Gesetzgeber, der mit der Bestimmung des § 15 SpaltG (lediglich) eine richtlinienkonforme Gläubigerschutzbestimmung im österreichischen Spaltungsrecht schaffen wollte, daher nicht unterstellt werden, dass sein Schweigen zur Frage, was geschehen solle, wenn die Hauptschuldnerin in Konkurs verfällt, beredt gewesen sei und er sich mit der Bestimmung des § 15 Abs 1 SpaltG bewusst vom Gedanken der par conditio creditorum abkehren und ein „Wettrennen" der Gläubiger um die Ausschöpfung der Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften - zu dem es im Übrigen ohne Spaltung in dieser Weise gar nicht gekommen wäre - zulassen wollte. Noch dazu, wo es doch ausdrücklich erklärtes Ziel der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften ist, die Gläubiger einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dagegen zu schützen, dass sie durch die Spaltung Schaden erleiden. Die Bestimmung des § 15 SpaltG ist daher gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig und damit ergänzungsbedürftig.
4.2. Jud aaO 163 führt gegen die von Kalss vorgeschlagene Schließung der aufgezeigten Rechtslücke durch eine analogen Anwendung der §§ 171 Abs 2 HGB, 56 Abs 2 und 84 Abs 5 AktG ins Treffen, dass die den genannten gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zugrunde liegende Ratio nicht auf die Spaltung übertragen werden könne. Dazu ist Folgendes auszuführen:
4.2.1. § 171 HGB regelt die Haftung des Kommanditisten. Der Kommanditist haftet nach §171 Abs 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet wurde. Dieses nebeneinander von Einlage als Haftungsbegrenzung und Einlage als Gegenstand einer Leistung an die Gesellschaft bedeutet eine terminologische Verwirrung (Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB § 171 Rz 2). Letztlich geht es um die Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis: § 172 Abs 1 HGB stellt klar, dass im Außenverhältnis zu den Gläubigern die Haftung „durch den in der Eintragung angegebenen Betrag" bestimmt wird, so dass es nicht darauf ankommt, ob die der Gesellschaft zu erbringende Einlage gleich hoch, höher oder niedriger ist (Jabornegg aaO § 171 Rz 2). Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird nach § 171 Abs 2 HGB während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht gegen den Kommanditisten durch den Masseverwalter wahrgenommen. § 171 Abs 2 HGB begründet nach hA keinen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern überträgt dem Masseverwalter die Alleinbefugnis, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach § 171 Abs 1 HGB zustünde, und er übt insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der KG, sondern vielmehr ein selbstständiges Recht aus (vgl Koppensteiner in Straube, HGB I3 § 171 Rz 10; Jabornegg aaO § 171 Rz 34; 3 Ob 276/01m=GesRZ 2002, 83=wbl 2002, 376 mwN). Inhaltlich entspricht die Befugnis des Masseverwalters jener der Gläubiger nach § 171 Abs 1 HGB (vgl Jabornegg aaO § 171 Rz 34 mwN). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, eine abgesonderte Befriedigung einzelner Gläubiger über § 171 Abs 1 HGB zu verhindern und eine gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger auch aus den eingeschränkten Haftungsbeträgen der Kommanditisten und damit eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern (vgl Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB § 171 Rz 5 und Rz 34; Koppensteiner aaO § 171 Rz 10). Damit wird auch die von Kalss wbl 2003, 52 aufgezeigte Parallele des § 171 Abs 2 HGB zu § 37 KO, der das Zuvorkommen eines anfechtenden Einzelgläubigers ebenfalls zwecks Gleichbehandlung der Konkursgläubiger verhindern soll (Koziol - Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 37 KO Rz 12), klar ersichtlich. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass dann, wenn während eines vom Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs 1 HGB eingeleiteten Prozesses über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet wurde, nach hA der Masseverwalter analog § 37 KO erklären kann, in den anhängigen Prozess einzutreten, wodurch es zu einem Parteiwechsel ex lege kommt (Jabornegg aaO § 171 Rz 34). Der Masseverwalter ist nicht darauf beschränkt, die Rechte gemäß § 171 Abs 1 HGB geltend zu machen. Er kann im Rahmen seiner konkursrechtlichen Befugnisse auch den Anspruch der Gesellschaft auf die Pflichteinlage geltend machen (vgl Jabornegg aaO § 171 Rz 36; Koppensteiner aaO § 171 Rz 11; SZ 28/48). Dann braucht der Kommanditist aber nur das und so zu leisten, was er gesellschaftsvertraglich versprochen hat (Koppensteiner aaO § 171 Rz 11). Die Haftung des Kommanditisten ist insofern mit der Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG vergleichbar, als der Kommanditist ebenfalls unmittelbar, mit den anderen Gesellschaftern gesamtschuldnerisch und mit der Höhe der im Firmenbuch eingetragene Haftsumme beschränkt haftet. Anders als die Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG beruhe die Haftung des Kommanditist nach der Ansicht von Jud aaO 163 aber auf dem Gedanken, dass die Einlage des Kommanditisten zum Gesellschaftsvermögen gehöre. Aus diesem Grund sei die Haftung nach § 171 Abs 1 Satz 2 HGB auch ausgeschlossen, wenn die Einlage geleistet wurde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Pflichteinlage der Hafteinlage entspreche. Jud vernachlässigt dabei, dass der Masseverwalter den Kommanditisten nach der Konkurseröffnung unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen kann: Er kann einerseits das fordern, was der Kommanditist im internen Verhältnis noch auf die Einlage schuldig ist; andererseits kann er das in Anspruch nehmen, was der Kommanditist im Außenverhältnis aufgrund der eingetragenen Haftsumme zu leisten hat (SZ 28/48; 2 Ob 517/88 ua). Die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beziehen sich nämlich auf die in das Firmenbuch eingetragene Hafteinlage (=Haftungssumme=Haftungsbetrag), die von der im Innenverhältnis vereinbarten Pflichteinlage zu unterscheiden ist und mit ihr nicht übereinstimmen muss (vgl Jabornegg aaO § 171 Rz 2; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht3 II 160, 171; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch5 III §§ 171, 172 Rz 5 ff; 2 Ob 517/88 mwN). Soweit die eingetragene Haftsumme die im Innenverhältnis zu leistende Einlage des Kommanditisten übersteigt (vgl Jabornegg aaO § 171 Rz 12), macht der Masseverwalter daher keinen Anspruch der Gesellschaft auf die Einlage sondern ein allein den Gläubigern zustehendes Recht geltend. Damit ist die These Juds aaO 163, dass der Grund dafür, warum die §§ 171 Abs 2 HGB, § 56 Abs 2 AktG und § 84 Abs 5 AktG im Konkurs der Gesellschaft die Ansprüche der Gläubiger lahmlegen und die Rechte dem Masseverwalter zusprechen würden, nur die Konsequenz daraus sei, weil diese Ansprüche der Gläubiger (immer auch) materiell zum Gesellschaftsvermögen zählten, widerlegt.
4.2.2. § 56 AktG regelt die Haftung der Aktionäre gegenüber den Gläubigern, wenn gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde. Der Aktionär haftet betragsmäßig begrenzt bis zur Höhe des verbotswidrig Empfangenen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer gemäß § 56 Abs 2 AktG der Masseverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus. Dies sichert eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft (Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 56 Rz 1; Jabornegg in Schiemer- Jabornegg-Strasser, AktG3 § 56 Rz 7). Während des Konkursverfahrens übt der Masseverwalter daher nicht nur die Rechte der Gesellschaft gegen die Aktionäre, sondern gemäß § 56 Abs 2 AktG auch die den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 56 Abs 1 AktG zustehenden Rechte aus (Saurer aaO § 56 AktG Rz 30). Für die Dauer des Konkursverfahrens fehlt den Gläubigern die Sachlegitimation zur Verfolgung des Leistungsanspruches gegenüber den bereicherten Aktionären (Saurer aaO § 56 AktG Rz 30; Jabornegg aaO § 56 AktG Rz 7).
