2R161/93 – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht und Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Johannes Payrhuber und Dr.Reinhold Schaumüller in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing.H.B., 2) C.B., 3) Dr.W.D., alle vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien L.F., vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr.L.F., vertreten durch Dr.Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,-) und Feststellung (Streitwert S 100.000,-) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.1.1993, 9 Cg 92/88-86 und die Berufungsergänzung und den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27.9.1983, 9 Cg 92/88-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
I) Die Berufungsergänzung und der Rekurs (ON 90) werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 50.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 ZPO ist nicht zulässig.
II) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinen Punkten b) und c) als nichtig aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Fällung eines Endurteils zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben (§ 51 Abs.2 ZPO).
Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig (§ 479 Abs.1 ZPO).
III) Das Berufungsverfahren wird in Ansehung des Punktes a) des angefochtenen Urteiles bis zur Rechtskraft des Punktes
I) ausgesetzt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil ON 86 hat das Erstgericht a) festgestellt, daß die Kläger zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften EZ 30, 37 und 42 je KG Thann sind und zwischen den Streitteilen kein Vertrag über den Ankauf der Liegenschaften EZ 30 und 37 KG Thann durch den Beklagten besteht; b) den Beklagten zur Unterlassung der Benützung und Bewirtschaftung der in den EZ 30, 37 und 42 KG Thann enthaltenen Grundstücke - im Urteilsspruch einzeln bezeichnet - verurteilt, wobei jedoch unter Punkt aa) und
bb) umschriebene Wiesengrundstücke im Ausmaß von ca.10 ha von dieser Unterlassungsverpflichtung ausgenommen worden sind.
Dieses Urteil wird vom Beklagten mit Berufung bekämpft, wobei u.a. der Berufungsgrund der Nichtigkeit geltend gemacht wird. Darüber war zunächst in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 470, 471 Z 5 ZPO). Da diese Vorprüfung ergab, daß das angefochtene Urteil zumindest teilweise an einer Nichtigkeit leidet, war sofort darüber abzusprechen, bevor die Sache einer weiteren Behandlung in der vom Beklagten beantragten mündlichen Berufungsverhandlung zugeführt wird.
Rechtliche Beurteilung
Begründung zu I):
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte L.F. in einem am 30.11.1982 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien erklärt. Mit Beschluß vom 30.11.1982, berichtigt mit Beschluß vom 9.12.1982, hat das Erstgericht, nachdem die beklagte Partei mit der Klagebeantwortung den Antrag gestellt hatte, den Beitritt von L.F. als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei abzuweisen, die Nebenintervention zugelassen. Der gegen diesen Beschluß eingebrachte Rekurs des Beklagten wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.Jänner 1983 bereits als unzulässig zurückgewiesen, darin allerdings zum Ausdruck gebracht, daß das Erstgericht über den Zurückweisungsantrag der beklagten Partei in mündlicher Verhandlung ohne Bindung an den berichtigten Beschluß vom 30.11.1982 entscheiden müsse.
Das in der Rechtssache ergangene klagsstattgebende Urteil vom 29.1.1993 wurde dem Beklagten am 6.5.1993 zugestellt; die Ausfertigung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 27.9.1983 verkündeten Beschlusses auf Zulassung der Nebenintervention wurde dem Beklagten hingegen erst am 28.5.1993 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob der Beklagte am 3.6.1993 Berufung gegen das Urteil, ohne damit einen Rekurs gegen den Beschluß auf Zulassung der Nebenintervention zu verbinden. Nach Ablauf der Berufungsfrist am 11.6.1993 erstattete der Beklagte nunmehr als "Berufungsergänzung und Rekurs" einen zweiten Schriftsatz, in dem er die Abänderung des Beschlusses vom 27.9.1983 im Sinne einer Zurückweisung der Nebenintervention anstrebt.
Diese Berufungsergänzung und Rekurs sind unzulässig.
