Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Alois Jung (Berichterstatter) und Dr. Erich Feigl, in Anwesenheit der Schriftführerin RiAA Mag. Amalia Berger-Lehner, in der Strafsache gegen E*** L*** P*** und A*** P*** Z*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 9. März 1993, 16 E Vr 508/93-43, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwaltes Dr. Walter Ded, der Vertreter der Privatbeteiligten E*** A***, Dr. N*** S***, und J*** G***, Dr. E*** H***, und der Angeklagten E*** L*** P*** und seines Verteidigers Dr. H*** K*** und A*** P*** Z*** und seines Verteidigers Dr. G*** H*** durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. September 1993 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche dahin abgeändert, daß die Privatbeteiligte E*** A*** gemäß dem § 366 Abs.2 StPO mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390a StPO haben beide Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten E*** L*** P*** (geb. am 19.1.1931) und A*** P*** Z*** (geb. am 24.2.1933) der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Sie wurden nach den §§ 28 Abs.1, 37 Abs.1, 80 StGB zu Geldstrafen, und zwar E*** L*** P*** von 160 Tagessätzen a S 160,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen, und A*** P*** Z*** von 200 Tagessätzen a S 80,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, verurteilt. Gemäß dem § 43a Abs.1 StGB wurde E*** L*** P*** ein Teil der Geldstrafe von 80 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß dem § 369 Abs.1 StPO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, S 30.000,-- an E*** A*** und S 20.000,-- an J*** G*** zu zahlen.
Das Erstgericht stellte folgendes fest:
Der Angeklagte A*** P*** Z*** war Inhaber eines Sportgeschäftes in B*** G*** und organisierte über den diesem Unternehmen angeschlossenen "Abenteuer-Club S***" auch Raftingfahrten auf der "Koppen-Traun" sowie auf der oö. Traun vom Hallstättersee bis Bad Ischl. Am 28.2.1990 hatte A*** P*** Z*** für diesen "Abenteuer-Club S***" ein Ansuchen auf Erteilung einer Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr auf Ruderbooten beim Amt der OÖ. Landesregierung eingebracht. Sein Sohn A*** T*** Z*** stellte am 25.7.1990 ein Konzessionsansuchen betreffend die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) im Gelegenheitsverkehr auf der Traun zwischen Obertraun (Landesgrenze zur Steiermark) und Ebensee und legte dazu Unterlagen vor, die ebenfalls auf den "Abenteuer-Club S***" Bezug nahmen. Mit Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 15.5.1992 wurde A*** Z*** (gemeint war A*** T*** Z***, der Sohn des Zweitangeklagten) aufgrund des Ansuchens vom 25.7.1990 die Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr mit fünf aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf der Traun zwischen Steeg am Hallstättersee und Bad Ischl unter entsprechenden Bedingungen (Befristungen und Auflagen) erteilt. Im Punkt 12. der Auflagen wird ausgeführt, daß dann, wenn durch Hochwasser bzw. niedriges Wasser die Sicherheit der Fahrgäste nicht mehr gewährleistet ist, keine Raftingfahrten mehr durchgeführt werden dürfen. Im Frühjahr 1991 war A*** P*** Z*** noch für den "Abenteuer-Club S***" verantwortlich. Er übergab diesen in der Folge an seinen Sohn A*** T*** Z***. Der Pensionist E*** L*** P*** (in der Folge: E*** P***) - er hatte vorher 25 Jahre lang eine Kfz-Werkstätte geführt und war wegen Gesundheitsschäden in Pension gegangen - war zur genannten Zeit (Frühjahr 1991) im Unternehmen des A*** P*** Z*** (in der Folge nur: A*** Z***) aushilfsweise als Raftingführer tätig, wenn dieser ihn brauchte. Er hatte Jahrzehnte vorher eine Ausbildung in einem Bundeszentrum als Kajakfahrer absolviert und besaß wie A*** Z*** ein Schiffspatent, welches sie zur Führung von Ruderfahrzeugen jeder Art, mit einer Länge bis zu 30 m, auch auf Binnengewässern (ausgenommen Wasserstraßen) berechtigte. Dieses Patent war vom Amt der OÖ. Landesregierung am 19.9.1990 ausgestellt worden.
Im Jahre 1990 trat das neue Schiffahrtsgesetz in Kraft, worin verankert ist, daß für Boote (Rafts), die vorher nicht zulassungspflichtig waren, ebenso wie für Boote, für die noch die alten Zulassungsbedingungen gelten, erst ab Jänner 1994 das neue Gesetz Anwendung zu finden hat und daher erst ab diesem Zeitpunkt für die entsprechenden Boote die behördliche Abnahme (Zulassung) erforderlich sein wird.
A*** M*** war von seinen Kollegen, den Mitarbeitern in der Buchhaltungsabteilung des Amtes der *** Landesregierung, dafür auserkoren worden, im Rahmen eines Betriebsausfluges bei dem Unternehmen "Abenteuer-Club S***" des A*** Z*** eine Raftingfahrt zu organisieren. Ende April 1991 nahm er mehrmals mit A*** Z*** telefonischen Kontakt auf und beschrieb ihm den interessierten Personenkreis nach Anzahl, Alter und Zahlenverhältnis zwischen Männern und Frauen und machte auf den Umstand aufmerksam, daß es sich um Beamte handelte, die zum erstenmal eine Raftingtour unternehmen wollten. Interessenten waren insgesamt sieben Beamte der *** Landesregierung, und zwar W*** M*** (geb. 1956), S*** K*** (geb. 1964), G*** K*** (geb. 1954), E*** P*** (geb. 1954), J*** G*** (geb. 1957), J*** H*** R*** (geb. 1946) und N*** A*** (geb. 1957).
