Ein nach der Aktenlage bevollmächtigter Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekannt gegeben wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Staatsanwalt auf Basis eines Verfolgungsvorbehalts nach § 263 Abs 2 StPO eingebrachte Anklageschrift in einem neuen Verfahren geführt wird. Eine rechtswirksame Zustellung der in § 83 Abs 4 StPO genannten Aktenstücke ist nur an den dem Gericht ausgewiesenen Vertreter möglich.
Im kollegialgerichtlichen Verfahren kann der Vorsitzende nach § 213 Abs 6 StPO nur Bedenken gegen die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht vorlegen. Ausschließlich nach § 212 Z 1 StPO geäußerte Bedenken sind nicht zulässig. Für eine rechtsfortbildende analoge Prüfung der Anklageschrift nach § 485 Abs 1 StPO bleibt mangels erkennbarer Gesetzeslücke kein Raum.
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