Die Verbringung von unverzollten und unversteuerten Zigaretten aus Serbien bzw. dem Kosovo über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich und in der Folge nach Deutschland, um sie dort zu verkaufen, stellt eine einzige Tat dar.
Die Verurteilung wegen eines solchen Zigarettenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung durch ein deutsches Gericht, nachdem die deutsche Staatsanwaltschaft in Ansehung der österreichischen Tabaksteuer eine Erklärung gemäß §§ 154, 154a dStPO abgegeben hatte, hat eine Sperrwirkung iSd Art 54 SDÜ zur Folge.
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