A*** Z*** schlug A*** M*** zunächst vor, die inzwischen durch behördliche Verordnung für Raftingfahrten gesperrte "Koppen-Traun" zu befahren. Er erwähnte dabei, daß für den beschriebenen Personenkreis diese Tour kein Problem darstelle. M*** lehnte diesen Vorschlag jedoch ab, da er die "Koppen-Traun" vom Spazierengehen kannte und sie für zu gefährlich hielt. Der Zweitangeklagte Z*** schlug daher eine Raftingfahrt auf der Traun vom Hallstättersee nach Bad Ischl vor. M*** schien diese Tour weniger gefährlich, er verließ sich dabei auf die Auskunft des A*** Z***, der erklärte, daß diese Tour auch mit 6-jährigen Kindern mit Rafts befahren werden könne. Einen Tag vor der geplanten Fahrt wollte M*** wegen des herrschenden Schlechtwetters vorerst absagen. Infolge einer kurzfristig eingetretenen Wetterbesserung wurde diese Tour am nächsten Tag, dem 23. Mai 1991, telefonisch fix vereinbart. Bezüglich des Wasserstandes auf der Traun gab A*** Z*** an, daß zwar der Wasserstand an diesem Tag etwas erhöht sei, es herrsche aber kein Hochwasser. Die Verhältnisse wurden von A*** Z*** als ideal beschrieben, obwohl er wußte, daß die Traun einen Tag vor dem späteren Unfall mit fast zwei Meter Pegelstand Hochwasser geführt hatte. A*** M*** nahm an dieser Raftingtour nicht teil. Am 23.5.1991 wurde E*** P*** von A*** Z*** beauftragt, die vereinbarte Raftingfahrt vom Hallstättersee nach Bad Ischl durchzuführen. Außer P*** nahmen insgesamt neun Personen an der Raftingtour teil, weil sich zu den angeführten sieben Beamten noch zwei deutsche Staatsangehörige, nämlich M*** S*** (geb. 1967) und A*** H*** (geb. 1968) hinzugesellten. Die Teilnehmer trafen sich in der Garage des A*** Z***, wo die Ausrüstung nach Abschätzung der Körpergröße und des Körpergewichtes ausgegeben wurde. Jeder Teilnehmer bekam einen Neoprenanzug, Neoprenschuhe, eine Schwimmweste, eine Paddeljacke und einen Helm. Kontrolliert wurde die Ausrüstung von E*** P*** und A*** Z***, wobei es insbesondere auf die richtige Größe des Helmes und auf den Sitz der Befestigungsschlaufe am Kinn ankam. Nach fachmännischer Abschätzung und kurzer Durchsicht der kompletten Ausrüstung durch die beiden Angeklagten wurde die gesamte Mannschaft mit dem Bus zur Einstiegstelle im Bereich des Ausflusses der Traun aus dem Hallstättersee gebracht.
Bei der Fahrt wurde das Schlauchboot der Marke "HYSIDE", Type HSB 228, verwendet. Das Boot war an sich neu und wurde erst zum zweiten Mal verwendet. Es hatte etwa eine Länge von 7 m und eine Breite von 2,5 m. Es war mit einem Heckruder ausgestattet, das der Angeklagte E*** P*** bediente. Rund um das Boot führte eine umlaufende Außenleine, an der sich die Teilnehmer festhalten konnten. Sie saßen auf den Seitenwülsten und hängten sich mit den Füßen in die am Boden befindlichen "Fußschlaufen" ein, die aus einem am Boden entlang laufenden Seil bestanden, welches in bestimmten Abständen mit Ösen am Boden des Bootes befestigt war. Durch die Elastizität des aufgeblasenen Bootsbodens bedingt war der jeweilige Abstand des Seilverlaufes zwischen den Ösen nicht konstant, sondern veränderte sich aufgrund von Zugvorgängen, ausgelöst durch andere Fahrteilnehmer. Jeder Teilnehmer bekam auch ein Paddel. Bezüglich der Ausrüstung von Rafts gab es zum Zeitpunkt dieser Fahrt zwar die Ö-Norm, V 5868, die aber "nirgends für verbindlich erklärt worden ist", demnach nicht als Verordnung für eine Schiffszulassung bzw. Überprüfung angesehen werden kann. Bezüglich der Anbringung von Fußschlaufen in einem Raft ist demnach gesetzlich nichts verbindlich festgelegt. Es gab somit damals keine Normen für die Ausstattung von Rafts. Nach der (unverbindlichen) Ö-Norm V 5868 müssen bei einem Raftingboot verschiedene technische Vorrichtungen angebracht sein, darunter auch die unter Punkt 8. angeführten Fußhaltevorrichtungen, wobei für jede Person zwei geeignte Fußschlaufen im Boot befestigt sein sollen, und zwar in Form von Querwülsten oder Beinschlaufen. Es muß diese Fußhaltevorrichtung jedoch so beschaffen sein, daß ein Hängenbleiben oder Durchrutschen in keinem Fall möglich ist. Der Bootsführer hat sich demnach zu überzeugen, daß die im Raftingboot in der entsprechenden Ö-Norm unter Punkt 9. ausgewiesenen Sicherheits- und Zusatzausrüstungen mitgeführt werden. Für das im vorliegenden Fall verwendete "HYSIDE-Boot" wurde von A*** Z*** kein Ansuchen auf Schiffszulassung gestellt. Es sind aber Boote genehmigt worden, die von ähnlichem Aussehen wie das Unfallboot waren. Die Adjustierung der Teilnehmer war vorschriftsgemäß, wobei von einer guten Paßfähigkeit der gesamten Ausrüstung bei allen Gästen auszugehen war.
Die Einstiegstelle befand sich in Steeg am Hallstättersee, wo die Teilnehmer gegen 14.30 Uhr im Raft die Plätze einnahmen. E*** P*** führte an Land noch eine Unterweisung der Teilnehmer am Boot durch; diese bezog sich auch auf situationsgerechtes Handeln bei eventuellem Kentern oder Überbordgehen. Er gab auch entsprechende Kommandos und achtete auf deren genaue Ausführung. Anschließend erfolgte die Sitzeinteilung im Boot, wobei E*** P*** die zwei ihm körperlich am stärksten erscheinenden männlichen Teilnehmer rechts und links vorne am ersten Platz postierte. Im ruhigen Wasser des Hallstättersees wurde vor dem Start nochmals auf das Kommando: "Rudern auf Zug" trainiert.
Die erste kleinere Bewährungsprobe gab es beim sogenannten "Schmaranzer-Polster", der ohne Probleme bewältigt wurde. Die zweite, bereits schwierigere Aufgabe kam am "Kunstmühl-Polster", wobei das Raft schräg gestellt und über den Polster seitlich abgerutscht werden mußte. Die Anweisung des Bootsführers bezüglich Gewichtsverlagerung wurde zu seiner vollen Zufriedenheit ausgeführt. In der Folge ging es in Richtung "Goiserer-Polster", den die Gruppe nach ca. 1/2 Stunde Fahrzeit und nach einer Fahrstrecke von ca. 8 km gegen 15 Uhr erreichte. Zum Zeitpunkt des Starts herrschte in Steeg ein Pegelstand von 197 cm, der als relatives Hochwasser einzustufen ist. Der absolute Rekord der auf der Traun geführten Wassermenge war im August 1990 erreicht worden, als in Steeg ein Pegelstand von 2,5 m zu messen war. Der Pegelstand von 1,97 m ist als nicht absolut gefährlich für Raftingfahrten anzusehen. Denn je mehr Wasser die Traun führt, um so weniger (hoch) ist demnach das Gefälle an einem Polster, da das Unterwasser nur mit einer Geschwindigkeit von 2 m/sec abfließt. Das Unterwasser staut sich also. Der größere Rückstau am Wehr wird aber für Raftingfahrer wieder gefährlicher. Es ergeben sich nämlich Streuaufreissungen des Wassers, d. h. durch das Aufquillen des Unterwassers mit seiner ganzen Kraft entsteht bei (auch relativem) Hochwasser ein viel stärkerer Wellengang und die Wellenausbreitung ist demnach viel länger als bei normalem Wasser. Nach einer Wehranlage, wie etwa im Bereich des "Goiserer-Polsters", sind im Unterwasser, wenn das Wasser wieder abfließt, die Wellen und die Wellenausbreitung viel länger und der Wellengang daher auch viel höher. Beim angeführten Wasserstand der Traun betrug zum Unfallszeitpunkt das Wasservolumen über dem Wehr von 100 m3. Die Fließgeschwindigkeit lag 10 m3 vor dem Polster bei 3 m/sec und direkt über dem Polster bei etwa 5 m/sec. Die Fallhöhe im Ober- und Unterwasser betrug damals ca. einen Meter. Da durch den Rückstau das Unterwasser nicht schnell abfließen konnte, war die Fallhöhe geringer, sie verringerte sich demnach von etwa 1,3 m auf 1 m. Beim angeführten Wehr handelte es sich um ein sogenanntes "Steilwehr", das dann als gegeben erachtet wird, wenn das Wasser ziemlich flach hinkommt und kerzengerade abfällt und es unten wieder ziemlich flach weitergeht. Wenn, wie damals, ein relatives Hochwasser herrscht, dann wird ein derartiges Steilwehr mehr zum Schrägwehr. Durch das viele Wasser fällt dieses nicht mehr kerzengerade herunter; allerdings wird der Wellengang dann auch viel größer.
