Ein Strafblock betreffend den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen wird durch die rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung jedenfalls abgeschlossen; ein nach dieser Entscheidung angeordneter Strafvollzug löst somit einen neuen Strafblock (also eine neue Strafzeitberechnung) aus.
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens bilden weitere Kosten des Strafverfahrens; im Verfahren wegen bedingter Entlassung ist aber ein grundsätzlicher Kostenersatz nicht vorgesehen, sodass § 390a Abs 2 StPO im Wiederaufnahmeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 46 Abs 1 StGB nicht anzuwenden ist.
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