Zutreffend führt der Rekurswerber aus, daß gemäß § 18 Abs.4 ZPO die Entscheidung, durch welche eine Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden kann. Die Parteien können einen Rekurs gegen einen solchen Beschluß also nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO). Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung einer nicht abgesondert bekämpfbaren Entscheidung beginnt, wie der OGH bereits mehrfach dargelegt hat, keineswegs mit der Zustellung dieser Entscheidung, es kommt vielmehr auf die rechtzeitige Anfechtung der nachfolgenden Entscheidung an (vgl. OGH 6.7.1976, 3 Ob 83/76). Eine abgesonderte Anfechtung ist nur dann möglich, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (OGH 18.2.1913, SpR 215 alt; SZ 8/148; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 II (1928) 1384; Fasching Kommentar IV 394).
Im vorliegenden Fall stellt die nach Ablauf der Berufungsfrist erstattete Berufungsergänzung mit Rekurs jedoch nicht, wie der Rekurswerber vermeint, ein Problem der Rechtzeitigkeit, sondern ein Problem des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung dar. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses die Verhandlung vor dem Berufungsgericht über die Hauptsache noch ausständig, sodaß zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, daß eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann. Der Beklagte hätte daher, um sein Rechtsmittelrecht nicht zu verbrauchen, mit der Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung die Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses verbinden müssen. Indem eine derartige Vorgangsweise allerdings unterblieben ist, verstößt der nach Ablauf der Berufungsfrist abgesondert erhobene Rekurs (und Berufungsergänzung) gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung. Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, daß jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und ein zweiter Schriftsatz, möge er Richtigstellungen oder Ergänzungen enthalten, jedenfalls unzulässig ist (RZ 1983/23; SZ 54/103 u.a.; Fasching Kommentar IV 26; Mayr, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl. 1981, 458 ff, 520 ff). Im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs.3 ZPO) vertreten zwar Fasching (ZPR2 RZ 1693) und Konecny (JBl. 1984, 65, 69) die Auffassung, daß es im österreichischen Zivilprozeßrecht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung nicht mehr gäbe; diese Meinung wurde jedoch von der Judikatur (9 Ob S 45/87) und einem Teil der Lehre (Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der ZVN 1983, RZ 1987, 267) ausdrücklich abgelehnt. Wurde demnach ein Rechtsmittel - wie hier die Berufung - wirksam erhoben und liegen die Voraussetzungen für eine Verbesserung formeller Mängel nicht vor, so ist damit das Rechtsmittelrecht erschöpft; die Überreichung weiterer Schriftsätze ist unzulässig.
Nur ausnahmsweise läßt die Rechtsprechung eine Ergänzung eines Rechtsmittels für den Fall zu, daß durch eine Urteilsberichtigung nach Erhebung des Rechtsmittels eine unvorhersehbare zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde (SZ 54/103). Diesfalls stellt die Ergänzung lediglich einen Teil der ursprünglichen Rechtsmittelschrift dar.
Im gegenständlichen Fall wurde das Urteil mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 11.5.1993 aber lediglich dahingehend berichtigt, als der Vorname der drittklagenden Partei auf Seite 1 5.Zeile des Urteiles von "Werner" auf "Wolfgang" berichtigt wurde. Da durch diese Berichtigung des Vornamens nach Erhebung des Rechtsmittels in erster Instanz wohl keine unvorhersehbare zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, ist daher eine Rechtsmittelergänzung ebenfalls nicht zulässig.
Demzufolge hat der Beklagte mit der Einbringung der Berufung sein Rechtsmittelrecht zur Gänze konsumiert; der Rekurs und die Berufungsergänzung waren demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor, weil das Rekursgericht die einhellige Rechtsprechung des OGH auf den Einzelfall anwendete.