Beiden Angeklagten war klar, daß es bei der gegebenen Situation notwendig war, daß die Bootsinsassen, wenn das Boot einmal auf der "Walze" oben war, unbedingt paddelten. Eine ausführliche Aufklärung der Teilnehmer, etwa über die Folgen des Unterlassens des Paddelns in dieser Situation, erachtete der Erstangeklagte E*** P*** aber nicht für erforderlich. Ihm war die Gefährlichkeit dieses Wasserbereiches bekannt, inbesondere auch die Notwendigkeit, bei der "ersten Walze" unbedingt zu rudern.
Es hatte von ihm bereits früher an dieser Stelle eine Unfallsimulation dergestalt stattgefunden, daß er sich mit fünf "erfahrenen Leuten" absichtlich quer "reinschmeissen ließ", dies bei einem Wasserstand von 1,40 m, wobei man nach Kentern des Bootes anstandslos aus dem Wasser wieder herausgekommen ist.
Dem Zweitangeklagten A*** Z***, der noch keine persönliche Erfahrung mit derartigen Situationen hatte, der ein "Darüberfahren" bei 2 m Wasserstand noch nie probiert hatte, hatte es selber auch noch nie probiert, nicht zu paddeln, und hat auch noch nie jemanden "drüberfahren" gesehen, der nicht gepaddelt hätte. Für ihn war es gerade in diesem Bereich notwendig, daß "die Leute paddelten".
In Annäherung an diesen Polster paddelten alle Teilnehmer auf das Kommando des Angeklagten E*** P***: "Zug" schneller, um mit größtmöglicher Geschwindigkeit über den Polster zu kommen. Zudem gab er die Anweisung, sich in dem Moment, als das Boot über die sogenannte "Kante" herunterkam, mit der Außenhand am außen umlaufenden Seil des Bootes festzuhalten, damit niemand aus dem Boote falle. Mit der Innenhand sollten sie das Paddel auf der Innenseite des Bootes festhalten, die Füße sollten in dem auf dem Boden führenden Seil eingehakt sein. Die entsprechenden Kommandos des E*** P*** wurden auch bis zu dem Punkt befolgt, in dem sich das Boot auf dem sogenannten Rückstau befand. Beim Auffahren auf die Walze rief er darauf das Kommando "Rudern". An dieser Stelle war es unbedingt notwendig (nach dem übereinstimmenden Wissen der beiden Angeklagten), daß von den Bootsinsassen sofort weitergepaddelt wird, da sich das Raft sonst drehen und von der Wasserwalze zurückgeschoben würde.
Durch den Wasserlärm auf der Walze war das Kommando des Erstangeklagten E*** P*** schlecht zu verstehen. Bei den Teilnehmern handelte es sich um Anfänger, die in dieser sie unvorhergesehen treffenden heiklen Situation unter einer gewissen Schockwirkung standen. Es wurde zwar von den Teilnehmern teilweise versucht, auf der Walze zu rudern, effektiv war es ihnen aber nicht möglich. Es wurde entweder das Kommando überhört oder die Bootsinsassen hielten sich nur fest ohne zu paddeln, bzw. haben die Paddel überhaupt nicht gegriffen. Die ungeübte, zusammengewürfelte Truppe war in dieser Situation eindeutig überfordert und kam den erwarteten Handlungen, für beide Angeklagte vorhersehbar, nicht nach bzw. konnte diesen Anforderungen nicht gerecht werden.
Somit drehte sich das Raft auf der Walze automatisch quer zur Flußrichtung nach links. Es wurde ausgelöst durch den Gegendruck wild auf- und abgeworfen und es drehte sich nach Belieben. Durch das ständige Auf- und Nieder sowie Drehen des Bootes mußte man über Anordnung des Erstangeklagten die Seiten zur Gewichtsverlagerung zweimal gewechselt werden, wobei vorerst zwei Insassen über Bord gingen, sich aber zwei weitere Personen in den am Boden befestigten Beinschlaufen verfingen bzw. ihre Beine daraus nicht befreien konnten und in dieser Situation mit ihrem Oberkörper rückwärts ins Wasser geschleudert wurden. Es handelte sich dabei um N*** A*** und J*** G***. E*** P*** sah die Beine in den Schlaufen hängen und konnte durch Drehen J*** G***, der zu diesem Zeitpunkt durch den auf ihn stark ausgeübten Druck im Bereich des Knies schwere Verletzungen erlitten hatte, befreien, sodaß dieser an das Ufer schwimmen konnte. P*** versuchte auch noch, N*** A***, der ebenfalls mit dem Fuß in der Bodenleine hing, wobei sich sein Oberkörper bereits unter Wasser befand, zu befreien. P*** bekam in dieser Situation jedoch einen Stoß und wurde aus dem Boot geschleudert. Er konnte nur mehr zum Ufer schwimmen, da ein Durchtauchen der Wasserwalze und ein Einsteigen in das Boot unmöglich war. Die restlichen fünf Insassen blieben im Boot und wurden anschließend vom Erstangeklagten durch eine Wurfleine, die er bei der danebenliegenden Installationsfirma holte, ans Ufer gezogen. Von N*** A*** sah niemand, wie er aus den Beinschlaufen herausgekommen war. Es muß aber davon ausgegangen werden, daß sich durch die Gewichtsverlagerung durch den Bootsführer das Boot wieder aufgestellt hatte und sich demnach der hängen gebliebene Fuß (A***) lösen konnte, wobei da bereits der Tod N*** A*** durch Ertrinken eingetreten war. Als er später gefunden wurde, war er ohne Paddeljacke, Schwimmweste, Helm und einen Neoprenschuh; fehlende oder allenfalls mangelhafte Ausrüstung war aber nicht kausal für den eingetretenen Tod, da unter Berücksichtigung des auf den Körper A*** ausgeübten hohen Wasserdruckes ihm in der beschriebenen Situation die ordnungsgemäß angelegte Ausrüstung in jedem Fall ausgezogen worden wäre und daher seinen Tod nicht verhindert hätte. Beide Verunglückten (A*** und G***) wurden durch den starken Sog, ausgelöst durch den großen Rückstau des Unterwassers, mit dem Oberkörper unter Wasser gedrückt, wobei nur J*** G*** durch den besonderen Einsatz E*** P*** aus der besonders gefährlichen Situation befreit werden konnte. Eine Rettung N*** A*** war dem Erstangeklagten aus den beschriebenen Umständen nicht möglich. Tödlich war dieser Unfall für N*** A*** daher nicht deshalb, weil es ihm etwa die Schwimmweste ausgezogen hat, sondern weil er in der beschriebenen Situation in den Beinschlaufen verfangen war und der übergroße Sog der Walze seinen Körper unter Wasser zog. Seine Leiche wurde um ca. 16 Uhr, ungefähr 2 km unterhalb der Unfallstelle, aus dem Fluß geborgen, wobei anläßlich der Obduktion Tod durch Ertrinken festgestellt worden war. J*** G*** erlitt einen Kreuzbandriß und einen Riß des äußeren Seitenbandes, demnach an sich schwere Verletzungen. Er war sechs Tage im Krankenhaus, mußte fünf Wochen einen Gipsverband tragen und war überdies acht Wochen lang im Krankenstand.