RL0000153 – OLG Linz Rechtssatz
An der herrschenden Rechtsprechung, dass die Kosten solidarisch haftender Streitgenossen nach Kopfteilen zuzuordnen sind, ist festzuhalten.
Die vom Obersten Gerichtshof in RIS-Justiz RS0090822 vertretene Ansicht, dass einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zustehe, ist mangels einer überzeugenden Begründung („... kein Grund dafür zu sehen...“) abzulehnen.