Begründung zu II):
Zutreffend macht der Berufungswerber geltend, daß der Urteilsspruch b) so mangelhaft gefaßt ist, daß seine Überprüfung im Rahmen der Berufung - die das Urteil zur Gänze anficht - nicht mit Sicherheit vorgnommen werden kann. Zunächst ist unerklärlich, weshalb zunächst eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich genau bezeichneter Parzellen ausgesprochen und insoweit dem Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs.1 EO entsprochen wurde, in der Folge jedoch unter den Punkten aa) und bb) diese Bestimmtheit dergestalt verwässert wurde, daß die Ausnahmen von der Unterlassungsverpflichtung nicht nach Parzellennummern abgegrenzt wurden, sondern in ungefähren geographischen Beschreibungen ihren Niederschlag gefunden haben. Wenn etwa Ausnahmen in Größenordnungen von ca. 6 ha und ca. 4 ha angegeben, mit "annähernd quadratischen Wiesenflächen" beschrieben und eine Westgrenze als eine zur Ostgrenze "in Abstand von ca. 200 m annähernd parallel verlaufende Gerade" und dies noch dazu ohne natürliche Abgrenzung festgelegt werden, dann ermangelt es diesen Ausnahmen, damit aber auch der Unterlassungsverpflichtung selbst an der gemäß § 7 Abs.1 EO erforderlichen Bestimmtheit.
Nun ist mangelnde Bestimmtheit, wie der Berufungswerber weiters zutreffend ausführt, kein Nichtigkeitsgrund, sondern in aller Regel ein meritorischer Grund zur Abweisung des Klagebegehrens, dem im Punkt der Ausnahmen das Erstgericht mit seinem Urteilsspruch wortwörtlich gefolgt ist. Der über ausdrückliche Begehr des Beklagten (Berufung wegen Nichtigkeit) schon vor der meritorischen Prüfung zu untersuchende Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO ist jedoch dadurch verwirklicht, daß das Erstgericht in seinem 126 Seiten starken Urteil überhaupt keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb es diese unbestimmte Ausnahme von einer ausreichend bestimmten Unterlassungsverpflichtung festgelegt hat (§ 477 Abs.1 Z 9 ZPO 3.Fall; vgl. ZBl.1929/21, E 114 zu § 477 ZPO MGA14).
Nach der Aktenlage haben die Kläger die von ihnen formulierten Ausnahmen auf die Behauptung begründet, der Beklagte habe diese "Wiesengrundstücke" gegen Entgelt bewirtschaftet; zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (11.10.1982) habe er sich noch auf einen vorläufig gültigen Benützungstitel berufen können, da ihm die Bewirtschaftung dieser Grundflächen erst zum 31.12.1982 wirksam aufgekündigt worden sei. In seiner Klagebeantwortung und auch in der Folge hat sich der Beklagte mit der ihm sozusagen von den Klägern zugestandenen befristeten Ausnahme von der eingeklagten Unterlassungsforderung gar nicht auseinandergesetzt und dies folgerichtig wohl deshalb nicht, weil ja der Beklagte seinerseits behauptete und (auch noch in der Berufung) behauptet, außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 30 KG Thann zu sein (siehe die diesbezügliche Zuordnung in ON 10), zu welcher die als Ausnahmen umstrittenen Grundflächen offenbar gehören. An dieser Stelle zeigt sich übrigens, daß das Urteil auch an der vom Berufungswerber geltend gemachten Nichtigkeit gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO 1.Fall leidet, weil in zweierlei Hinsicht nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich bei den unter den Punkten aa) und bb) beschriebenen Ausnahmen überhaupt um Ausnahmen von der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung handelt: Während in der Klagebeantwortung, "verdeutlicht" durch Punkt A Z 1 der Berufungsschrift, vom S.Wald als Bestandteil des Gutes "B."
in Größenordnungen zwischen ca. 48 und 59 ha die Rede ist, vermeinten die Kläger in ihrem Schriftsatz ON 10, es handle sich dabei um die gesamte Liegenschaft EZ 30 KG Thann, die allerdings ein Ausmaß von ca. 76 ha hat. Es kann sohin nicht nachvollzogen werden, ob sich die von den Klägern und im Urteil dem Beklagten zugestandenen Ausnahmen überhaupt auf jene, nach Darstellung des Beklagten wirtschaftlich zusammenhängende Grundfläche "Gut B." beziehen, für die der Beklagte gegenüber den Klägern außerbücherliches Eigentum in Anspruch nimmt. Weiters fällt in diesem Zusammenauf auf, daß im Urteilsspruch keine einzige Parzelle mit der Kulturgattung Wiese bezeichnet wird (vgl. § 161 III GV in der Fassung im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 11.10.1982), hingegen die Ausnahmen unter Punkt aa) und bb) allgemein als Wiesengrundstücke, im Detail als Wiesenflächen bezeichnet werden.