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts lastete der Erstrichter den beiden in diesem Metier ausgebildeten Angeklagten zusammengefaßt als objektive Sorgfaltswidrigkeit an, daß sie die völlig unerfahrenen Teilnehmer, die sich in ihre Obhut begeben hatten, nicht über die Gefährlichkeit der Fahrt bei relativem Hochwasser informierten, die Fahrt nicht unterließen oder vor dem "Goserer-Polster" abbrachen. Den Angeklagten sei es vorhersehbar gewesen, daß es dann, wenn die Bootsinsassen auf der als gefährlich anzusehenden Walze nicht entsprechend paddeln, zu einem Umkippen des Rafts kommen konnte, wobei sich die Teilnehmer an den Fußschlaufen des Bootes verhängen oder an ihnen durchrutschen, was zu den beschriebenen Unfallfolgen führen konnte.
Bei der Strafbemessung waren
mildernd: die wahrheitsgemäße, zur Wahrheitsfindung beitragende Verantwortung des Erstangeklagten sowie das lange Zurückliegen der gegenständlichen Straftat und das seitherige Wohlverhalten beider Angeklagter; hingegen erschwerend: der Umstand, daß insgesamt zwei Personen zu körperlichem Schaden kamen, und beim Zweitangeklagten drei einschlägige Vorstrafen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der beiden Angeklagten E*** P*** und A*** Z*** wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs.1 Z.5, 9 lit.a StPO), Schuld, Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
Den Berufungen kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Zur Berufung des Angeklagten E*** P***:
Dieser Berufungswerber erblickt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z.5 StPO darin, daß es das Erstgericht unterlassen habe festzustellen, daß es innerhalb des Geltungsbereiches der Bezirkshauptmannschaft G*** Verordnungen gebe, die das Befahren einzelner Flüsse bzw. Flußabschnitte unter einem gewissen Mindestwasserstand bzw. bei einem gewissen Höchstwasserstand untersagen. Ein solches Verbot sei jedoch für den verfahrensgegenständlichen Traunabschnitt zwischen Steeg und Bad Goisern nicht erfolgt. Durch die Vernehmung eines informierten Vertreters der Bezirkshauptmannschaft G*** hätte sich klären lassen, daß für den verfahrensgegenständlichen Flußabschnitt eine entsprechende Gefährlichkeit für Raftingfahrten nicht einmal bei Hochwasserführung gegeben gewesen wäre.
Diese Rüge mißachtet, daß die Behörde im Bescheid über die Erteilung der Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr das Rafting bei Hochwasser im Streckenbereich der Traun zwischen Steeg und Hallstättersee untersagt, wenn die Sicherheit der Fahrgäste nicht mehr gewährleistet ist. Dieser Bescheid wurde zwar nach diesem Unfall erlassen, doch kam es auch schon vorher darauf an, ob ein einsichtiger Bootsführer oder Bootsunternehmer einen im Rafting völlig unerfahrenen Teilnehmer in eine so gefährliche Situation bringen darf, wie sie am "Goiserer-Polster" herrschte. Das Erstgericht hat die Beweise vollständig verwertet. Demnach sind seine Feststellungen keineswegs unvollständig. Worauf es ankommt, hat das Erstgericht konstatiert, nämlich daß zur Unfallszeit die Traun einen Pegelstand von 1,97 m hatte, die Teilnehmer über keinerlei Erfahrung im Raftingfahren verfügten, den Angeklagten die Gefährlichkeit dieses Wasserbereichs ("des Goiserer-Polsters") bekannt war und sie von der Notwendigkeit wußten, daß bei der "ersten Walze" unbedingt gepaddelt werden muß. Darüber hinaus kommt es auf die rechtliche Beurteilung an. Diese entzieht sich aber der Mängelrüge, die vielmehr auf die Bekämpfung der formellen Beweisverwertung abzielt. Es bedurfte daher aus dieser Sicht auch nicht der Vernehmung eines informierten Vertreters der BH G*** . Auch ohne diese Aussage ist dem Erstgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Teilstücks der Traun als zur Unfallszeit gefährliches Gewässer eine mangelhafte Begründung nicht unterlaufen. Der Berufungswerber reißt auch die zum Beweis einer Ungefährlichkeit zitierte Aussage des Sachverständigen R***, es habe sich um ein keineswegs gefährliches Gewässer gehandelt, aus dem Zusammenhang. Dieser Sachverständige führt nämlich unter Punkt 5. allgemein zum Pegelstand in Steeg und dem Wasserablauf am "Goiserer-Polster" aus, daß bei einem Pegelstand von 1,97 m relatives Hochwasser herrsche, welches nicht als absolut gefährlich für Raftingfahrten anzusehen sei (S. 333). Er stellt aber eine Beziehung zur Unerfahrenheit der Teilnehmer dieser Raftingfahrt her: Auch bei relativem Hochwasser seien die Teilnehmer dahin genau zu unterweisen, daß die Gefahren gestiegen sind (S. 339). Bei Anfängern muß man selbst bei auftretenden größeren Gefahren, bei denen eben solche Gäste anders reagieren als erwartet (S. 347), "eigentlich mit allem rechnen". Von formell unvollständigen oder mangelhaften Feststellungen kann also keine Rede sein.
