RL0000251 – OLG Linz Rechtssatz
Die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Prüfungsprozesses nach § 110 Abs 1 IO der (rechtlichen) Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung (§ 103 IO) ist auch dann erfüllt, wenn der Gläubiger nach der Prüfungstagsatzung aber noch vor der
Prüfungsklage seine Forderungsanmeldung schlüssig stellt und so den Beteiligten, insbesondere dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner, die Möglichkeit zu bietet, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderung zu unterrichten.