Diese Widersprüchlichkeiten sind im 10 Jahre lang währenden Verfahren erster Instanz nie erörtert worden. Es wurde auch nie darauf gedrungen, eine maßstabsgerechte Planskizze vorzulegen, anhand welcher die Ausnahmen einzelnen Parzellen zugeordnet und so präzise eingezeichnet werden könnten, daß sie dem Bestimmtheitsgebot des § 7 Abs.1 EO entsprechen, etwa in Form eines Planes als integrierten Bestandteil des Urteilsspruches. Wenn dazu in der Berufungsbeantwortung der Kläger argumentiert wird, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nur jenen Urteilsteil betreffen könne, über den überhaupt entschieden worden sei (gemeint wohl:
Grundflächen, auf die sich der verpflichtende Teil des Urteils bezieht), nicht aber eine vom Begehren ausgenommene Grundfläche, über die materiell nicht entschieden worden sei, dann wird übersehen, daß sich bei der Formulierung des Spruches Punkt b) der Umfang der Verpflichtung durch den Umfang der Ausnahmen bestimmt, die Nichtbestimmbarkeit der Ausnahmen also auch zur Nichtbestimmbarkeit der Urteilsverpflichtung führt. Zur Illustration dieser Nichtbestimmbarkeit ist nach dem Akteninhalt auch darauf hinzuweisen, daß zwei im Sachverständigengutachten ON 60 verwertete Luftaufnahmen aus verschiedenen Zeiten unterschiedliche Bewirtschaftungen und Kulturgattungen im Bereich der strittigen Grundflächen offenlegen; wenn nun in den urteilsmäßigen Beschreibungen der Ausnahmen auf Kulturgattungen und geographische Umschreibungen Bezug genommen wird (Wiesenflächen, Waldkultur, Bacheinmündung in den S.-Teich), dann ist es nicht nur theoretisch möglich, sondern sogar wahrscheinlich, daß sich hier in den mehr als zehn Jahren Prozeßführung Veränderungen zwischen Klagseinbringung und Schluß der Verhandlung erster Instanz ergeben haben.
Da dies alles nicht erörtert wurde, ist dem Erstgericht offenbar entgangen, daß im Zeitpunkt der Urteilsfällung der von den Klägern für die Anführung von Ausnahmen angezogene Grund längst weggefallen war. Das Erstgericht hat mit keinem Wort begründet, weshalb es von der Unterlassungsverpflichtung Ausnahmen macht, zu denen nach dem Klagsvorbringen kein Anlaß mehr besteht. Da der Beklagte immer eingewendet hat, die strittigen Grundflächen gehörten ohnehin alle ihm, erweckt der Urteilsspruch ohne diesbezügliche Begründung den Eindruck, der Beklagte habe seinen Rechtsstandpunkt zumindest im Umfang der ausgesprochenen Ausnahmen durchsetzen können. Erst ein genaues Studium der umfangreichen Entscheidungsgründe schwächt diesen Eindruck wesentlich ab. Dennoch verbleibt eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen Spruch und Begründung, hervorgerufen durch den Mangel jeglicher Begründung für die Ausnahmenbestimmung, sodaß letztlich auch noch der 2.Fall des Nichtigkeitsgrundes § 477 Abs.1 Z 9 ZPO verwirklicht ist.