Dieser Angeklagte behauptet weiters in der Mängelrüge, die Aussage des Zeugen G*** K*** (S. 62), wonach E*** P*** die Teilnehmer der Raftingfahrt vor Erreichen des "Goiserer Polsters" auf dessen besondere Gefährlichkeit hingewiesen hätte, sei übergangen worden. Auch insoferne liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Aktenwidrigkeit vor. Dieser Zeuge berichtet lediglich von einer allgemeinen Äußerung P*** gegenüber den Teilnehmern, daß die kommende Stelle schwieriger sei als die vorige und ein "festes Rudern" notwendig wäre. Ein Hinweis des Bootsführers an die Mannschaft, was passieren werde, wenn nicht mit aller Kraft über die Walze gerudert werde, ist dieser Aussage nicht zu entnehmen. Daß E*** P*** die Teilnehmer auf die eventuellen Folgen des Nichtbefolgens der Kommandos aufmerksam gemacht hätte, behauptet er nicht einmal selbst (S. 168). Insoweit steht also die Aussage des Zeugen G*** K*** (S. 206) auch mit der Darstellung des Berufungswerbers P*** nicht im Widerspruch.
Die Mängelrüge konnte daher nicht erfolgreich sein.
In der auf § 281 Abs.1 Z.9 lit.a) StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte P*** gegen den Vorwurf, die Fahrt beim gegebenen Wasserstand unternommen und überdies die Teilnehmer auf die entsprechenden Gefahrenquellen, insbesondere die Möglichkeit des Hängenbleibens in den Schlaufen des Bootes, nicht aufmerksam gemacht zu haben. Ein derartiger Kausalverlauf, daß sich Teilnehmer in den Fußschlaufen verhakten, sei nicht vorhersehbar gewesen, zumal die Ausrüstung der Teilnehmer den Vorschriften entsprochen habe, die Teilnehmer vor Beginn der Fahrt belehrt worden seien, das Boot der Ö-Norm entsprochen habe und die Fahrt bis zum "Goiserer-Polster" trotz zweier Problemstellen ohne Zwischenfälle verlaufen sei. Das "Hineingelangen" des Raftingbootes in den Strudel des "Goiserer-Polsters" habe zwar ein objektiv vorhersehbares, allerdings auch kalkuliertes Risiko dargestellt, das dem Angeklagten nicht zum Vorwurf zu machen sei.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
Ein einsichtiger Bootsführer ist sich dessen bewußt, daß Raftingfahrten für völlig ungeübte Teilnehmer bei Hochwasser mit einem Pegelstand von 1,97 m Gefahren mit sich bringen können, die schwere Verletzungen oder gar den Tod eines Menschen herbeiführen können, zumal ein solcher Bootsführer es nicht in der Hand hat, als Einzelperson gleichsam mit Wirksamkeit für alle zu handeln. Es bedurfte des Zusammenwirkens aller Bootsinsassen, um das Gefahrenmoment, das zu ganz besonderer Vorsicht Anlaß geben hätte sollen, zu bewältigen. Auf die völlig unerfahrenen Teilnehmer durfte und konnte sich der Bootsführer nicht verlassen, kannte er doch ihre Reaktion auf die plötzlich auftretende Gefahrensituation nicht; ob sie sich dann den Regeln des Raftingsports gemäß verhalten und auf der "Walze" gemäß dem Kommando kräftigst rudern. Wenigstens ein stabiler Rückhalt an im Rafting erfahrenen Teilnehmern im Sinne einer eingespielten Mannschaft wäre erforderlich gewesen.
Soweit dieser Berufungswerber auf die Unvorhersehbarkeit des Hängenbleibens der beiden Opfer in den Schlaufen des Bootes abzielt, muß er sich die erstgerichtlichen Feststellungen entgegenhalten lassen, wonach die Fußschlaufen aus einem am Boden entlang laufenden Seil bestanden, das in bestimmten Abständen mit Ösen am Boden des Bootes befestigt war. Zufolge der Elastizität des aufgeblasenen Bootsbodens veränderte sich der jeweilige Abstand des Seilverlaufes zwischen den Ösen aufgrund von Zugvorgängen der Bootsinsassen. Angesichts der enormen Wasserkraft, die zum Kentern des Bootes führte und auf die einzelnen Teilnehmer wirkte, kann von keinem atypischen Kausalverlauf gesprochen werden, wenn Teilnehmer in diesen Fußschlaufen hängen blieben. Dieser Erfolg steht nicht völlig außerhalb des Rahmens gewöhnlicher Erfahrungen. Auf die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs in allen Einzelheiten kommt es nicht an. Umstände, die dem Bootsführer bei sorgfaltsgemäßer Überlegung eine diesbezügliche Erkennbarkeit verschlossen hätten, wurden nicht behauptet und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Da das Hängenbleiben in den Schlaufen im Zuge des Kenterns des Bootes auftrat, dieses aber auf das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten des Bootsführers zurückzuführen ist, der die Bootsfahrt trotz der Schwierigkeit der Verhältnisse nicht rechtzeitig abgebrochen oder wenigstens mit einer eingespielten Mannschaft unternommen hat, steht der eingetretene Erfolg auch im Risikozusammenhang mit dem Sorgfaltsverstoß.
Die Rechtsrüge ist somit ebenfalls nicht berechtigt.
Das Vorbringen des Angeklagten E*** P*** in der Schuldberufung, er sei als Schiffsführer exkulpiert, weil jedem Teilnehmer einer Raftingfahrt - einerlei, ob geübt oder ungeübt - bekannt sein muß, daß es sich um eine nicht ganz risikolose Art der Sportausübung handelt, mag sie auch unter Leitung eines erfahrenen Schiffsführers stattfinden, ist nicht zielführend. Der Berufungswerber übersieht nämlich, daß bei der verfahrensgegenständlichen Raftingfahrt die Opfer nicht wie bei freiwilliger Selbstgefährdung die dominierende Rolle im Ablauf des Geschehens spielten, sie es also nicht selbst in der Hand hatten, auf das Geschehen aktiv einzuwirken und es entsprechend sicher zu gestalten. Es dominierte dagegen im Sinne einer einverständlichen Fremdgefährdung der Bootsführer als jener Dritte, auf dessen Handeln die Opfer - wenn überhaupt - nur beschränkt Einfluß nehmen konnte. Der Bootsführer ist mit jenem Liftwart vergleichbar, der die Touristen über ihre Bitte trotz Sturms mit dem Sessellift befördert, wobei diese verunglücken. Ein Haftungsausschluß auf der Unrechtsebene kommt sohin nicht in Betracht (Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt 171, Herbert Steininger, Freiwillige Selbstgefährdung ZVR 1985/S. 102).
An der Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens des E*** P*** ändert die freiwillige Risikoübernahme durch die Bootsinsassen nichts, weil diese es aus Unvermögenheit mangels Einspielung bei praktischen Übungen bei der Fahrt über den "Goiserer Polster" nicht in der Hand hatten, zur Vermeidung eigener Schädigung in den Ablauf des Geschehens einzugreifen und solcherart selbst für ihre körperliche Sicherheit vorzusorgen. Entscheidend war vielmehr, daß die Fahrt vor dem "Goiserer Polster" nicht abgebrochen oder dieser nicht umgangen wurde; dies wegen einer nicht entsprechend eingespielten Mannschaft.
