Die unzureichende Beweiswürdigung begründet dann einen Mangel des Urteils im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn Tatumstände, die nach den Denkgesetzen auf die Bildung der richterlichen Überzeugung von Einfluss sein müssten, vollständig übergangen werden. Wenn in der Beweiswürdigung Beweisergebnisse zu rechtserheblichen Tatsachen zur Gänze übergangen werden (wenn etwa eine der Feststellung entgegenstehende Zeugenaussage zu einer solchen Tatsache in der Beweiswürdigung unerwähnt bleibt; umso mehr, wenn eine strittige relevante Feststellung überhaupt ohne beweiswürdigende Begründung getroffen wurde), so wird im Urteil nicht das gesamte gemäß § 272 ZPO zu berücksichtigende Beweismaterial verwertet, was außerhalb des Anwendungsbereichs des § 501 ZPO einen relevanten zur Aufhebung führenden Urteilsmangel (im Sinn der gebräuchlichen Diktion Verfahrensmangel) darstellt.
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