JudikaturOLG Linz

7Bs12/94 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
04. Februar 1994

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr.Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr.Alois Jung (Berichterstatter) und Dr.Erich Feigl über die Beschwerde der Dr. E. D. gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 15. Dezember 1993, 12 EVr 1425/92-24, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft und Gegenäußerung des Beschwerdeführers in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit der bekämpften Entscheidung wies der Einzelrichter den Antrag der gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidigerin Dr. E. D., die Kosten für die Hauptverhandlung vom 14.7.1993 zu bestimmen und den Zeugen J. Ö.-W. und M. G. zur ungeteilten Hand zur Zahlung aufzuerlegen, ab. Da die beiden Zeugen - trotz ordnugnsgemäßer Ladung - zu dieser Hauptverhandlung nicht erschienen waren, wurde ihnen gemäß dem § 242 Abs. 3 StPO die Verpflichtung auferlegt, die Kosten der durch ihr Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen (S 79). Der Kostenbestimmungsantrag sei allerdings - so das Erstgericht - abzuweisen gewesen, weil der Beschuldigte die Kosten seiner gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidigerin nicht zu tragen hat. Da somit keine Verteidigerkosten entstanden waren, habe gemäß dem § 242 Abs. 3 StPO auch den Zeugen kein entsprechender Ersatz auferlegt werden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Festsetzung von Kosten richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des XXII Hauptstückes über die Kosten des Strafverfahrens, da § 243 StPO keine besonderen Bestimmungen über die Rechte der durch die Vereitelung Benachteiligten enthält. Nach dem § 392 StPO steht es jedem, der sich durch eine Entscheidung des Gerichtes in Ansehung der Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber zu beschweren (SSt 4/78). Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

Zum Inhalt der Beschwerde:

Gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO ist einem Beschuldigten ein Verteidiger unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen beizugeben, dessen Kosten er (der Beschuldigte) nicht zu tragen hat. Demnach hat die Verteidigerin nach §§ 41 Abs. 2, 393 Abs.2 StPO gegen den Beschuldigten keinen Honoraranspruch. Sie könnte allerdings vom Staat ihre Barauslagen verlangen. Barauslagen wurden nicht geltend gemacht.

Da die ungehorsamen Zeugen gemäß § 242 Abs.3 StPO nur die tatsächlich angelaufenen Kosten der vereitelten Sitzung zu tragen haben, solche des Beschuldigten aber nicht aufgelaufen sind, durfte die Verteidigerin auch ihnen gegenüber keine Kosten verrechnen. Für eine Fiktion einer Wahlverteidigung, in welchem Fall Kostenersatz nach den AHR eingefordert werden kann, fehlt es an einem entsprechenden gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Den unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen kann nur der Ersatz sämtlicher tatsächlich aufgelaufener Ausgaben auferlegt werden (Mayrhofer-Rieder ENr. 9 zu § 242 StPO).

Soweit die Beschwerdeführerin in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf § 381 Abs. 1 Z. 8 StPO die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Verteidigung und anderer Parteienvertreter ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung nur von den Kosten des Strafverfahrens spricht, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei und nicht (wie hier) vom Zeugen zu tragen sind. Der Umstand, daß die Verteidigerin nach § 41 Abs. 2 StPO gegenüber der Rechtsanwaltkammer eine "normale Kostennote" legt, ändert nichts daran, daß der Beschuldigte die Kosten eines solchen Verteidigers (nach § 41 Abs.2 StPO) nicht zu tragen hat.

Es besteht auch nicht die Gefahr, daß ein rechtskräftig schuldig erkannter und zum Kostenersatz verpflichteter Beschuldigter einen Nachteil dadurch erleiden könnte, daß ihm bei Wegfall der Bedürftigkeit eine Nachzahlungsverpflichtung auferlegt werden könnte, weil eine solche Nachzahlungsverpflichtung (wie nach den §§ 76, 71 ZPO) der StPO fremd ist (11 Os 147/81).

Dem Rechtsmittel konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

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