Es hilft nichts, daß dieser Angeklagte nur eine halbe Stunde Zeit gehabt habe, sich ausreichend Kenntnis darüber zu schaffen, wie es um die Qualifikation der Teilnehmer bestellt war. Diese Ungewißheit mußte der Bootsführer im bedenklichen Sinne auslegen. Dem Einwand, das heile Passieren des "Schmaranzer-Polsters" und des "Kunstmühl-Polsters" hätten zu der Annahme Anlaß gegeben, daß die Raftingteilnehmer die schwierigere Passage des "Goiserer-Polsters" bewältigen würden, ist zu entgegnen, daß der "Goiserer-Polster" wegen des diesem Berufungswerber bekannten Pegelstandes von 1,97 m eine wesentlich kritischere Situation mit sich gebracht hatte, weshalb die beiden Hindernisse zuvor keinerlei Aussagekraft für die kritische Situation am "Goiserer-Polster" haben konnten. Bei derartigen Bewährungsproben muß ein seiner ihm anvertrauten Mannschaft verantwortungsbewußter Bootsführer damit rechnen, daß die unerfahrenen Teilnehmer bedingt durch das Getöse, das Aufquillen des Wassers und den Wellengang aus einem plötzlichen Angstgefühl heraus sich durch die Gewalt der Natur überraschen lassen und das rettende Paddeln zu spät oder zu wenig effektiv vornehmen oder gar unterlassen. Durch die Fortsetzung der Fahrt ohne ensprechend eingespielte Mannschaft (vgl. LG Innsbruck, 22 Vr 222/84) über den "Goiserer-Polster" wurde das in der Ausübung des Raftingsports gelegene Risiko sozial inadäquat vergrößert. Das Unterlassen der Gefahrenbelehrung hat zwar die Gefahrenlage für die Teilnehmer noch verstärkt, hat aber nicht die entscheidende Bedeutung. Eine solche (theoretische) Einschulung und Einstimmung auf die Gefahr bewirkt nämlich noch keineswegs, daß die Bootsmannschaft eingespielt ist. Dies kann erst durch praktische Übungen erreicht werden. Die Mannschaft des Unglücksbootes bestand aus Anfängern, die das erste Mal eine solche Fahrt unternahmen und daher für eine Fahrt unter solch schwierigen Bedingungen nicht geeignet war. Ursache des Unglücks war dann auch, daß nicht entsprechend gerudert wurde, die Walze nicht überwunden werden konnte, sich das Boot aufstellte und sich zwei Personen, die mit den Oberkörpern unter Wasser gerieten, zufolge des Wasserdruckes nicht aus den Fußschlaufen befreien konnten.
Ob auch der Sachverständige - wie in der Schuldberufung dargelegt wird - "nicht anders handeln hätte können" ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, ob bei der konkret schwierigen Wassersituation eine entsprechend eingespielte Mannschaft zur Verfügung stand. Der Bootsführer kannte die Reaktion der Teilnehmer bei der auftretenden Gefahr nicht und konnte sich somit auf die entsprechende Befolgung seiner Anweisungen nicht verlassen. Auf dieses Gefahrenmoment hat der Sachverständige in eindeutiger Form hingewiesen (S. 337). Das Wort relatives Hochwasser bedeutet - nach dem Sachverständigengutachten - keineswegs eine Gefahrlosigkeit. Dieser Begriff ist vielmehr - worauf der Wortsinn "relativ" ja schon hindeutet - zum (mehrfach schon zitierten und erörterten) Können der Raftinggruppe in Beziehung zu setzen.
Es konnte daher auch der Schuldberufung des E*** P*** kein Erfolg beschieden sein.
Mit der Strafberufung zielt der Angeklagte E*** P*** auf eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze und auf die Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht ab. Das Erstgericht hat dagegen die Milderungs- und Erschwerungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und einer zutreffenden Wertung zugeführt. Vom Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat kann nicht gesprochen werden, liegt dieser Milderungsgrund (§ 34 Z.18 StGB) doch nur dann vor, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 StGB von fünf Jahren entspricht (Leukauf-Steininger Komm3 RN 27 zu § 34 StGB). Daß der Berufungswerber Rettungshandlungen gesetzt hat, betrifft seine im Ingerenzprinzip verankerte Rettungspflicht. Daß diese bei J*** G*** teilweise wirksam waren, ist wohl schuldmildernd. Dies führt aber angesichts des sorglosen Verhaltens des Bootsführers und des Zusammentreffens mit dem Todeserfolg einer weiteren Person nicht zu einer Herabsetzung der tatschuldangemessenen und persönlichkeitsgerecht geschöpften Strafe. Die wahrheitsgemäße und zur Wahrheitsfindung beitragende Verantwortung des E*** P*** wurde durch die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht (80 Tagessätze) und durch die kürzere Probezeit von zwei Jahren in einem ausreichenden Maße berücksichtigt. Bei Beurteilung des Strafmaßes gilt es den überdurchschnittlichen Verschuldensgrad des Angeklagten P*** zu bedenken, der den Unfall schon dadurch vermeiden hätte können, daß er - ohne jede Schwierigkeit - vor der Gefahrenstelle das Boot aus dem Wasser nehmen ließ und den "Goiserer-Polster" auf diese Art völlig gefahrlos für die Teilnehmer "umging". In diesem Lichte ist aber die Reduktion der Anzahl der Tagessätze nicht zu rechtfertigen. Da kein schwerwiegender Milderungsgrund etwa in Form eines überwiegenden Verschuldens des Getöteten oder des Schwerverletzten vorliegt, kommt die Gewährung gänzlicher bedingter Strafnachsicht nach dem § 43 Abs.1 StGB nicht in Betracht. Da also das Schuldausmaß im Licht spezialpräventiver Strafzwecke die Anwendung des § 43 Abs.1 StGB verbietet und es zudem an besonderen herausragenden Milderungsgründen fehlt, die die nicht wieder gutzumachende Störung des sozialen Gefüges (in Form der Herbeiführung des Todes eines und der schweren Verletzung eines weiteren Menschen) entsprechend mindern könnten, stehen auch generalpräventive Hemmnisse der vom Berufungswerber angestrebten Maßnahme entgegen.