Aus all den angeführten Gründen ist eine Aufhebung des Urteils in seinem Punkt b) wegen Nichtigkeit gemäß § 478 Abs.2 ZPO unumgänglich. Die dargestellten Nichtigkeitsgründe sind in ihrem Zusammenhalt so eindeutig, daß es eines Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 479 Abs.1 ZPO nicht bedarf. Das Erstgericht wird also im fortgesetzten Verfahren auf eine Sanierung des Klagebegehrens in Richtung Bestimmtheit des zu schaffenden Exekutionstitels dringen müssen; wie schon oben angedeutet wurde, wird den Klägern am zweckmäßigsten die Vorlage einer maßstabsgerechten Planskizze mit Einzeichnung aller Parzellen und der umgrenzten Ausnahmeflächen aufzutragen und diese dann in der mündlichen Verhandlung mit dem Beklagten zu erörtern seien. Weiters werden bei der Neufassung des Urteilsspruches b) und der diesbezüglichen Begründung die oben aufgezeigten Nichtigkeitsgründe zu vermeiden sein. Hingegen wird es nicht angehen, daß im fortgesetzten Verfahren Neuerungen vorgebracht werden (§ 496 Abs.2 ZPO ist auf den Aufhebungsfall des § 478 Abs.2 ZPO analog anzuwenden) und die Kläger die von ihnen zugestandenen Ausnahmen fallen lassen. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich gegenüber dem Klagebegehren um ein Minus, an welches das Erstgericht gemäß § 405 ZPO grundsätzlich gebunden war und ist; es geht jetzt nur mehr darum, dieses Minus so zu determinieren, daß darunter nicht die Bestimmbarkeit der Urteilsverpflichtung leidet.
Von der dargestellten Nichtigkeit ist der Urteilsspruch a) nicht erfaßt. Er bleibt insofern als in Anfechtung gezogenes Teilurteil bestehen, sodaß das Erstgericht seine neuerliche Entscheidung in Form eines Endurteils zu fällen haben wird. In dieses wird auch die neuerliche Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz (einschließlich des Feststellungsbegehrens) nach Maßgabe der notwendigen Verfahrensergänzung einzubeziehen sein. Das Berufungsverfahren muß daher in Ansehung des Urteilspunktes
a) ausgesetzt werden, damit gegebenenfalls bei Wiedervorlage der Akten mit allfälliger nochmaliger Berufung des Beklagten gegen das zu fällende Endurteil die Berufungsverfahren zweckmäßigerweise verbunden werden können. Dieses Aussetzung gebietet sich aber auch schon deshalb, weil derzeit noch nicht rechtskräftig feststeht, daß sich die Nebenintervenientin am Berufungsverfahren und insbesondere an der anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung beteiligen kann.
Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 51 Abs.2 ZPO. Die vom Berufungsgericht festgestellte Nichtigkeit betrifft nur das Urteil in erster Instanz, sodaß der Tatbestand nach § 51 Abs.1 ZPO nicht vorliegt, welcher die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens trotz eines (schon) vorhandenen Nichtigkeitsgrundes voraussetzt. Die Nichtigkeit des Urteils hätte durch Erörterung des Klagebegehrens wenigstens vor Schluß der Verhandlung vermieden werden können. Daß dies nicht versucht wurde, gereicht aber nicht nur dem Erstgericht zum Vorwurf, sondern vor allem den Parteien und der Nebenintervenientin, denn in deren aller Interesse mußte es gelegen sein, eine gerichtliche Klarstellung umstrittener Eigentums- und Benützungsverhältnisse zu erwirken. Eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht oblag auch dem juristisch gebildeten Beklagten, der es aber nicht einmal in der Klagebeantwortung der Mühe wert gefunden hat, die von ihm in sein außerbücherliches Eigentum beanspruchten Grundflächen durch Bezeichnung von Liegenschaften und Parzellen grundbuchsmäßig zuzuordnen. Er hat bis zuletzt nicht auf die nun von ihm als Nichtigkeitsgrund geltend gemachte Unbestimmtheit der von den Klägern zugestandenen Ausnahmen hingewiesen, sodaß er jetzt nicht die Kosten der insoweit erfolgreichen Berufung sozusagen als Ergreiferprämie lukrieren kann.