7Bs304/93 – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatsrpäsident Dr.Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr.Alois Jung (Berichterstatter) und Dr.Erich Feigl im Beisein der Schriftführerin VB Andrea Michaela Aiglsperger in der Strafsache gegen G. H. wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach den §§ 229 Abs. 1, 313 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Steyr vom 13. Juli 1993, 15 EVr 554/92-15, nach der in Anwesenheit des Staatsanwaltes Dr.Manfred Morbitzer als Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwaltes, des Angeklagten G. H. und seines Verteidigers Dr.E. H. durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. November 1993 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390a Abs. 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.1.1956 geborene Angeklagte G. H. des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 229 Abs. 1, 313 StGB schuldig erkannt und hiefür nach den §§ 37 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit S 100,-- bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 45 Tagen festgesetzt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde ihm die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vom Anklagevorwurf, er habe im Juni 1992 in Enns als Beamter dadurch, daß er insgesamt drei mit 26.6.1992 datierte Munitionsverrechnungsscheine nach eigenem Gutdünken und entsprechend seiner Erfahrung über den üblichen Munitionsverbrauch betreffend Übergabe und Rücknahme von Munitionssorten anfertigte und diese Munitionsverrechnungsscheine seiner vorgesetzten Diestbehörde vorlegte, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, eine Tatsache fälschlich beurkundet, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt habe, daß die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht werden, und er habe hiedurch das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem § 311 StGB begangen, wurde er gemäß dem § 259 Z. 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen ist der unbescholtene Angeklagte G. H. seit dem 1.4.1990 an der Heeresunteroffiziersschule in E. als Nachschubunteroffizier und Karteimittelführer im Range eines Vizeleutnants tätig.
Zwischen 23. und 26.6.1992 fand eine Waffenübung des bataillons an verschieden Orten in Ober- und Niederösterreich statt, wobei der Angeklagte bei dieser Übung die Funktion eines Munitionsunteroffiziers und Sprengbefugten auszuüben hatte. Er war für die Munitionsausgabe verantwortlich. Die von den Munitionslagern zum bataillon beorderte Munition wurde nicht durch den Angeklagten, sondern von dem von ihm delegierten Wachtmeister W. - er ist Unteroffizier der M. - übernommen. Die Munition hätte im Zuge der Übung auf die einzelnen Kompanien (insgesamt fünf) des bataillons aufgeteilt werden müssen. Nach den heeresinternen Vorschriften wäre die Munition vom Angeklagten und seinen Gehilfen an die jeweiligen Nachschubunteroffiziere der Kompanien gegen Unterfertigung einer zweifachen Bestätigung auszufolgen gewesen. In den einzelnen Kompanien wäre dann die Munition einschließlich der (sonstigen) Kampfmittel anhand von Ausgabelisten an die jeweiligen Soldaten oder Trupps wiederum gegen Unterfertigung dieser Listen auszufolgen gewesen. Bei diesen Übergaben kam es zu massiven Unzukömmlichkeiten. Zum Teil wurden Übergabsbestätigungen (z.B. für die Leuchtspurübungs- bzw. Signalpatronen) überhaupt nicht, zum Teil (z.B. für die Pistolenmunition) falsch ausgefüllt. Zum Teil konnten die Eintragungsfehler in den Listen und die Übergabsfehler der Munition allerdings wieder berichtigt werden. Weiters wurde der Stellvertreter des Angeklagten W. wieder durch Wachtmeister S. vertreten. Es wurden Fehler begangen und falsche Munitionsausgaben in die Bestätigungen aufgenommen, wobei auch dies zum Teil noch berichtigt werden konnte. Der Angeklagte wurde von diesen Vorgängen von A. W. informiert, dem er zusagte, die "Sache in Ordnung zu bringen".
