JudikaturOLG Linz

2R190/93 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. September 1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller (Berichterstatter) und Dr.Johannes Payrhuber in der Rechtssache der widerklagenden Partei B. Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die widerbeklagte Partei W. gesellschaft mbH, wegen Unwirksamerklärung eines Vertrages (Streitwert öS 100.000,--) über den Rekurs der widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3.8.1993, 1 Cg 266/93x-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Widerklage aufgetragen.

Die Rekurskosten sind als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht Salzburg behängt seit 24.4.1992 zu 1 Cg 101/92 ein Zivilrechtsstreit, in dem die Firma W.

gesellschaft mbH als Klägerin die Bezahlung von S 900.000,-- samt Nebengebühren für die am 16.8.1990 zwischen den Streitteilen vereinbarte entgeltliche Übertragung der Generalvertretung für Österreich, die Schweiz und Deutschland von Sportschuhen der Marke "P." an die Beklagte begehrt. Dieses Klagebegehren wurde von der Firma B. Gesellschaft mbH als Beklagte im wesentlichen aus dem Grund der mangelnden Sachlegitimation der klagenden Partei sowie mit der Begründung, daß die vertragsgegenständliche Übertragung der Generalvertretung für Produkte der Marke "P." durch die koreanische K.-Corporation (als Hersteller) an die beklagte Partei nie rechtsgültig zustandegekommen sei, und überdies die klagenden Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Besorgung dieser Vertragsübertragung nicht nachgekommen sei.

Mit der vorliegenden Widerklage vom 26.7.1993 begehrt die Widerklägerin nunmehr, die Vereinbarung vom 16.8.1990 zur Gänze für rechtsunwirksam zu erklären. Zur Begründung dieses Anspruches führt die Widerklägerin aus, daß sie von der Widerbeklagten bei Abschluß der Vereinbarung vom 16.8.1990 über den Grad der Markteinführung der Marke "P.", sowie über den Verkauf von etwa 5.800 Paar Schuhen der Marke "P." zu Schleuderpreisen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, über den angeblichen Bestand eines Generalvertretungsverhältnisses mit der Fa. K.-Corporation und schließlich über den Umfang getätigter Werbeinvestitionen für die Marke "P." in die Irre geführt worden sei.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg stützt die widerklagende Partei auf den Gerichtsstand der Widerklage gemäß § 96 JN. Die Frage der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom 16.8.1990, die Prozeßgegenstand der Widerklage sei, sei für die Sachentscheidung über das Klagebegehren im Zivilrechtsstreit vor dem Landesgericht Salzburg zu 1 Cg 101/92 präjudiziell (§ 96 Abs.1 3.Fall JN); zudem stünden beide Ansprüche im tatsächlichen, "insbesondere wirtschaftlichen" Zusammenhang (§ 96 Abs.1 1. Fall JN).

Mit dem angefochtenen Beschluß hat sich das Erstgericht für örtlich unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte es aus, daß zwischen den wechselseitigen Klagen weder Präjudizialität noch Konnexität als Anwendungsfälle des § 96 JN bestünde. Der Widerklage würden völlig neue Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen - bisher sei das Klagebegehren aus anderen Gründen als aus den Gründen der Irrtumsanfechtung bestritten worden - für die weder der Streitgegenstand im Vorverfahren (1 Cg 101/92) noch die bisherigen Beweisergebnisse in diesem Verfahren Anlaß gegeben hätten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der widerklagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 96 Abs.1 JN kann eine Widerklage bei dem Gericht der Klage angebracht werden, wenn der mit letzterer geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruche der Klage im Zusammenhange steht oder sich sonst zur Kompensation eignen würde, ferner wenn die Widerklage auf Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teile abhängt. Die in dieser Gesetzesbestimmung zitierten Voraussetzungen müssen nach ständiger Judikatur und Lehre nicht kumulativ vorliegen, sondern wird eine Widerklage bereits bei Vorliegen einer der drei genannten Voraussetzungen, nämlich Konnexität (Sach- oder Rechtszusammenhang), Kompensabilität (Aufrechenbarkeit) oder Präjudizialität (rechtliche Vorfragenentscheidung) für zulässig angesehen (vgl. Fasching, Komm I, 466 zu Vor § 96 JN).

Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, daß eine gerichtsstandbegründende Konnexität zwischen dem vorliegenden Klagsanspruch und dem Vorverfahren (1 Cg 101/92) besteht. Gemäß § 96 Abs.1 1.Fall JN ist der Gerichtsstand der Widerklage dann gegeben, wenn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruch der Vorklage "im Zusammenhang steht". Zum Unterschied von anderen Bestimmungen des Verfahrensrechtes unterscheidet § 96 JN nicht zwischen rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang, woraus sich zwingend ergibt, daß jede Art von Zusammenhang zur Herstellung des Gerichtsstandes genügt. Insbesondere reicht auch wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Klagsansprüchen hin (EvBl. 1973/160 und 1979/138, JBl. 1989, 58 f).

Gestützt auf die Lehrmeinung Faschings (Kommentar I, 469) führt die Rekurswerberin zutreffend aus, daß zur Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges genügt, wenn sich die Begehren beider Klagen auf die gleichen Tatsachen stützen oder aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet werden (vgl. EvBl. 1973/116).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß beide Klagebegehren aus der Vereinbarung vom 16.8.1990 abgeleitet werden. Daß damit der in § 96 JN geforderte zureichende Sachzusammenhang der mit den wechselseitigen Klagen erhobenen Ansprüche besteht, und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes daher gegeben ist, kann entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht zweifelhaft sein. Die Meinung des Erstrichters, Konnexität iSd § 96 JN sei nicht gegeben, weil sich das Vorbringen in der Widerklage nicht mit den Ausführungen der Klagebeantwortung im Vorprozeß deckt, ist rechtsirrig. Gemäß § 41 Abs 2 JN hat die Zuständigkeitsprüfung nur aufgrund der Klagsbehauptungen zu erfolgen. Der auf die Behauptung, die Widerbeklagte sei gar nicht Partnerin der Vereinbarung vom 16.8.1990 gewesen, gestützte Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Widerklägerin im Vorprozeß ist daher ohne Belang.

Da zufolge Konnexität von Klage und Widerklage der Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 Abs.1 JN vorliegend gegeben ist, war das Erstgericht nicht berechtigt, die Widerklage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluß war daher in Stattgebung des Rekurses aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO (Stohanzl, ZPO14 (1990) E 13 zu § 52 ZPO.).

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über eine wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufgetragen wurde, nicht zu. Der Beklagte ist bei der ersten vorläufigen Prüfung der Zuständigkeit, die nach § 230 Abs 2 ZPO, §§ 41 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 JN, ausgehend vom Vorbringen des Klägers, von Amts wegen zu erfolgen hat, noch nicht beteiligt; er wird vielmehr auf die einredeweise Geltendmachung der Unzuständigkeit verwiesen, die im Rahmen einer neuerlichen Prüfung nach der Zustellung der Klage zu erfolgen hat (§ 261 Abs 1 ZPO; vgl. Jud. 61 neu = SZ 27/290; JBl 1986, 668; MR 1988, 93 u.a.). Der Revisionsrekurs gegen die vorliegende Entscheidung ist daher jedenfalls unzulässig.

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