Zur Berufung des A*** Z***:
Soweit dieser Berufungswerber in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO die objektive Sorgfaltswidrigkeit bestreitend eine eigene Wertung der Beweisergebnisse über die Einweisung der Teilnehmer, die Fahrt auf der Traun, das eigentliche Unfallgeschehen selbst, das Verhalten des Bootsführers P*** und die Ausführung des Bootes vornimmt, bringt er diesen Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
In der weiteren Rechtsrüge wird behauptet, A*** Z*** hätte als Unternehmer darauf vertrauen dürfen, daß der verläßliche und ausgebildete Bootsführer P*** nicht "von seiner sonst verantwortungsbewußten Vorgangsweise abrücken" werde und auf der Fahrtstrecke von 8 km - zeitlich betrachtet innerhalb von 30 - 40 Minuten - ausreichend Gelegenheit haben werde, die Teilnehmer auf ihre "Raftingtüchtigkeit" zu überprüfen. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß der als gewerblicher Veranstalter der verfahrensgegenständlichen Raftingfahrt auftretende Berufungswerber Z***, dem diese Fahrt organisatorisch vorbereitenden A*** M*** erklärt hatte, daß diese Strecke auch für 6-jährige Kinder mit Rafts zu befahren und die Verhältnisse ideal seien, obwohl er wußte, daß die Traun einen Tag vor diesem Unfall mit fast 2 m Pegelstand Hochwasser führte und er auch Kenntnis davon hatte, daß die Teilnehmer zum erstenmal eine Raftingfahrt unternehmen wollten (US 7, 8). Von diesen getroffenen Feststellungen ausgehend nahm das Erstgericht zutreffend ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Raftingunternehmers an, weil er als verantwortlicher gewerblicher Veranstalter die Unerfahrenheit der Teilnehmer und den erhöhten Schwierigkeitsgrad mißachtend, die Raftingfahrt auch über den "Goiserer-Polster" durchführen ließ. Damit ist aber der Berufung des A*** Z***, er hätte darauf vertrauen dürfen, daß der Bootsführer P*** die ihm übertragenen Pflichten erfüllen werde, der Boden entzogen. Es liegt ein eigener objektiver Sorgfaltsverstoß des Unternehmers vor. Die diesem Berufungswerber zur Pflicht gemachte Beachtung der Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Integrität seiner Raftingkunden nötigte schon deshalb zu besonderer Sorgfalt, weil gerade der Umfang der erforderlichen Aufwendungen, um die in Rede stehende Gefahr zu vermeiden, gering gewesen wäre. Es hätte nämlich der bloßen Anordnung bedurft, das Boot vor dem gefährlichen "Goiserer- Polster" aus dem Wasser zu nehmen und diese Gefahrenquelle zu "umgehen". Der Unternehmer hätte aber auch dadurch das Risiko auf ein sozial nicht mißbilligendes Maß verringern können, daß er das nur mit unerfahrenen Personen besetzte Raft - außer mit dem Bootsführer P*** - mit einer entsprechenden Anzahl von erfahrenen Raftingfahrern verstärkt bzw. ausgetauscht und praktische Übungen durchgeführt hätte, sodaß sich eine eingespielte Mannschaft ergeben hätte. An der Bejahung eigener objektiver Sorgfaltswidrigkeit im Verhalten des Raftingunternehmers kann somit kein Rechtsirrtum erkannt werden.
Dem weiteren Vorbringen in der Rechtsrüge, beim festgestellten Wasserstand habe es sich nur um ein "relatives" Hochwasser gehandelt, das von einem eigentlichen Hochwasser noch erheblich entfernt gewesen sei, der Sachverständige sei der Verantwortung beider Angeklagter dahin gefolgt, daß das höhere Wasser ein besseres Rafting ermögliche, und der Wasserstand sei nicht so hoch gewesen, daß die Fahrt selbst bei Berücksichtigung der Richtlinien der späteren Konzessionserteilung zu unterlassen gewesen wäre, ist zu erwidern, daß auch hier vom festgestellten Urteilssachverhalt abgewichen wird. Das Erstgericht hat zu diesem Problemkreis festgestellt, daß es A*** Z***, der als verantwortlicher gewerblicher Veranstalter im Besitz des Schiffspatentes B und demnach in diesem Metier als ausgebildet anzusehen ist, trotz Kenntnis der Umstände, daß es sich bei den Fahrteilnehmern um völlig unerfahrene Anfänger handelte, und daß relatives Hochwasser auf der Traun herrschte, unterließ, sich entsprechend über die Gefährlichkeit im Bereich des "Goiserer-Polsters" zu informieren und danach sein Handeln einzurichten.
Das Hängenbleiben der Opfer in den Fußschlaufen und der Todeserfolg bzw. der Verletzungserfolg waren dem Unternehmer ebenso wie dem Bootsführer objektiv vorhersehbar. Sie lagen eben nicht im Bereich eines atypischen Kausalverlaufs. Auf die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufes in allen Einzelheiten kommt es nicht an; genug daran, daß objektiv allgemein vorauszusehen war, daß bei dieser unerfahrenen Mannschaft der Erfolg (der Tod oder die schwere Verletzung von Menschen) nicht völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung lag. Daß N*** A*** und J*** G*** in den Fußschlaufen des (ordnungsgemäß ausgerüsteten) Bootes hängenbleiben oder sich mit den Füßen daran festzuklammern trachteten, weil beide mit Körperteilen unter Wasser geraten waren, läßt keinesfalls einen atypischen Kausalverlauf annehmen.
Da die Erfolge sogar typischerweise mit dem - zu vermeidenden - überhöhten Risiko verbunden sind, sind sie auch diesem Angeklagten objektiv zuzurechnen.
Wenn dieser Angeklagte weiters von einem - dem Raftingunternehmer nicht vorwerfbaren - Unglücksfall spricht, der darauf zurückzuführen sei, daß etwa plötzliche Angst einer oder mehrerer Teilnehmer zu Fehlverhalten geführt hätte, ist dem entgegenzuhalten, daß gerade wegen der Unerfahrenheit dieser Raftingfahrer Angst und damit verbundenes Fehlverhalten zu besorgen waren. Die Folgen solchen Fehlverhaltens hätte der erfahrene Unternehmer vorausschauend bedenken und durch sorgfaltsgemäße Aufträge an den Bootsführer vermeiden müssen. Dieser Angeklagte hat daher das Risiko gegenüber dem rechtmäßigen Alternativverhalten wesentlich erhöht. Wie die Lage bei Normalwasserstand beschaffen gewesen wäre, braucht als vom zu beurteilenden Fall abweichend nicht untersucht zu werden.
Soweit dieser Berufungswerber den Raftingsport als von den Teilnehmern gewünschtes Abenteuer bezeichnet und daher Straflosigkeit nach § 90 Abs.1 StGB reklamiert, ist diesem Vorbringen zu entgegnen:
§ 90 Abs.1 StGB stellt unmißverständlich klar, daß der Einwilligungsgegenstand stets nur der Erfolg sein kann. Daher setzt im Fall einer Körperverletzung rechtfertigende Einwilligung voraus, daß der Betroffene gezielt in eben diesen Erfolg eingewilligt hat; daß er mit der Vornahme der für seine körperliche Integrität gefährlichen Handlung einverstanden war, genügt dabei nicht (Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht S. 162;
Leukauf-Steininger Komm3 § 90 RN 10). Hat der Betroffene bloß in seine Gefährdung eingewilligt, dann rechtfertigt diese zwar die eingetretene Gefährdung; führte die gefährliche Handlung aber nicht bloß zu einer Gefährdung, sondern zu einer Körperverletzung oder gar zum Tod, dann bleibt diese rechtswidrig. Gerade bei Raftingfahrten zeigt sich deutlich, daß die Teilnehmer weder ausdrücklich noch konkludent in eine Verletzung einwilligen. Die Betroffenen sind nur gewillt, das Gefährdungsrisiko, nicht aber das Risiko einer Körperverletzung oder gar des Todes auf sich zu nehmen. Für den Standpunkt des Berufungswerbers läßt sich also aus dem Rechtfertigungsgrund des § 90 StGB nichts gewinnen.