Der Angeklagte warf alle ihm von seinem Stellvertreter und dessen Stellvertretern am Ende der Übung übergebenen Unterlagen über die Munitionsausgaben und über die Munitionsrücknahmen, ob sie nun richtig, mangelhaft oder falsch waren, weg, wobei die Anzahl dieser Urkunden nicht mehr festgestellt werden kann. Er legte alle Munitionsverrechnungsscheine - insgesamt drei - neu an und stimmte hiebei die seiner Erfahrung nach ausgegebenen und rückgenommenen Mengen der Munition auf die vom Bataillon übergebenen Mengen ab. Bei der Unterdrückung der ihm von seinen Untergebenen zur Verfügung gestellten Urkunden und Belege handelte der Angeklagte in der Absicht zu verhindern, daß die Urkunden zum Nachweis des tatsächlichen Munitionsflusses gebraucht werden. Er handelte im Wissen um den Urkundencharakter dieser Unterlagen und Belege.
Der Angeklagte war im Umfang der den Schuldspruch tragenden Feststellungen geständig. Er verantwortet sich allerdings damit, nicht im Wissen gehandelt zu haben, daß die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Urkunden seien. Nach Meinung des Erstgerichtes spreche dagegen jedoch die jahrelange Tätigkeit des Angeklagten als Heeresbeamter im verantworungsvollen Bereich der Munitionsverwaltung. Die für diese Verwaltung zwingend vorgesehenen Vorschriften seien dem Angeklagten bekannt. Gerade die gebotene Dokumentation des Munitionsflusses, der durch die Vorschriften zwingend erreicht werden soll, gebe deutlich den Urkundencharakter dieser Unterlagen wieder.
In rechtlicher Beurteilung sah das Erstgericht den Tatbestand des Vegehens der Urkundenunterdrückung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 229 Abs. 1, 313 StGB für verwirklicht an, hatte doch der Angeklagte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt und dabei mit dem Vorsatz gehandelt, zu verhindern, daß der Inhalt dieser Urkunden, "auch wenn hiedurch irrtümliche Ausgaben bescheinigt wurden", zum Beweis des tatsächlichen Munitionsflusses verwendet werde.
Bei der Strafzumessung sah das Erstgericht das Tatsachengeständnis, den untadeligen Wandel und die Überforderung des Angeklagten durch seine vorgesetzten Dieststellen, die von ihm die Erledigung verschiedener Tätigkeiten (zur selben Zeit) verlangten, als mildernd an; als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Der untadelige Wandel rechtfertigte die Anwendung einer Geldstrafe und die bedingte Strafnachsicht.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit.a StPO) wegen Schuld und Strafe.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte erhebt Mängelrüge (Z5) wegen eines (angeblichen) inneren Widerspruchs in entscheidenden Tatsachen, den er darin erblickt, daß das Erstgericht die genaue Anzahl der Urkunden über die Munitionsausgaben und Munitionsrückgaben nicht mehr feststellen konnte, andererseits aber annahm, daß "alle Munitionsverrechnungsscheine" (insgesamt drei) vom Angeklagten neu angelegt wurden.
Der behauptete Widerspruch haftet dem Urteil jedoch nicht an, kommt es doch nach dem Schuldspruch entscheidend auf die Munitionsausgabelisten, die der Angeklagte weggeworfen hatte, an. Vom Vorwurf, der Angeklagte habe drei neue Munitionsverrechnungsscheine selbst angelegt und damit das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem § 311 StGB begangen, wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen. Daß er die an ihn zurückgelangten Urkunden weggeworfen habe (S 61, 123), bestreitet der Angeklagte nicht.
Ebensowenig stehen die Feststellungen mit sich im Widerspruch, der Angeklagte hätte einerseits in der Absicht gehandelt, durch das Wegwerfen von Urkunden, den Nachweis des Munitionsflusses zu verhindern, andererseits durch die Neuanfertigung von Urkunden den Munitionsfluß so genau wie möglich zu rekonstruieren. Der Angeklagte vermengt nämlich die Feststellungen zur inneren Tatseite in bezug auf die beiden in erster Instanz verfahrensgegenständichen Delikte der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem § 311 StGB und der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB. Den nur noch im Berufungsverfahren zu beurteilenden Gebrauchsverhindungsvorsatz nach dem § 229 Abs. 1 StGB konnte das Erstgericht auf die, das Wegwerfen von Munitionsausgabelisten eingestehende Verantwortung des Angeklagten (S 61, 123) stützen, ohne einem formellen Begründungsmangel zu unterliegen. Von einer bloßen Neuherstellung kann keine Rede sein. Soweit der Angeklagte in der Mängelrüge damit den Gebrauchsverhinderungsvorsatz - bedingter Vorsatz genügt (Leukauf-Steininger Komm3 § 229 RN 4) - bestreitet, erschöpft sich dieses Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Berufungswerber unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a) StPO, der Erstrichter habe die Feststellung unterlassen, daß die vorangefertigten Munitionsausgabescheine von den ursprünglichen Ausstellern unterfertigt worden seien, obwohl diesbezügliche Beweisergebnisse vorgelegen wären (HV-Protokoll S 7). Daraus hätte sich nämlich ableiten lassen, daß der Angeklagte als Mitaussteller der weggeworfenen Urkunden berechtigt gewesen sei, über sie zu verfügen, sie somit auch zu vernichten.
Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten:
Den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sohin neben dem Tatbestandsvorsatz auch mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eine Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Als Unterdrücken ist dabei jede (vorsätzliche) Handlung zu verstehen, die den Berechtigten um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (LSK 1976/221); das kann (beispielsweise) durch Verschweigen ihrer Existenz, durch Verstecken, wegwerfen geschehen. Nach der Zielsetzung dieser Strafbestimmung wird das Vertrauen auf den Bestand der Beweisfunktion von Urkunden geschützt, falls und solange an ihnen ein rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse besteht (vgl. Kienapfel WK Vorbemerkungen zu § 223 RZ 25). Da die (vom Angeklagten) unterdrückten Urkunden die Vorkommnisse bei der Munitionsausgabe, die Verteilung und den Rückfluß der Munition wiedergegeben hätten, muß das Bedürfnis nach strafrechtlichem Bestandschutz in Ansehung dieser Schriftstücke bejaht werden. Dazu kommt, daß die bei den einzelnen Kompanien unterzeichnenden Übernehmer Mitaussteller wurden und deshalb schon von einer ausschließlichen Ausstellereigenschaft des Angeklagten, wie in seinem Rechtsmittel behauptet, keine Rede sein kann. Daß dem Angeklagen - selbst bei Konsens aller Aussteller - kein Verfügungsrecht über die Urkunden, die die Munitionsausgabe und die Munitionsrückgabe dokumentierten, zustehen konnte, zeigt die für ihn gültige "Dienstvorschrift für das Bundesheer, Schießausbildung mit Handfeuerwaffen und Maschinengewehren (Bundesministerium für Landesverteidigung, Erl.Zl. 32.027/103-5.10/85)". Punkt 4 dieser Vorschrift lautet: "Nach Beendigung dieser Schießübung sind die Munitionsausgabelisten an Hand der Schießergebnisliste zu überprüfen und abzuschließen. Die Munitonsausgabelisten sind vom Nachschubunteroffizier und vom Leitenden zu unterschreiben und später vom Einheitskommandanten abzuzeichnen. Die Übereinstimmung der Munitionsausgabelisten mit dem Munitionsverrechnungsschein gemäß Richtlinien für die Geräteversorgung (RIG) ist vom Einheitskommandanten zu überprüfen. Die Muntionsausgabeliste ist eine urkundliche Aufzeichnung. Sie ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren". Durch das Wegwerfen der Munitionsausgabelisten wurde diese erlaßmäßig vorgeschriebene Kontrolle verhindert.
Entscheidend für das Verfügungsrecht über die Urkunde ist nicht, wem sie gehört oder wer sie ausgestellt hat, sondern ob denjenigen, der eine Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, eine Herausgabe- oder (wie nach dem zitierten Erlaß dargelegt) zumindest eine Vorlegungspflicht trift (Leukauf-Steininger Komm3 § 229 StGB RN 1 ). Soweit die Berufung darauf abzielt, der Angeklagte sei irrtümlich der Annahme gewesen, zur Vernichtung der in Frage stehenden Munitionsausgabelisten berechtigt gewesen zu sein, weil er den Munitionsfluß rekonstruiert habe, ist dem entgegenzuhalten, daß er (eingestandenermaßen GT S 6) als Heeresbeamter mit den ihn treffenden strengen Bestimmungen zur Dokumentation des Verbleibens von Munition - nach der oben zitierten Dienstvorschrift für das Bundesheer und den Richtlinien für die Geräteversorgung (RIG) - vertraut war. Er wußte somit gegen welchen sensiblen Regelungsbereich er verstieß, als er genau jene Schriftstücke (urkundliche Aufzeichnungen) wegwarf, durch die die in seinem Verantwortungsbereich vorkommenden Unzukömmlichkeiten bei Aus- und Rückgabe der Munition zu Tage gebracht worden wären. So betrachtet kann sich der Angeklagten nicht darauf berufen, daß ihm das Unrecht seiner Handlungen nicht bewußt gewesen wäre.
