RL0000169 – OLG Linz Rechtssatz
- Schließung der Gesetzeslücke, welche im Einbringungsverfahren hinsichtlich von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängten Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärten Geldbeträge betreffende Stundungsgesuche besteht, durch analoge Anwendung des § 409a Abs 1 StPO
- Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge betreffende Stundungsgesuche im Einbringungsverfahren.