4.2.3. Die Bestimmung des § 84 AktG betrifft die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft bei Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten. Nach § 84 Abs 5 AktG kann der Ersatzanspruch der Gesellschaft auch von den Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangt haben. Bei dieser Befugnis handelt es sich um eine spezielle aktienrechtliche Einziehungsermächtigung in Bezug auf fremde Forderungen, die mit dem davon unberührt bleibenden Forderungsrecht des originär Forderungsberechtigten, also der Gesellschaft, konkurriert (Strasser in Jabornegg - Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz, II. Teil4 §§ 74 84 Rz 117). Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus. Daher wird das Recht von Gesellschaftsgläubigern, wegen Fehlens an der Befriedigungsaussicht Ersatzansprüche der AG aus Pflichtverletzungen von Verwaltungsmitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gelten zu machen, für die Dauer des Gesellschaftskonkurses lahmgelegt (Strasser in in Schiemer- Jabornegg-Strasser, AktG3 § 84 Rz 125). Dies sichert wiederum eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft. Dass der Masseverwalter das Recht der Gläubiger gegen die (ersatzpflichtigen) Vorstandsmitglieder ausübt, bedeutet, dass der Masseverwalter als der gesetzliche Vertreter des konkursverfangenen Gesellschaftsvermögens zusätzlich die Position der sonst einziehungsberechtigten Gesellschaftsgläubiger einnimmt, ohne deren Vertreter zu sein (Strasser aaO § 84 AktG Rz 126).
4.2.4. Da die Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs 1 HGB im Außenverhältnis von einem schädigenden Verhalten desselben der Gesellschaft gegenüber grundsätzlich unabhängig ist, kann Jud aaO 163 auch darin nicht gefolgt werden, dass die Haftung des Kommanditisten, wie auch die Haftung der Aktionäre bei Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und die Haftung der Vorstandsmitglieder wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten auf dem Gedanken beruhe, dass ihr Verhalten die Gesellschaft geschädigt habe, sodass die Haftungssumme zum Gesellschaftsvermögen gehöre.
4.3. Wie oben aufgezeigt wurde, beruhen die genannten gesellschaftsrechtlichen Regelungen auf dem Gedanken, dass ab Konkurseröffnung über die Gesellschaft der Masseverwalter die Rechte der Gesellschaftsgläubiger ausüben soll, um eine gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger sicherzustellen. Das Argument von Jud aaO 163, die genannten Bestimmungen beruhten ausschließlich auf dem Gedanken, dass die Ansprüche der Gläubiger materiell zum Gesellschaftsvermögen gehörten, konnte oben unter 4.1.1. am Beispiel der Haftung des Kommanditisten entkräftet werden und steht daher einer analogen Anwendung der genannten Bestimmungen, insbesondere der §§ 171 Abs 2 HGB und § 37 KO, auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG nicht entgegen. Jud aaO 163 kann zwar darin beigepflichtet werden, dass die Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nicht auf dem Gedanken beruht, dass das Vermögen dieser Gesellschaften der übertragenden Gesellschaft gehört sondern die Haftung für eine materiell fremde Verbindlichkeit vor dem Hintergrund des erforderlichen Gläubigerschutzes (als Preis für die weitgehende Spaltungsfreiheit) zu sehen ist. Jedoch erfordert es dieser Gläubigerschutzgedanke auch, dass im Falle des Konkurses der gesamte zur Verfügung stehende Haftungsfonds - also auch die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, dienen soll. Durch die analoge Anwendung des § 171 Abs 2 KO auf § 15 Abs 1 SpaltG kann auch vermieden werden, dass dem einzelnen Gläubiger erst durch die Spaltung die Möglichkeit eröffnet wird, zum Nachteil aller übrigen Gläubiger gesonderte Befriedigung aus Vermögenswerten zu erlangen, die, würde das Gesellschaftsvermögen noch ungespalten zur Verfügung stehen (vgl Hommelhoff aaO § 133 dUmwG Rz 14), der gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger gedient hätten.