Die auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit.b) StPO gestützte Rechtsrüge des Verurteilten, mit welcher er den sachlichen Strafausschließungsgrund der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat nach dem § 42 StGB für sich in Anspruch nimmt, erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt.
§ 42 StGB bestimmt, daß eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar ist, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat wesentlich beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen sind und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Ob die Schuld des Täters gering ist, ist durch den Vergleich mit typischerweise vom Delikt erfaßten Fällen zu ermitteln. Wird nun bedacht, daß der Angeklagte, der von dem Interesse seiner vorgesetzten Dienststellen an dem geradezu peniblen Nachvollzug des Verbleibes von (streng verrechenbarer) Munition wußte, sich dazu verstand, genau diese Listen, die für die Kontrolle aufgelegt sind, zu vernichten, kann von einem erheblichen Zurückbleiben der Tat hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt nicht ausgegangen werden (SSt 77/55, 51/21 uva). Zudem gebieten wegen des groben Verstoßes gegen Dienstvorschriften, die dazu bestimmt sind, den Verkehr mit Munition zu regeln, Erwägungen der Spezialprävention eine Bestrafung des Täters.
Zur Schuldberufung: Das Erstgericht hat die Beweise richtig und vollständig aufgenommen und zutreffend gewürdigt. Es konnte seine Feststellungen ohne weiters auf das Ergebnis der Untersuchung des Militärkommandos für Oberösterreich (S 43 bis 53, 77 bis 91), die Angaben der Zeugen A. W. (S 123 bis 130, J. P. (130 bis 132) E. K. (132 bis 133) und H. S. (35 bis 37) stützen. Damit ist die, Kenntnis der "Dienstvorschrift", worin auf den urkundlichen Charakter der Munitionsausgabelisten der Annahme von bloßen Hilfsaufzeichnungen entgegenstehend hingewiesen wird, zugestehende und den äußeren Vorgang zugebende Verantwortung des Angeklagten im Einklang. Es ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte um die Urkundeneigenschaft der von ihm unterdrückten Listen wußte, vorüber er kraft der ihn treffenden Herausgabe- oder Vorlegungspflicht nicht allein verfügen dürfte. Es entspricht weiters der Lebenserfahrung, daß der Angeklagte diese Listen deshalb wegwarf, weil er die exakte Nachvollziehung des Munitionsflusses nach den ursprünglichen Listen verhindern wollte. Damit sollten Unzukömmlichkeiten vertuscht werden. Wären die unterdrückten Listen als Basis für die Überprüfung der Übereinstimmung mit den Munitionsverrechnungsscheinen herangezogen worden, dann wären diese Unzukömmlichkeiten (z.B. ungeklärte Fehlbestände-Zg. Stadlmayr) aufgefallen, was aber für den Angeklagten nicht wünschenswert war. Dadurch daß dem Angeklagen klar war, daß die "Belastungen der Kp. nicht in allen Postionen der Realität entsprachen" (S 61 unten), kann von einer bloßen Rekonstruktion keine Rede sein.
Der Schuldberufung konnte daher ebenfalls kein Erfolg zukommen.
Das gleiche Schicksal hatte die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erleiden, zumal der Katalog der erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe einer Korrektur oder Ergänzung nicht bedarf.
Angesichts der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe erscheint bei der Strafdrohung des § 229 Abs. 1 StGB von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, welche gemäß § 313 StGB um die Hälfte angehoben werden könnte, die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit Rücksicht auf die durch die Unterdrückung mehrerer Urkunden in einer wichtigen Vertrauensposition keineswegs geringe Schuld des Angeklagten tatschuldangemessen und tätergerecht, somit einer Reduktion nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung fußt in der angeführten Gesetzesstelle.