RL0000066 – OLG Linz Rechtssatz
Der Gedanke des § 171 Abs 2 HGB, eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern, der auch den Bestimmungen der §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG, 37 (und nunmehr auch §69 Abs 5) KO innewohnt, ist im Wege einer analogen Rechtsanwendung mit der Konsequenz auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach § 15 Abs 1 SpaltG zu übertragen, dass während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, der Masseverwalter die den Gläubigern aus § 15 Abs 1 SpaltG zustehenden Rechte ausübt.