JudikaturOLG Linz

2R134/93(2R135/93) – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der beim Landesgericht Salzburg zu 12 Cg 377/91 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.E., Rechtsanwalt, gegen die beklagte Partei Dr.G., Rechtsanwalt, wegen S 1,122.729,98 s.A., infolge des Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg, 22 Nc 111, 113/93 vom 22.4.1993 Punkt 2.), mit welchem dem Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Prozeßrichter Dr.D. nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 2 ZPO).

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 13.4.1993 hat der Kläger den Verhandlungsrichter Dr.D. abgelehnt, der nunmehr die Rechtssache anstelle des vom Kläger mit Erfolg abgelehnten Richters Dr.P. führt. Der abgelehnte Richter äußert sich dahin, daß er sich nicht befangen fühle, und verwies auf seine Stellungnahme im Streitverfahren 12 Cg 160/92 (Dr.E. gegen W.), in welchem er gleichfalls vom Kläger abgelehnt worden ist. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Salzburg dem Ablehnungsantrag des Klägers keine Folge gegeben.

In seinem Rekurs beschäftigt sich der Kläger ausschließlich nur mit dem Vorgängen im Verfahren 12 Cg 160/92, die Anlaß für seinen dort gestellten Ablehnungsantrag gegen den Verhandlungsrichter Dr.D. waren, behauptet einen Rechtsbruch in Form des Beschlusses 12 Cg 160/92 vom 10.11.1992 und zieht Rückschlüsse auf das gegenständliche Streitverfahren lediglich mit folgenden Sätzen: "Die Vorgangsweise im Rechtsstreit 12 Cg 160/92 des Landesgerichtes Salzburg war eine Folge, daß Richter Dr.D. auch im gegenständlichen Verfahren abzulehnen, da die Unbefangenheit des Verhandlungsrichters in Zweifel zu ziehen ist. Es entstand der Anschein, daß sich der Richter von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen."

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung des Richters Dr.D. durch den Kläger im Verfahren 12 Cg 160/92 ist bereits rechtskräftig durch die zuständigen Gerichtsinstanzen verworfen worden, wobei das Oberlandesgericht Linz in seiner bestätigenden Rekursentscheidung 4 R 139/93 davon ausgegangen ist, daß der Ablehnungsantrag gemäß § 21 Abs.2 JN verfristet war. In der gegenständlichen Rechtssache hat der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Salzburg im angefochtenen Beschluß ausführlich begründet, weshalb auch in diesem Verfahren anknüpfend an die Vorgänge im Verfahren 12 Cg 160/92 einige der vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe verfristet sind. Da die Rekursausführungen darauf mit keinem Wort Bezug nehmen, genügt es darauf hinzuweisen, daß nach der Aktenlage die Begründung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls in diesem Punkte zutreffend ist.

Zutreffend sind aber auch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach weder der vom Kläger aus dem Verfahren 12 Cg 160/92 abgeleitete Amtshaftungsanspruch an sich, noch die theoretische Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Richter, noch die Wiederholung des Ablehnungsantrages in einem zweiten vor demselben Streitrichter geführten Verfahren einen tauglichen Ablehnungsantrag bilden. Zwar hat sich der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Salzburg nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, daß sein aus dem Verhalten des Richters in der Rechtssache 12 Cg 160/92 abgeleiteter Amtshaftungsanspruch tatsächlich von der Finanzprokuratur anerkannt wurde (woraus doch eine Animosität des abgelehnten Richters zu besorgen wäre), doch ergibt die Einsicht in den Akt Jv OLG Linz, daß auch daraus nichts für den Standpunkt des Rekurswerbers zu gewinnen ist: Richtig ist, daß der Amtshaftungsanspruch des Klägers in der Sache W. anerkannt worden ist. Die Justizverwaltung hat sich aber auch dahin entschieden, von der Einleitung eines Regreßverfahrens gegen den Richter Dr.D. Abstand zu nehmen. Nur bei Einleitung eines solchen Regreßverfahrens wäre aber zu besorgen gewesen, daß die Fähigkeit des Richters zu einer sachlichen Beurteilung eines anderen Rechtsanspruches jener Person, welcher er die Unannehmlichkeiten des Regreßverfahrens "verdankt", ihm Sinne einer Befangenheit beeinträchtigt sein könnte. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben, zumal er sich mit Überlegungen in der im letzten Absatz dieser Begründung aufgezeigten Richtung gar nicht befaßt.

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