4.4.1. Da mit der Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG die Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens nach § 1409 ABGB grundsätzlich vergleichbar ist (Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung § 15 SpaltG Rz 12; so auch Jud aaO 164), verweist Kalss wbl 2003, 52 zur Untermauerung ihrer These auch auf die von Koziol aaO 112 im Hinblick auf die Probleme, welche sich durch das Nebeneinander von Anfechtungsregeln und der Erwerberhaftung im Konkurs des Veräußerers ergeben, vorgeschlagene Lösung, ab Konkurseröffnung dem Masseverwalter nicht nur die Anfechtungsrechte, sondern - in Analogie zu § 37 KO - auch die Ansprüche nach § 1409 ABGB zuzusprechen. Dafür spreche nach Koziol aaO 112, dass beide Ansprüche wesensgleich auf das dasselbe Ziel gerichtet seien und es der Zweck des Konkurses erfordere, dass der gesamte zur Verfügung stehende Haftungsfonds der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen solle. Die Ansicht von Koziol aaO 112 wurde in der Folge von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 448b) und von Koziol - Bollenberger aaO § 27 KO Rz 58) übernommen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 51/01k=JBl 2002, 256 einem Gläubiger zwar im Ergebnis das Recht zugebilligt, den Erwerber nach § 1409 ABGB in Anspruch zu nehmen, obwohl über das Vermögen des Veräußerers das Konkursverfahren eröffnet worden war, hat sich dabei jedoch nicht mit der These Koziols aaO 109 ff auseinander gesetzt, wonach dem Masseverwalter im Konkurs des Vermögensveräußerers die Rechte der Gläubiger gegen den Erwerber nach § 1409 ABGB zustünden.
4.4.2. Soweit Jud aaO 166 gegen die von Koziol vorgeschlagene und von Kalss aufgegriffene Lösung ausführt, dass auch bei der Geltendmachung von Quotenschäden infolge Konkursverschleppung das Einzelverfolgungsrecht der Gläubiger bestehen bleibe, kann darauf verwiesen werden, dass der Gesetzgeber in der Zwischenzeit mit dem GIRÄG 2003 den Stimmen aus der Lehre (vgl K. Schmidt, Insolvenzverschleppungshaftung - Haftungsrechtsprechung JBl 2000,
477) gefolgt ist und mit dem neu eingefügten § 69 Abs 5 KO auch die Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Quotenschäden dem Masseverwalter zugewiesen hat (vgl Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 69 Rz 146 ff; Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 69 KO Rz 76). Durch diese Neuregelung wird wiederum eine Beeinträchtigung der par conditio creditorum vermieden: Der einzelne Gläubiger, der seinen individuellen Quotenschaden vom Geschäftsführer ersetzt erhielte, wäre bevorzugt, wenn man nicht dafür sorgte, dass er entsprechend weniger aus der Konkursmasse bekommt (Dellinger aaO § 69 KO Rz 76 mwN).
4.4.3. Den Ausführungen Juds aaO 167, wonach der Gedanke, ein Wettrennen der Gläubiger zu verhindern, nicht auf die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Vermögens nach § 1409 ABGB und damit auch nicht auf die Haftung der sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG übertragen werden könne, da sich der Erwerber des Unternehmens oder Vermögens oder die sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nicht in Konkurs befänden, sondern nur der Hauptschuldner, für dessen Verbindlichkeiten sie haften, ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen der §§ 37 KO, 171 Abs 2 HGB, 56 Abs 2 AktG, § 84 Abs 5 AktG und auch 69 Abs 5 KO eine Gleichbehandlung der Gläubiger der insolventen Gesellschaft (und nicht etwa der Gläubiger des für deren Verbindlichkeiten (Mit)haftenden) vorsehen und nach den genannten Bestimmungen dem Masseverwalter während der Dauer des Konkursverfahrens die Aktivlegitimation hinsichtlich der Gläubigerrechte übertragen wird, obwohl sich weder der Anfechtungsgegner, noch der Kommanditist, noch der Aktionär, noch das Vorstandsmitglied, noch der Geschäftsführer selbst in Konkurs befinden (müssen). Es geht bei den genannten Bestimmungen nicht um eine Gleichbehandlung der Gläubiger der (Mit)haftenden sondern ausschließlich um eine Gleichbehandlung der Gläubiger des Hauptschuldners (=Gemeinschuldners). Die (eigenen) Gläubiger der genannten mit dem insolventen Hauptschuldner (Mit)Haftenden - der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hauptschuldners ist einer davon - haben, soweit sich der jeweilige (Mit)Haftende nicht selbst in Konkurs befindet, nach wie vor nicht aufeinander Rücksicht zu nehmen und können die Befriedigung ihrer Forderung unabhängig davon betreiben, ob die anderen Gläubiger noch volle Befriedigung erlangen können oder nicht.
