RL0000146 – OLG Linz Rechtssatz
Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden