Bei Übermittlung des Gutachtens im "Dateneinbringungsservice" (DES) entfällt der Aufwand für die Herstellung von Ausfertigungen, sodass insoweit auch kein Gebührenanspruch nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG besteht. Für die elektronische Einbringung des Gutachtens gebührt Sachverständigen, die den Tarifen der §§ 43 ff GebAG unterliegen, auch weder eine zusätzliche Mühewaltungsgebühr noch - mangels gesetzlicher Regelung - ein § 23a RATG vergleichbarer Zuschlag.
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