Soweit damit das Problem einverständlicher Fremdgefährdung angesprochen worden sein soll, ist - schon um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Erwägungen zu den Ausführungen in der Berufung des Bootsführers hinzuweisen. Für A*** Z*** als Raftingunternehmer leitet sich daraus ab, daß er trotz der freiwilligen Risikoübernahme durch die Raftingteilnehmer verpflichtet gewesen wäre, alles zu tun, damit die Fahrt an dem ihm zumindest nach gehöriger Erkundigung über die konkrete Wassersituation als gefährlich bekannten "Goiserer-Polster" unterbleibt oder mit einer eingespielten Crew durchgeführt werde.
In der Schuldberufung wendet sich A*** Z*** gegen die Feststellung, er hätte gegenüber dem Organisator dieser Raftingfahrt die Verhältnisse am 23.5.1991 - trotz des Pegelstandes von 1,97 m - als ideal bezeichnet. Hier gilt es dem Berufungswerber die Aussage A*** M*** entgegenzuhalten, wonach A*** Z*** ihm gegenüber die von M*** als gefährlich eingeschätzte Traun als sogar für 6-jährige Kinder befahrbar bezeichnete. Allein aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, die verfahrengegenständliche Route zu wählen, weil er auf die Auskunft des Unternehmers vertrauend keine Gefahr für seine Berufskollegen sah. Unter der Erwägung, daß an diesem 23.5.1991 zwar ein etwas erhöhter Wasserstand nicht jedoch Hochwasser gegeben war, wurde die Fahrt fixiert. Demnach kann an der Feststellung, daß der Angeklagte die Verhältnisse als günstiger beschrieben hatte, obwohl er - seiner eigenen Darstellung nach (S. 179) - vom Pegelstand von 2 m Kenntnis hatte, nichts Bedenkliches gesehen werden.
Soweit auch A*** Z*** eine Extremsituation wegen des (nur) relativen Hochwassers vermeint, steht ihm entgegen, daß nicht das relative Hochwasser mit dem Pegelstand von festgestellten 1,97 m allein die Gefahr brachte, sondern seine Befahrung mit Anfängern, bei denen - daran hat der Sachverständige in seinem Gutachten keinen Zweifel gelassen -, notorisch "eigentlich mit allem gerechnet werden muß" (S. 347).
Das Erstgericht hat im übrigen keine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat vielmehr die Beweise richtig und vollständig aufgenommen und zutreffend gewürdigt. Es konnte sich durchaus auf die Verantwortungen der beiden Angeklagten und die gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen R*** beziehen und von der Aussage des Zeugen M*** sowie den Erhebungsbericht ausgehen.
Es mußte daher auch diese Schuldberufung ohne Erfolg bleiben.
Der Einzelrichter hat die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt und einer unbedenklichen Wertung unterzogen. Der Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat liegt nicht vor, setzt dieser doch einen Zeitraum von etwa fünf Jahren voraus (Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 27). Das durch drei Fahrlässigkeitsdelikte typisch einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten A*** Z*** verbietet - schon aus spezialpräventiven Rücksichten - die Gewährung teilbedingter oder gänzlicher Strafnachsicht. Zu Recht lastete das Erstgericht A*** Z*** drei Verurteilungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten als einschlägig an, weil es sich ja auch dort um strafbare Handlungen handelte, die gegen dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) gerichtet und daher auf die gleiche schädliche Neigung zurückzuführen waren (Leukauf-Steininger Komm3 § 71 RN 1). Soweit dieser Berufungswerber die Risikobereitschaft des Getöteten und des Verletzten als mildernd gewertet wissen will, vermag dies weder an der zutreffenden Anzahl der Tagessätze noch am Versagen bedingter Strafnachsichten etwas zu ändern. Die Schuld des A*** Z*** wird erheblich durch den Umstand belastet, daß er bei einer evidenten Gefahrenlage völlig unerfahrene Raftingkunden einer durch nichts zu rechtfertigenden Gefahr aussetzte. Angesichts des belastenden Vorlebens ist daher für keinerlei Reduktion des Strafmaßes Raum.
Zu den Berufungen wegen der privatrechtlichen Ansprüche:
Teilweise berechtigt sind dagegen die Berufung wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche.
Zutreffend verweisen die Berufungswerber darauf, daß die Privatbeteiligte E*** A***, S 30.000,-- als "Teilbetrag zu den Sterbekosten" begehrt und ohne nähere Prüfung zugesprochen erhalten hatte. Offen bleibt tatsächlich, ob dieser Betrag nicht bereits durch Leistung einer privaten oder betrieblichen Sterbeversicherung gänzlich oder teilweise abgedeckt wurde. Im Verfahren erfolgte zu diesem Einwand keine Aufklärung, sodaß in Stattgebung dieses Teiles der Berufung gemäß dem § 366 Abs.2 StPO mit einer Verweisung der Privatbeteiligten E*** A*** mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg vorzugehen war.
Anders verhält es sich mit den Ansprüchen des Privatbeteiligten J*** G***. Ihm wurde der Betrag von S 20.000,-- an Schmerzengeld zugesprochen, ohne daß dem Erstgericht ärztliche Urkunden vorgelegen wären. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß J*** G*** einen Einriß des äußeren Seitenbandes und einen Riß des Kreuzbandes erlitt, wobei mit diesen Verletzungen eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung einhergegangen ist (US 2/3). Der Meinung des Berufungswerbers zuwider haben daher die Verfahrensergebnisse durchaus ausgereicht, um über den J*** G*** zugesprochenen Betrag von S 20.000,-- an Schmerzengeld verläßlich beurteilen zu können (§ 369 Abs.1 StPO), wobei die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Leistung einer Genugtuung für alles Ungemach, ausgehend vom Schuldspruch und den ihn tragenden Feststellungen, aus § 1325 ABGB folgt. Mit dem Einriß des äußeren Seitenbandes und dem Riß des Kreuzbandes sind Verletzungsbilder und eine Dauer der Gesundheitsstörung beschrieben, die bei den üblichen Sätzen durchaus einen Betrag von S 20.000,-- aus dem Titel des Schmerzengeldes rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung fußt in der bezogenen Gesetzesstelle.
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