JudikaturOLG Linz

RL0000169 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2016

- Schließung der Gesetzeslücke, welche im Einbringungsverfahren hinsichtlich von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängten Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärten Geldbeträge betreffende Stundungsgesuche besteht, durch analoge Anwendung des § 409a Abs 1 StPO

- Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge betreffende Stundungsgesuche im Einbringungsverfahren.

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