4.4.4. Schließlich kann auch der Ansicht von Jud aaO 165, wonach es auch aus konkursrechtlicher Sicht problematisch sei, die Rechte der Gläubiger gegen den Erwerber gemäß § 1409 ABGB während der Dauer des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter ausüben zu lassen, nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass es gerade Zweck des Konkursverfahrens ist, eine gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger aus dem gesamten zur Verfügung stehenden Haftungsfonds zu erreichen, übt der Masseverwalter, wie bereits oben unter 4.2.1. ff aufgezeigt wurde, auch bereits entsprechend den §§ 171 Abs 2 HGB, 56 Abs 2 AktG, 84 Abs 5 AktG und nunmehr auch nach § 69 Abs 5 KO Rechte der Gläubiger aus - eben gerade um eine gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger aus dem gesamten zur Verfügung stehenden Haftungsfonds zu erzielen.
5. Zusammengefasst ist der Gedanke des § 171 Abs 2 HGB, eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern, der auch den Bestimmungen der §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG, 37 (und nunmehr auch § 69 Abs 5) KO innewohnt, im Wege einer analogen Rechtsanwendung mit der Konsequenz auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach § 15 Abs 1 SpaltG zu übertragen, dass während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, der Masseverwalter die den Gläubigern aus § 15 Abs 1 SpaltG zustehenden Rechte ausübt. Die klagende Partei hat die gegenständliche Klage nach Konkurseröffnung und damit zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten nach § 15 Abs 1 SpaltG allein dem Masseverwalter zukommt. Auf diesen Umstand hat die beklagte Partei bereits in erster Instanz hingewiesen. Da die klagende Partei hinsichtlich der Geltendmachung der ihr aus § 15 Abs 1 SpaltG zustehenden Rechte wider die beklagte Partei infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der U***** G*****-GesmbH nicht aktivlegitimert ist, ist der Berufung ein Erfolg zu versagen und die Klagsabweisung im Ergebnis zu bestätigen, ohne dass auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente einzugehen wäre.
6.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Da keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurde, war der beklagten Partei der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 9 RATG nur dreifach zuzusprechen.
6.2. Gemäß § 41 Abs 1 ZPO hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei auch dem auf Seiten des Gegners beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Es unterliegt nicht bloß der Beurteilung des Gerichtes, ob und inwiefern jede einzelne Prozesshandlung des Nebenintervenienten, sondern auch ob die ganze Intervention als notwendig anzusehen ist (so bereits Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 § 41 Rz 5). Da hier, wie bereits oben unter Punkt I.) 3. ausführlich dargelegt wurde, der Nebenintervenient kein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei hat, somit sein Beitritt im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO unzweckmäßig war, hat er selbst bei Erfolg der beklagten Partei keinen Kostenersatzanspruch gegen die klagende Partei (OLG Linz, RZ 1992/31; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 259 mwN). Der Nebenintervenient hat daher die Kosten seiner - mangels Rechtskraft seiner Zurückweisung zulässigen (§ 18 Abs 3 ZPO) - Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Gläubiger auch dann noch gemäß § 15 Abs 1 SpaltG direkt gegen die sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach dem Prioritätsprinzip vorgehen können, wenn über das Vermögen der Hauptschuldnerin (=Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde) der Konkurs eröffnet wurde oder ob dann, wenn über das Vermögen der Hauptschuldnerin der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach § 15 Abs 1 SpaltG zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt wird, fehlt.
Oberlandesgericht Linz, Abt. 6,